BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 42/08 vom 17. Dezember 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Seiffert, Dr. Schlichting, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Felsch und Dr. Franke am 17. Dezember 2008 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten werden der Be-schluss der 20. Zivilkammer des Landgerichts K366ln vom 3. September 2008 aufgehoben und die sofortige Be-schwerde der Kl344gerin gegen die im Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts K366ln vom 14. April 2008 getroffene Kos-tenentscheidung zur374ckgewiesen. Die Kl344gerin tr344gt die Kosten der Rechtsmittel. Beschwerdewert: bis 450 200. Gr374nde: I. Mit ihrer Klage hat sich die Kl344gerin - als Versicherte - zun344chst gegen die infolge des Tarifvertrages Altersvorsorge Kommunal vom 1. M344rz 2002 (ATV-K) vorgenommene Umstellung der von der Beklagten getragenen Zusatzversorgung von einem endgehaltsbezogenen Gesamt-versorgungssystem zu dem auf einem Punktemodell beruhenden neuen Betriebsrentensystem (vgl. dazu Senatsurteil vom 17. September 2008 1 - 3 - - IV ZR 29/05 - ver366ffentlicht auf der Internetseite des Bundesgerichts-hofs und in juris Tz. 1, 2) gewandt. Sie hat diese Systemumstellung unter anderem wegen vermeintlicher Grundrechtsverst366337e f374r rechtswidrig er-achtet und den Klagantrag angek374ndigt festzustellen, dass sie auch nach dem 1. Januar 2001 weiterhin Anspruch auf Versorgungsbez374ge nach dem fr374heren Versorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 in der Fassung des 25. 304nderungstarifvertrages vom 9. Oktober 1998 (und der auf diesen Tarifvertr344gen beruhenden fr374heren Satzung der Beklagten) habe. Hilfsweise hat sich die Kl344gerin gegen die H366he der ihr im Rahmen der 334berleitung in das neue Betriebsrentensystem erteilten Startgut-schrift gewandt, weil sie die neuen Satzungsbestimmungen mit Blick auf die bei der Startgutschriftenberechnung zu ber374cksichtigende Steuer-klasse des jeweiligen Versicherten f374r rechtswidrig h344lt. 2 Die Beklagte ist diesen Klagantr344gen unter anderem unter Beru-fung auf die in Art. 9 Abs. 3 GG gesch374tzte Tarifautonomie der Tarifver-tragsparteien entgegengetreten, deren im ATV-K getroffene Grundent-scheidung der ohnehin eingeschr344nkten rechtlichen 334berpr374fung stand-halte. 3 Nach dem Senatsurteil vom 14. November 2007 (IV ZR 74/06 - BGHZ 174, 127 ff.) zur 334bergangsregelung f374r rentenferne Versicherte in der neuen Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der L344nder (VBL) hat die Kl344gerin in Anlehnung an die vom Senat getroffene Ent-scheidung im vorliegenden Rechtsstreit die Feststellung beantragt, dass die von der Beklagten erteilte Startgutschrift den Wert der von der Kl344ge- 4 - 4 - rin bis zum Umstellungsstichtag erlangten Anwartschaft auf eine Be-triebsrente nicht verbindlich festlege. Diesen Klagantrag hat die Beklagte in der auf die Antragsank374ndi-gung folgenden m374ndlichen Verhandlung anerkannt. Das Amtsgericht, das insoweit eine Klage344nderung angenommen hat, hat die Beklagte ent-sprechend ihrem Anerkenntnis verurteilt und der Kl344gerin nach 247 93 ZPO die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Auf die sofortige Beschwerde der Kl344gerin hat das Landgericht die Kosten des Rechtsstreits gegeneinan-der aufgehoben. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklag-ten, mit der sie die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Kostenent-scheidung begehrt. 5 II. Die vom Landgericht zugelassene (247 574 Satz 1 Nr. 2 ZPO), form- und fristgerecht eingelegte und begr374ndete (247 575 ZPO) Rechtsbe-schwerde hat Erfolg. 6 1. Das Landgericht hat angenommen, bereits den urspr374nglich an-gek374ndigten Antr344gen der Kl344gerin habe im Kern das Begehren zugrun-de gelegen festzustellen, dass die Zusatzversorgungsrente nicht nach der neuen Satzung der Beklagten zu berechnen sei. Die Kl344gerin habe infolge der Senatsentscheidung vom 14. November 2007 ihren Klagan-trag lediglich dahin pr344zisiert, dass die Startgutschrift nicht verbindlich festgelegt sei. Zwar bleibe dieser Antrag inhaltlich hinter den urspr374ng-lich angek374ndigten Antr344gen zur374ck, sei aber in diesen bereits als "Mi-nus" enthalten gewesen, weshalb die Beklagte insoweit schon mit Zu-gang der Klagschrift ein Anerkenntnis habe abgeben k366nnen. Die erst sp344ter abgegebene Erkl344rung der Beklagten sei deshalb kein sofortiges 7 - 5 - Anerkenntnis i.S. von 247 93 ZPO. Da andererseits in der Beschr344nkung des urspr374nglichen Klagebegehrens eine teilweise R374cknahme der Klage liege, m374sse die Kl344gerin insoweit die Kosten des Rechtsstreits nach 247 269 Abs. 3 ZPO tragen. Insgesamt f374hre dies dazu, die Kosten gegen-einander aufzuheben. 2. Das h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Vielmehr bleibt die Kostenentscheidung des amtsgerichtlichen Urteils nach 247 91 Abs. 1 ZPO im Ergebnis bestehen. Zwar hat die Kl344gerin mit ihrem erstmals im An-schluss an die Senatsentscheidung vom 14. November 2007 (aaO) ge-stellten neuen Klagantrag teilweise Erfolg, insoweit gilt jedoch Folgen-des: 8 Soweit die urspr374nglichen Klagantr344ge inhaltlich 374ber den Urteils-ausspruch im sp344teren Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts hinausgin-gen, liegt - wie das Landgericht zutreffend erkannt hat - in dem ge344nder-ten Klagantrag eine teilweise R374cknahme der Klage; insoweit hat die Kl344gerin die Kosten des Rechtsstreits nach 247 269 Abs. 3 ZPO zu tragen. 9 Im 334brigen beruht die Kostenentscheidung auf 247 93 ZPO. Den neu gefassten Klagantrag hat die Beklagte umgehend und damit sofort i.S. von 247 93 ZPO anerkannt. Sie hat insoweit den Rechtsstreit auch nicht veranlasst, denn anders als das Landgericht angenommen hat, hatte die Kl344gerin zun344chst lediglich Anspr374che erhoben, die nicht begr374ndet wa-ren. Weder war die Systemumstellung in der Zusatzversorgung f374r die Arbeitnehmer des 366ffentlichen Dienstes rechtswidrig, noch k366nnen Versi-cherte seit dem Umstellungsstichtag ihre Rentenanspr374che oder Anwart-schaften weiterhin auf den Versorgungs-Tarifvertrag vom 4. November 1966 oder die alte Satzung der Beklagten st374tzen (vgl. dazu Senatsurtei- 10 - 6 - le vom 14. November 2007 aaO Tz. 25-27, 44-51, 64; vom 17. Septem-ber 2008 aaO Tz. 15-17), noch begegnet bei der Startgutschriftenermitt-lung die Festschreibung von Berechnungsfaktoren - wie der Steuerklas-se - zum Umstellungsstichtag rechtlichen Bedenken (vgl. Senatsurteile vom 14. November 2007 aaO Tz. 77-81; vom 17. September 2008 aaO Tz. 18). Hinsichtlich der zun344chst angek374ndigten Klagantr344ge durfte die Beklagte deshalb die Abweisung der Klage beantragen, ohne dadurch zugleich die klageweise Verfolgung des ge344nderten Klagantrages i.S. von 247 93 ZPO zu veranlassen (vgl. Senatsurteil vom 17. September 2008 aaO Tz. 26). Seiffert Dr. Schlichting Dr. Kessal-Wulf Felsch Dr. Franke Vorinstanzen: AG K366ln, Entscheidung vom 14.04.2008 - 137 C 27/04 - LG K366ln, Entscheidung vom 03.09.2008 - 20 T 9/08 -
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