BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 42/08 vom 4. Juni 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 4. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Auf das Rechtsmittel der Antragstellerin vom 29. April 2008 wird die Kostenrechnung des Bundesgerichtshofes vom 15. April 2008 226 Kassenzeichen 780081015944 226 unter Zur374ckweisung im 334brigen aufgehoben, soweit der Kostenansatz 50 200 374bersteigt. Gr374nde : Das gem. 247 66 Abs. 1 Satz 1 GKG als Erinnerung statthafte und auch im 334brigen zul344ssige Rechtsmittel hat teilweise Erfolg. 1 Der Ansatz einer Geb374hr gem. Nr. 1826 KV-GKG ist nicht berechtigt, weil die Beschwerdef374hrerin ihr Rechtsmittel ausdr374cklich nicht als Rechtsbeschwerde, sondern als Beschwerde bezeichnet hat. Demgem344337 hat auch der Senat 204die Beschwerde223 als unzul344ssig verworfen, freilich mit der unzutreffenden Bezeichnung der Beschwerdef374hrerin im Rubrum als 204Rechtsbeschwerdef374hrerin223. Anzusetzen ist danach nur die Geb374hr f374r die Verwerfung einer sonstigen Beschwerde (Nr. 1811 KV-GKG) in H366he von 50 200 (vgl. Senatsbeschl. v. 18. Mai 2006, V ZB 12/06 m.w.N.). 2 - 3 - Die weitergehende Erinnerung ist unbegr374ndet. Die Beschwerdef374hrerin wendet ein, 374berhaupt keine Kosten tragen zu m374ssen, da zu Unrecht zu ihren Lasten entschieden worden sei. Damit kann sie im Erinnerungsverfahren ohnehin nicht und im 334brigen deswegen nicht geh366rt werden, weil die ihre Beschwerde als unzul344ssig verwerfende Entscheidung rechtskr344ftig ist. 3 Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: LG Kaiserslautern, Entscheidung vom 09.03.2007 - 2 O 875/06 - OLG Zweibr374cken, Entscheidung vom 06.02.2008 - 1 W 36/07 -
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