BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 42/08 vom 26. November 2009 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 750 Abs. 1 Satz 1 Das Vollstreckungsorgan hat eine unklare Bezeichnung im Vollstreckungstitel nach allgemeinen Grunds344tzen auszulegen. Dabei darf es au337erhalb des Titels liegende Umst344nde grunds344tzlich nicht ber374cksichtigen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - I ZB 45/02, BGHZ 156, 335). ZPO 247 1082 Diese Grunds344tze gelten auch, wenn die Zwangsvollstreckung aus einem ausl344ndi-schen Titel betrieben wird, der nach Art. 5 ff. EuVTVO als europ344ischer Vollstre-ckungstitel best344tigt worden ist. BGH, Beschluss vom 26. November 2009 - VII ZB 42/08 - LG Bayreuth AG Bayreuth - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Bauner, Dr. Eick, Halfmeier und Leupertz beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Gl344ubigerin gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bayreuth vom 17. April 2008 wird zur374ckgewiesen. Die Gl344ubigerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Beschwerdewert: 940.719 200 Gr374nde: I. Der Schuldner betreibt in B. als Einzelkaufmann eine Firma mit der Be-zeichnung "Rohrpost-Technik, Fernmelde- und Uhrenanlagen B. H.", die in das Handelsregister eingetragen ist. Im Gesch344ftsverkehr verwendet er unter ande-rem die Kurzbezeichnung "H. Rohrpost". Die Parteien standen in vertraglichen Beziehungen. 1 Die in den Niederlanden ans344ssige Gl344ubigerin ber374hmt sich zweier An-spr374che 374ber 436.919 200 und 503.800 200 gegen den Schuldner. Sie hat 374ber die-se Betr344ge ein Vers344umnisurteil eines niederl344ndischen Gerichts erlangt. In 2 - 3 - diesem ist der Klageschrift entsprechend auf der Beklagtenseite nicht der Schuldner als nat374rliche Person genannt, sondern eine "Gesellschaft mit be-schr344nkter Haftung H. Rohrpost GmbH, mit Sitz in B. (Deutschland)". Dieses Vers344umnisurteil hat das Amtsgericht B. an den Schuldner zugestellt; die nie-derl344ndischen Zustellungsersuchen hatten die "H. Rohrpost" als Zustellungsad-ressaten bezeichnet. Auf Antrag der Gl344ubigerin hat das niederl344ndische Gericht das Ver-s344umnisurteil als Europ344ischen Vollstreckungstitel im Sinne von Art. 5 ff. der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europ344ischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einf374hrung eines Europ344ischen Vollstreckungstitels f374r unbestrittene Forderungen (EuVTVO) best344tigt. Die Schuldnerbezeichnung in der Best344tigung lautet "H. Rohrpost GmbH". 3 Unter Bezugnahme auf das Urteil samt Best344tigung hat die Gl344ubigerin bei dem Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - gegen den Schuldner unter der Bezeichnung "Rohrpost-Technik, Fernmelde- und Uhrenanlagen B. H., Herrn Dipl.-Ing. M. H., S.-Stra337e, B.", den Erlass eines Pf344ndungs- und 334berwei-sungsbeschlusses f374r verschiedene Konten des Schuldners beantragt. Das Amtsgericht hat den Antrag mit der Begr374ndung zur374ckgewiesen, die Schuld-nerbezeichnung stimme nicht mit der im Schuldtitel 374berein. Die sofortige Be-schwerde der Gl344ubigerin ist erfolglos geblieben. Mit der vom Beschwerdege-richt zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gl344ubigerin ihren Antrag auf Erlass eines Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschlusses weiter. 4 - 4 - II. 5 Die gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, 247 575 ZPO statthaf-te und auch im 334brigen zul344ssige Rechtsbeschwerde ist unbegr374ndet. 6 1. Das Beschwerdegericht f374hrt aus, das Amtsgericht habe den Erlass des begehrten Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschlusses zu Recht abgelehnt. F374r die richtige Bezeichnung des Schuldners komme es auf den Wortlaut der Bezeichnung in der Best344tigung nach Art. 5 EuVTVO an, die der f374r die Be-stimmung des Schuldners ma337geblichen Vollstreckungsklausel entspreche. Diese Bezeichnung, die mit derjenigen in dem niederl344ndischen Urteil identisch sei, reiche nicht aus. Die Zwangsvollstreckung setze voraus, dass der Schuld-ner in dem Titel so genau bezeichnet werde, dass er sicher festgestellt werden k366nne, um einerseits die Inanspruchnahme Unbeteiligter auszuschlie337en und um andererseits gegen374ber dem Schuldner zweifelsfrei klarzustellen, dass sich die gerichtliche Anordnung gegen ihn richte. Dabei gen374ge es, wenn durch eine Auslegung anhand des Titels ohne weiteres festgestellt werden k366nne, gegen wen sich die Vollstreckungsma337nahme richten solle. Ob auch Umst344nde au-337erhalb des Titels ber374cksichtigt werden k366nnten, sei streitig. Vorliegend han-dele es sich um einen die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen betref-fenden Titel, der auch dann, wenn er von einem deutschen Gericht stammen w374rde, nicht von dem Prozessgericht, sondern von dem Vollstreckungsgericht ausgelegt werden m374sse. Dieses kenne regelm344337ig au337erhalb des Titels be-stehende Umst344nde nicht und k366nne diese auch nicht ber374cksichtigen. Allen-falls k366nne das Vollstreckungsgericht den positiven und negativen Inhalt des Handelsregisters heranziehen. Entgegen der Ansicht der Gl344ubigerin ergebe sich daraus aber noch keine im Sinne von 247 750 Abs. 1 ZPO eindeutige Be-zeichnung des Schuldners. Auch wenn eine "Rohrpost H. GmbH" im Handels-register nicht eingetragen sei, sei - aus Sicht des weitere Fakten nicht heran- - 5 - ziehenden Vollstreckungsgerichts - nicht auszuschlie337en, dass eine solche Ge-sellschaft etwa fehlerhaft nicht oder noch nicht eingetragen sei bzw. dass je-mand anders als der hier in Anspruch genommene Schuldner unter dieser Be-zeichnung auftrete. Die Grenze der zul344ssigen Auslegung der Schuldnerbe-zeichnung sei dort 374berschritten, wo als Schuldner ein anderes Rechtssubjekt als das von dem Gericht bestimmte in Anspruch genommen werden solle. Um einen solchen Fall handele es sich hier. Etwas anderes k366nnte nur dann gelten, wenn der Beklagte unter seiner vollst344ndigen und korrekten Firmenbezeichnung (247 17 Abs. 2 HGB) in Anspruch genommen worden w344re. 2. Das h344lt der rechtlichen Nachpr374fung stand. 7 Die Zwangsvollstreckung aus dem Vers344umnisurteil des niederl344ndi-schen Gerichts kann nicht gegen den Schuldner durchgef374hrt werden, da das Urteil als beklagte, zur Zahlung verurteilte Partei nicht den Schuldner, sondern eine GmbH und damit ein anderes Rechtssubjekt bezeichnet. 8 a) Bei dem niederl344ndischen Vers344umnisurteil handelt es sich um einen nach deutschem Recht vollstreckbaren Titel. Gem344337 247 1082 ZPO findet im In-land die Zwangsvollstreckung aus Titeln statt, die im Ursprungsmitgliedstaat als Europ344ischer Vollstreckungstitel nach der EuVTVO best344tigt worden sind, ohne dass es einer Vollstreckungsklausel bedarf. Gem344337 Art. 20 Abs. 1 EuVTVO richtet sich das Verfahren der Zwangsvollstreckung grunds344tzlich nach den all-gemeinen Vorschriften der 247247 704 ff. ZPO; die best344tigte Entscheidung wird unter den gleichen Bedingungen vollstreckt wie eine im Inland ergangene Ent-scheidung. 9 b) Nach 247 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO darf die Zwangsvollstreckung nur be-ginnen, wenn die Person, gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil nament-lich bezeichnet ist. Damit wird f374r das Vollstreckungsorgan die Pr374fung, dass 10 - 6 - Gl344ubiger und Schuldner als Parteien des Zwangsvollstreckungsverfahrens mit den Personen identisch sind, f374r und gegen die der durch den Titel vollstreckbar gestellte Anspruch durchzusetzen ist, zuverl344ssig erm366glicht. Es geht dabei nicht nur darum, die Inanspruchnahme Unbeteiligter auszuschlie337en, sondern gegen374ber dem Vollstreckungsschuldner zweifelsfrei klarzustellen, dass sich die Vollstreckung gegen ihn richtet (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - I ZB 45/02, BGHZ 156, 335, 339; Z366ller/St366ber, ZPO, 28. Aufl., 247 750 Rdn. 1). c) Bei dieser rein formalen Pr374fung hat das Vollstreckungsorgan die na-mentliche Bezeichnung des Schuldners im Titel nach allgemeinen Regeln aus-zulegen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - I ZB 45/02, aaO; M374nchKommZPO/He337ler, 3. Aufl., 247 750 Rdn. 24). Dabei sind Umst344nde, die au337erhalb des Titels liegen, wegen der Formalisierung des Vollstreckungsver-fahrens grunds344tzlich nicht zu ber374cksichtigen. Das gilt insbesondere f374r solche Umst344nde, die das materielle Rechtsverh344ltnis der Parteien betreffen. F374r das Vollstreckungsorgan ist es ohne Bedeutung, welche sachlich-rechtlichen An-spr374che dem Gl344ubiger zustehen. Es ist nicht seine Aufgabe, im Vollstre-ckungsverfahren das materielle Recht zur Grundlage seiner Ma337nahmen zu machen und einem Gl344ubiger ohne entsprechenden Schuldtitel einen Zugriff in Verm366gen Dritter zu gestatten (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 1957 - III ZR 67/56, NJW 1957, 1877, 1878). 11 Allerdings kann das Prozessgericht, das als zust344ndiges Vollstreckungs-organ 374ber eine Zwangsvollstreckungsma337nahme aus einem Titel entscheidet, den es selbst erlassen hat, sein Wissen aus dem Erkenntnisverfahren bei der Auslegung des Titels mit heranziehen und damit auch Umst344nde ber374cksichti-gen, die au337erhalb des Titels liegen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - I ZB 45/02, aaO). Eine 334bertragung dieses Grundsatzes auf die F344lle, in denen das Vollstreckungsorgan einen nicht von ihm selbst erlassenen Titel voll- 12 - 7 - streckt, kommt nicht in Betracht. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde folgt aus 247 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht, dass f374r beide Fallgestaltungen der-selbe Auslegungsma337stab gelten m374sste. 13 Die so verstandene M366glichkeit der Auslegung dient dazu, die wahre Be-deutung einer unklaren Bezeichnung im Titel zu kl344ren. Dar374ber hinausgehende Korrekturen darf das Vollstreckungsorgan nicht vornehmen. Es darf insbeson-dere nicht einem anderen als dem vom Gericht bestimmten Rechtssubjekt die Schuldnerrolle zuordnen; ma337gebend ist der Vollstreckungstitel, nicht die mate-rielle Rechtslage (vgl. M374nchKommZPO/He337ler, aaO, Rdn. 29). d) Diese Auslegungsgrunds344tze sind auch hier anwendbar. Nach Art. 20 Abs. 1 Satz 1 EuVTVO gilt f374r die Zwangsvollstreckung und damit auch f374r die Art und Weise, wie die Identit344t der im Titel bezeichneten Person mit dem Voll-streckungsschuldner festgestellt wird, das Recht des Vollstreckungsmitglied-staats. 14 e) Die dagegen gerichteten Einw344nde der Rechtsbeschwerde sind nicht stichhaltig. 15 aa) Ohne Bedeutung ist, dass der Schuldner und nicht eine ausweislich des Handelsregisters nicht einmal existierende GmbH mit der Gl344ubigerin in Gesch344ftsverbindung stand. Ebenso ist ohne Bedeutung, ob der Schuldner durch Irref374hrung der Bezeichnung Anlass zur Klage gegen eine GmbH gege-ben hatte. Denn auf diese materiellen Einwendungen gegen die Richtigkeit des Titels kommt es nicht an. 16 bb) Der Schuldner ist im Rechtsverkehr auch nicht als GmbH aufgetre-ten, so dass dahinstehen kann, ob der Titel andernfalls als gegen ihn pers366nlich ergangener Titel verstanden werden k366nnte. 17 - 8 - cc) Die Rechtsbeschwerde meint, das Beschwerdegericht beachte nicht, dass die Zwangsvollstreckung nicht aus einem deutschen, sondern aus einem niederl344ndischen Titel erfolgen solle und dass f374r die Konkretisierung ausl344ndi-scher Titel Besonderheiten g344lten. Der Bundesgerichtshof habe insoweit ausge-f374hrt, dass das deutsche Vollstreckungsorgan unter bestimmten Bedingungen berechtigt sei, durch Auslegung Unklarheiten im Vollstreckungstitel auszur344u-men und k374nftig eintretende Ver344nderungen selbst zu ber374cksichtigen; damit solle das Erfordernis eines neuen Erkenntnisverfahrens tunlichst vermieden werden (BGH, Beschluss vom 4. M344rz 1993 - IX ZB 55/92, BGHZ 122, 16, 17, 18 und Urteil vom 6. November 1985 - IVb ZR 73/84, NJW 1986, 1440). 18 Damit dringt die Rechtsbeschwerde nicht durch. In erster Linie obliegt es dem erkennenden Gericht oder derjenigen Stelle, die den Vollstreckungstitel geschaffen hat, dessen Inhalt und Grenzen eindeutig zu bezeichnen. Nur wo das versehentlich unterblieben oder in Hinblick auf k374nftige Entwicklungen nicht in vollem Umfang durchzuf374hren ist, kann das Vollstreckungsorgan die n366tige Bestimmung selbst vornehmen, soweit dies aus dem Titel einschlie337lich etwai-ger Entscheidungsgr374nde selbst oder aufgrund allgemein zug344nglicher, leicht und sicher feststellbarer anderer Urkunden, auf die der Titel verweist, m366glich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 4. M344rz 1993 - IX ZB 55/92, aaO). Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor. Auch rechtfertigt der Umstand, dass m366glicherweise ein neues Erkenntnisverfahren durchgef374hrt werden muss, nicht eine Auslegung eines Urteils eines niederl344ndischen Gerichts, die 374ber die allgemein anerkann-ten Grunds344tze f374r die Auslegung von Vollstreckungstiteln hinausgeht und zu einer Auswechslung des zur Zahlung verurteilten Rechtssubjektes f374hren w374r-de. 19 dd) Die Rechtsbeschwerde meint weiter, es m374sse derjenige als Schuld-ner im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. c EuVTVO angesehen werden, dem das ver- 20 - 9 - fahrenseinleitende Schriftst374ck ordnungsgem344337 zugestellt worden sei und f374r den kein Zweifel bestehen k366nne, dass der im Ausland eingeleitete Rechtsstreit sich gegen ihn richten solle. Einer anderen Auslegung st374nden die Zielsetzung der Verordnung, n344mlich die weitgehende Erlangung der Freiz374gigkeit von ge-richtlichen Entscheidungen, sowie der Grundsatz der Prozess366konomie und der Gleichklang mit der Auslegung des Begriffs "Partei" in der Parallelverordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 des Rates 374ber die gerichtliche Zu-st344ndigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zi-vil- und Handelssachen (EuGVVO) entgegen. Das trifft nicht zu. Der von der Rechtsbeschwerde aufgestellte Ausle-gungsgrundsatz l344sst sich den beiden Verordnungen nicht entnehmen. Gem344337 Art. 20 Abs. 1 EuVTVO richtet sich die Zwangsvollstreckung und damit auch die Art und Weise, wie die Identit344t der im Titel bezeichneten Person mit dem Voll-streckungsschuldner festgestellt wird, nach dem Recht des Vollstreckungsmit-gliedstaats, hier also nach deutschem Zwangsvollstreckungsrecht. Die von der Rechtsbeschwerde f374r ihr Verst344ndnis der EuGVVO herangezogene Entschei-dung des Europ344ischen Gerichtshofs vom 19. Mai 1998 (C-351/96, VersR 1999, 594) betrifft einen anders gelagerten, in keiner Weise vergleichbaren Fall. 21 Unbegr374ndet ist die R374ge, das Beschwerdegericht h344tte darauf hinwirken m374ssen, dass das niederl344ndische Urteil hinsichtlich der Person des Schuld-ners konkretisiert wird. Es ist Sache der Gl344ubigerin, einen Titel vorzulegen, der sich gegen den Schuldner richtet. Dazu hatte sie ausreichend Gelegenheit. Be-reits das Amtsgericht hat in seinem Beschluss auf diesen Mangel hingewiesen und ihm gangbar erscheinende Wege zu seiner Korrektur aufgezeigt. Zu einer Rechtsberatung, dass m366glicherweise ein Antrag der Gl344ubigerin nach 247247 3, 7 AVAG erfolgversprechend sein k366nnte, war das Beschwerdegericht nicht ver-pflichtet. 22 - 10 - f) Danach hat das Beschwerdegericht zu Recht den Erlass eines Pf344n-dungs- und 334berweisungsbeschlusses gegen den Schuldner abgelehnt. Das Urteil des niederl344ndischen Gerichts richtet sich gegen die H. Rohrpost GmbH und damit gegen eine k366rperschaftlich verfasste juristische Person. Eine unkla-re Bezeichnung, die durch Auslegung gekl344rt werden m374sste, liegt nicht vor. Die Vollstreckung dagegen soll gegen den Schuldner als nat374rliche Person durchgef374hrt werden. Zwischen ihm und der genannten GmbH besteht keine Identit344t; es handelt sich um zwei verschiedene Rechtssubjekte. Gegen ihn kann aus dem Titel nicht vollstreckt werden. 23 g) Es besteht kein Anlass, die Sache dem Europ344ischen Gerichtshof vor-zulegen. An der richtigen Anwendung des Gemeinschaftsrechts bestehen keine vern374nftigen Zweifel (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - Rs 283/81, NJW 1983, 1257). 24 - 11 - III. 25 Die Kostenentscheidung folgt aus 247 97 Abs. 1 ZPO. Kniffka Bauner Eick Halfmeier Leupertz Vorinstanzen: AG Bayreuth, Entscheidung vom 12.03.2008 - 2 M 20380/08 - LG Bayreuth, Entscheidung vom 17.04.2008 - 42 T 57/08 -
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