BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 42/09 vom 13. September 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf, Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski und Lehmann am 13 September 2010 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Be-schluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 12. November 2009 aufgehoben. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kos-tenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts L374neburg vom 12. Oktober 2009 ge344ndert. Die vom Kl344ger aufgrund des vor dem Oberlandesgericht Celle am 21. Juli 2009 ge-schlossenen Vergleichs an die Beklagte zu erstattenden Kosten werden festgesetzt auf 1.720,42 200 nebst Zinsen in H366he von 5 Prozentpunkten 374ber dem Basiszinssatz nach 247 247 BGB seit dem 27. Juli 2009. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren tr344gt der Kl344ger. Beschwerdewert: 305,14 200 - 3 - Gr374nde: 1 I. Die Beklagte begehrt im Kostenfestsetzungsverfahren gegen den Kl344ger den Ansatz einer ungeminderten Verfahrensgeb374hr. Nach einem am 21. Juli 2009 vor dem Oberlandesgericht in zweiter Instanz geschlossenen Vergleich sind die Kosten des Rechtsstreits vom Kl344ger zu drei Vierteln und von der Beklagten zu einem Viertel zu tragen. Diese begehrte mit einem am 27. Juli 2009 beim Landgericht eingegan-genen Antrag die Festsetzung jeweils einer 1,3-Verfahrensgeb374hr nach 247 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG aus einem Gegenstandswert von 12.637,53 200 f374r die erste und 12.260,47 200 f374r die zweite Instanz. Da der Prozessbevollm344chtigte f374r die Beklagte bereits au337ergerichtlich t344tig war, brachte die Rechtspflegerin eine hierdurch angefallene 1,3-Ge-sch344ftsgeb374hr nach 247247 13, 14 RVG, Nr. 2300 VV RVG unter Berufung auf Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG zur H344lfte bei der Verfahrensgeb374hr aus erster Instanz in Abzug. Die der Beklagten in erster Instanz zu er-stattenden au337ergerichtlichen Kosten wurden auf 617,97 200, der ihr - unter Ber374cksichtigung der Kostenausgleichung bei den erstinstanzli-chen Gerichtskosten und den zweitinstanzlichen au337ergerichtlichen Kos-ten - insgesamt zu erstattende Betrag auf 1.415,28 200 festgesetzt. 2 Der von der Beklagten gegen diesen Beschluss eingelegten sofor-tigen Beschwerde hat das Landgericht nicht abgeholfen. Das Oberlan-desgericht hat das Rechtsmittel zur374ckgewiesen und die Rechtsbe-schwerde zugelassen. Mit dieser erstrebt die Beklagte die uneinge-schr344nkte Ber374cksichtigung der geltend gemachten Verfahrensgeb374hr. 3 - 4 - 4 II. Das Beschwerdegericht meint, die Anrechnungsvorschrift der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG sei vom Landgericht zu Recht ange-wandt und die im Kostenfestsetzungsbeschluss anzusetzende Verfah-rensgeb374hr entsprechend gek374rzt worden. 247 15a Abs. 2 RVG sei gem344337 dem in 247 60 Abs. 1 RVG bestimmten Grundsatz auf Altf344lle nicht anzu-wenden. Gegenstand der Festsetzung sei der Geb374hrenanspruch des Rechtsanwalts gegen die von ihm vertretene Partei und nicht ein An-spruch gegen374ber dem Prozessgegner. 247 15a Abs. 2 RVG enthalte daher nicht nur eine Klarstellung, sondern eine Neuregelung, weil diese Vor-schrift - erstmals - bestimme, wann sich ein Dritter auf eine Vorschrift 374ber eine Anrechnung von Geb374hren berufen k366nne. III. Das h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Die statthafte (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im 334brigen (247 575 ZPO) zu-l344ssige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 5 1. Die Verfahrensgeb374hr nach Nr. 3100 VV RVG, die durch die T344-tigkeit des Anwalts im Rechtsstreit entstanden ist, ist im Verfahren der Kostenfestsetzung in voller H366he in Ansatz zu bringen und nicht auf Grund der Vorschrift in der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG 374ber die h344lftige Anrechnung der wegen desselben Gegenstands entstandenen Gesch344ftsgeb374hr nach Nr. 2300 VV RVG zu k374rzen. 6 Diese Regelung zur Anrechnung der Gesch344ftsgeb374hr betrifft le-diglich das Innenverh344ltnis zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten und wirkt sich daher im Verh344ltnis zu Dritten - also insbeson-dere im Kostenfestsetzungsverfahren - grunds344tzlich nicht aus (vgl. BGH, Beschl374sse vom 29. April 2010 - V ZB 38/10, AGS 2010, 263 f.; 7 - 5 - vom 11. M344rz 2010 - IX ZB 82/08, AGS 2010, 159 und vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 175/07, NJW 2010, 1375 Rn. 16). Eine Anrechnung findet im Rahmen der Kostenfestsetzung allein in den F344llen statt, die nunmehr in 247 15a Abs. 2 RVG gesetzlich geregelt sind. 247 15a RVG stellt nur eine blo337e Klarstellung der bestehenden Ge-setzeslage dar und findet somit auch dann Anwendung, wenn die Auf-tragserteilung des Erstattungsberechtigten an seinen Prozess- bzw. Ver-fahrensbevollm344chtigten vor dem 5. August 2009 - dem Zeitpunkt des In-krafttretens der Vorschrift - erfolgte. Dies hat der XII. Zivilsenat im Be-schluss vom 9. Dezember 2009 (aaO Rn. 15 ff.) im Einzelnen dargelegt; dem tritt der erkennende Senat bei (vgl. auch BGH, Beschl374sse vom 28. Juli 2010 - XII ZB 251/10, Rn. 6; vom 7. Juli 2010 - XII ZB 79/10, Rn. 6; vom 23. Juni 2010 - XII ZB 58/10, Rn. 6; vom 17. Juni 2010 - V ZB 176/09, Rn. 5; vom 29. April 2010 aaO; vom 31. M344rz 2010 - XII ZB 20/10, Rn. 6 f.; vom 31. M344rz 2010 - XII ZB 230/09, AGS 2010, 256 f.; vom 11. M344rz 2010 aaO und vom 3. Februar 2010 - XII ZB 177/09, FamRZ 2010, 806 Rn. 10 ff.; offen gelassen in BGH, Beschl374sse vom 29. September 2009 - X ZB 1/09, NJW 2010, 76 Rn. 25 und vom 9. September 2009 - Xa ZB 2/09, FamRZ 2009, 2082 Rn. 7). 8 Der Senat h344lt an seiner vor Erlass des 247 15a RVG zum Verst344nd-nis der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG vertretenen Auffassung (vgl. Senatsbeschl374sse vom 24. September 2008 - IV ZB 26/07, Rn. 6, 9; vom 25. Juli 2008 - IV ZB 16/08, VersR 2008, 1666 Rn. 8 und vom 16. Juli 2008 - IV ZB 24/07, VersR 2009, 236 Rn. 7) nicht mehr fest und erachtet wie der VIII. Senat (vgl. Beschluss vom 10. August 2010 - VIII ZB 15/10, unter II 2 c) ein Vorgehen nach 247 132 GVG f374r nicht ge-boten. 9 - 6 - 10 2. Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, hat der Senat gem344337 247 577 Abs. 5 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden. Nachdem keiner der Ausnahmef344lle des 247 15a Abs. 2 RVG ersicht-lich ist, kann sich der Kl344ger auf die Anrechnungsvorschrift in Vorbemer-kung 3 Abs. 4 VV RVG nicht berufen. Die Verfahrensgeb374hr nach Nr. 3100 VV RVG ist f374r die Kostenausgleichung in erster Instanz in vol-ler H366he zu ber374cksichtigen, der Beschluss des Beschwerdegerichts da-her aufzuheben und der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts zu 344ndern. 11 An erstattungsf344higen Kosten der Beklagten ergeben sich f374r die erste Instanz 1.644,58 200, so dass unter Ber374cksichtigung der von ihr 374bernommenen Kostenquote von einem Viertel im Ergebnis au337erge-richtliche Kosten in H366he von 923,11 200 vom Kl344ger zu erstatten sind. Da dem Kl344ger ein Erstattungsanspruch bzgl. der Gerichtskosten erster In-stanz (183,25 200) und der Beklagten ein solcher bzgl. der au337ergerichtli- 12 - 7 - Kosten zweiter Instanz (980,56 200) zusteht, sind die von dem Kl344ger der Beklagten zu erstattenden Kosten auf insgesamt 1.720,42 200 nebst Zin-sen (247 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO) festzusetzen. Terno Dr. Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Vorinstanzen: LG L374neburg, Entscheidung vom 12.10.2009 - 2 O 11/08 - OLG Celle, Entscheidung vom 12.11.2009 - 2 W 326/09 -
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