BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 42/09 vom 20. April 2011 in dem Verfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247247 412, 485, 492 Abs. 1, 567 Abs. 1 Gegen die Ablehnung der Einholung eines weiteren Gutachtens gem344337 247 412 ZPO ist auch im selbst344ndigen Beweisverfahren kein Rechtsmittel gegeben (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 9. Februar 2010 - VI ZB 59/09, BauR 2010, 932 = ZfBR 2010, 449). BGH, Beschluss vom 20. April 2011 - VII ZB 42/09 - OLG Naumburg LG Magdeburg - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Bauner, Dr. Eick, Halfmeier und Prof. Leupertz beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin zu 2 gegen den Be-schluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 15. April 2009 wird verworfen. Die Antragsgegnerin zu 2 hat die Kosten des Rechtsbeschwerde-verfahrens zu tragen. Gr374nde: I. Das Landgericht hat auf Antrag der Antragstellerin, die von der Antrags-gegnerin zu 1 Pflasterfl344chen im Bereich des Tankplatzes im Hansehafen M. nach Planung der Antragsgegnerin zu 2 herstellen lie337, in einem selbst344ndigen Beweisverfahren die Einholung eines schriftlichen Sachverst344ndigengutachtens angeordnet. Der Sachverst344ndige hat das in Auftrag gegebene Gutachten er-stattet und in m374ndlicher Verhandlung erl344utert. Die Antragsgegnerin zu 2 hat die Einholung eines erg344nzenden Gutachtens bzw. die Einholung eines Ober-gutachtens gem344337 247 412 ZPO beantragt. Diesen Antrag hat das Landgericht zur374ckgewiesen. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Beschwerdegericht die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zu 2 als un- 1 - 3 - zul344ssig verworfen. Dagegen wendet sich diese mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde. II. 2 Die Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig. 3 1. Die Rechtsbeschwerde ist nur zul344ssig, wenn dies im Gesetz aus-dr374cklich bestimmt ist (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) oder das Beschwerdege-richt sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdege-richt ist f374r das Rechtsbeschwerdegericht nicht bindend, wenn die Rechtsbe-schwerde gegen die angefochtene Entscheidung bereits nicht statthaft ist. Eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung kann nicht durch Zulassung ei-ner Anfechtung unterworfen werden. Die Rechtsbeschwerde ist in diesem Fall auch dann unzul344ssig, wenn das Beschwerdegericht sie eigens zur Kl344rung der Zul344ssigkeitsfrage zugelassen hat (BGH, Beschluss vom 9. Februar 2010 - VI ZB 59/09, BauR 2010, 932 = ZfBR 2010, 449). So verh344lt es sich hier. 4 2. Gegen die Ablehnung der Einholung eines weiteren Gutachtens ge-m344337 247 412 ZPO ist auch im selbst344ndigen Beweisverfahren kein Rechtsmittel gegeben. Das hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 9. Februar 2010 (VI ZB 59/09, BauR 2010, 932 = ZfBR 2010, 449) bereits entschieden. Der er-kennende Senat schlie337t sich dem an. Auf die dortige Begr374ndung wird Bezug genommen. 5 - 4 - III. 6 Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. Kniffka Bauner Eick Halfmeier Leupertz Vorinstanzen: LG Magdeburg, Entscheidung vom 19.03.2009 - 11 OH 52/07 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 15.04.2009 - 6 W 30/09 -
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