BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 42/10 vom 10. Juni 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juni 2010 durch den Vor-sitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, den Richter Dr. Schmidt-R344ntsch, die Rich-terin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Kl344ger wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Rosslau vom 17. De-zember 2009 aufgehoben. Den Kl344gern wird gegen die Vers344umung der Frist zur Begr374n-dung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Wittenberg vom 28. Juli 2009 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewil-ligt. Gr374nde: I. Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 28. Juli 2009 zum Nachteil der Kl344ger entschieden. Das Urteil ist den Kl344gern am 31. Juli 2009 zugestellt worden. Mit am 6. August 2009 eingegangenem Schriftsatz haben die Kl344ger gegen das Urteil des Amtsgerichts Berufung eingelegt. 1 Mit Schriftsatz vom 29. September 2009 haben sie die Verl344ngerung der Berufungsbegr374ndungsfrist bis zum 15. Oktober 2009 beantragt. Zur Begr374n-dung haben sie ausgef374hrt, aufgrund der starken Arbeitsbelastung ihres Pro-zessbevollm344chtigten habe eine Besprechung mit diesem nicht stattfinden und die Berufung nicht begr374ndet werden k366nnen. Mit Verf374gung vom 1. Oktober 2009 hat der Vorsitzende der Kammer des Landgerichts die Verl344ngerung der 2 - 3 - Berufungsbegr374ndungsfrist abgelehnt und die Kl344ger darauf hingewiesen, dass die Verwerfung ihrer Berufung beabsichtigt sei. Hiergegen haben sich die Kl344-ger mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2009 gewandt und Ausf374hrungen zur Be-gr374ndung der Berufung gemacht. Mit Beschluss vom 8. Oktober 2009 hat das Landgericht die Berufung verworfen. Mit am 13. Oktober 2009 eingegangenem Schriftsatz haben die Kl344ger die Berufung ausf374hrlich begr374ndet und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Berufungsbegr374ndungsfrist beantragt. Mit Be-schluss vom 17. Dezember 2009 hat das Landgericht die beantragte Wieder-einsetzung zur374ckgewiesen. Hiergegen wenden sich die Kl344ger mit der Rechts-beschwerde. 3 II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 247 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO), zul344ssig (247 574 Abs. 2 Nr. 2, 247 575 ZPO) und begr374ndet. Der angegriffene Beschluss verletzt die Kl344ger in ihrem durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) verb374rgten Recht auf eine faire Verfahrensgestaltung. 4 Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Unrecht verweigert. Die Kl344ger waren ohne ihr Verschulden gehindert, die Frist zur Begr374ndung der Berufung einzuhalten; denn dem Antrag ihres Prozessbe-vollm344chtigten auf Verl344ngerung der Berufungsbegr374ndungsfrist h344tte stattge-geben werden m374ssen. 5 1. Das Berufungsgericht meint, den Kl344gern sei die Vers344umung der Be-rufungsbegr374ndungsfrist vorzuwerfen, weil sie nicht darauf h344tten vertrauen d374rfen, dass ihrem Fristverl344ngerungsantrag stattgegeben werde. Sie h344tten keine erheblichen Gr374nde f374r eine Verl344ngerung der Frist vorgetragen. Die Sa- 6 - 4 - che sei einfach gelagert. Der formelhafte, nicht durch Einzelheiten untersetzte Verweis auf die 334berlastung ihres Prozessbevollm344chtigten reiche nicht aus, einen erheblichen Grund f374r die Verl344ngerung der Berufungsbegr374ndungsfrist darzutun, zumal die Kl344ger schon im erstinstanzlichen Verfahren mehrfach mit 344hnlicher oder gleichlautender Begr374ndung Fristverl344ngerungsantr344ge gestellt h344tten. 2. Das ist mit den Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht und der Bundesgerichtshof an die Begr374ndung eines erstmaligen Antrags auf Frist-verl344ngerung stellen, nicht vereinbar. 7 a) Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichthofs sind bei einem ersten Antrag auf Verl344ngerung der Berufungsbegr374ndungsfrist keine hohen Anforderungen an die erforderliche Darlegung der erheblichen Gr374nde f374r die Notwendigkeit der Fristverl344ngerung zu stellen. Der Anwalt kann viel-mehr grunds344tzlich erwarten, dass dem Antrag entsprochen wird, wenn einer der im Gesetz genannten Gr374nde vorgebracht wird (BGH, Beschl. v. 13. Oktober 1992, VI ZB 25/92, VersR 1993, 771 f.; v. 7. Juni 1999, II ZB 25/98, NJW 1999, 3051 f.; v. 13. Dezember 2005, VI ZB 52/05, VersR 2006, 568; v. 15. August 2007, XII ZB 82/07, NJW-RR 2008, 76 ff.). Auf diese h366chstrichterli-che Rechtsprechung darf der Anwalt vertrauen; die unteren Instanzen d374rfen aus Gr374nden der Rechtsstaatlichkeit nicht zum Nachteil der betroffenen Partei-en strengere Ma337st344be anlegen (vgl. BVerfG, NJW 1998, 3703 f.; NJW 2001, 812 ff.; NJW 2007, 3342 f.). 8 b) Die Entscheidung des Berufungsgerichts weicht in entscheidungser-heblicher Weise von dieser Rechtsprechung ab. 9 aa) Zu dem als "erheblich" anzusehenden Verl344ngerungsgrund der be-ruflichen 334berlastung ist anerkannt, dass eine ins Einzelne gehende Darlegung dieser 334berlastungsgr374nde nicht zu verlangen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 11. Juli 10 - 5 - 1985, III ZB 13/85, VersR 1985, 972; v. 13. Oktober 1992, VI ZB 25/92, VersR 1993, 771 f.; BVerfG, NJW 1998, 3703 f.). Der blo337e Hinweis auf eine solche Arbeits374berlastung reicht zur Feststellung eines erheblichen Grundes aus, ohne dass es einer weiteren Substantiierung bedarf (vgl. BGH, Beschl. v. 13. Oktober 1992, VI ZB 25/92, aaO m.w.N.; ferner BVerfGE 79, 372, 377; BVerfG, NJW 2001, 812, 813; NJW-RR 2002, 1007, 1008; NJW 2007, 3342). bb) Ein Prozessbevollm344chtigter darf mit der Bewilligung der beantragten Fristverl344ngerung auch dann rechnen, wenn die von ihm f374r notwendig erachte-te R374cksprache mit seiner Partei wegen seiner Arbeitsbelastung nicht innerhalb der Berufungsbegr374ndungsfrist erfolgen kann. Dass das Berufungsgericht die Sache f374r rechtlich einfach gelagert und eine R374cksprache des Prozessbevoll-m344chtigten mit seiner Partei daher f374r nicht notwendig h344lt, 344ndert hieran weder etwas, noch f374hrt dies dazu, dass der Fristverl344ngerungsantrag weiter substan-tiiert oder glaubhaft gemacht werden m374sste (vgl. BGH, Beschl. v. 23. Juni 1994, VII ZB 5/94, NJW 1994, 2957, 2958; v. 19. Januar 2000, XII ZB 22/99, NJW-RR 2000, 799 f.; v. 1. August 2001, VIII ZB 24/01, VersR 2002, 1576, 1577; BVerfG, NJW 1998, 3703 f.) 11 cc) Im Ergebnis ohne Bedeutung ist auch, ob in dem Verfahren schon mehrfach mit gleicher oder 344hnlicher Begr374ndung die Verl344ngerung von Fristen beantragt worden ist. Dies 344ndert an der Notwendigkeit der neuerlichen Frist-verl344ngerung nichts, sondern ist allenfalls geeignet, die Glaubhaftigkeit des an-gegebenen Grundes in Frage zu stellen. Hierum geht es vorliegend jedoch nicht. Das Berufungsgericht hat die in dem Antrag der Kl344ger vom 29. September 2009 als Verl344ngerungsgrund angegebenen Tatsachen nicht in Zweifel gezogen. Auch der Senat sieht hierzu keinen Anlass. 12 3. Der Prozessbevollm344chtigte der Kl344gerin durfte mithin auf eine positi-ve Bescheidung seines Fristverl344ngerungsantrags vertrauen. Die Kl344gerin hat 13 - 6 - die Berufungsbegr374ndungsfrist deshalb ohne ein ihr gem344337 247 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden ihres Prozessbevollm344chtigten vers344umt. Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind und der Wiedereinset-zungsantrag form- und fristgerecht gestellt worden ist, hat der Senat die bean-tragte Wiedereinsetzung bewilligt. Der die Berufung der Kl344ger als unzul344ssig verwerfende Beschluss des Landgerichts Dessau-Ro337lau vom 8. Oktober 2009 ist damit hinf344llig (vgl. BGH, 45, 380, 384; 98, 325, 328). 14 Kr374ger Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: AG Wittenberg, Entscheidung vom 28.07.2009 - 8 C 931/06 - LG Dessau-Ro337lau, Entscheidung vom 17.12.2009 - 5 S 132/09 -
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