BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI Z B 42 /10 v om 13. September 20 11 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 Die gegenüber den fiktiven Reisekosten eines am Wohn - oder Geschäftsort des Ve r- sicherungsnehm ers ansässigen Rechtsanwalts höheren Reisekosten des vom Haf t- pflichtversicherer beauftragten Hausanwalts sind nicht erstattungsf ä hig, wenn dieser weder am Sitz des Gerichts noch am Wohn - oder Geschäftsort des Versicherung s- nehmers ansässig ist. BGH, Beschlu ss vom 13. September 2011 - VI ZB 42/10 - OLG Karlsruhe LG Heidelberg - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 20 11 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richt er Stöhr beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 15 . Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 2 7 . Juli 2010 wird auf Ko s- ten der Beklagten zurückgewiesen. Beschwerdewert: 901,29 Gründe: I. Die in E. wohnende Klägerin nahm die Beklagte, die ihren Sitz in F. hat , auf Ersatz einer angeblich durch einen Hubschrauber der Beklagten verursac h- ten Beschädigung ihres Hauses beim Landgericht Heidelberg in Anspruch. Die Klage wurde ab gewiesen. Die Berufung blieb erfolglos. Die Beklagte wurde in dem Prozess durch die Hausanwältin ihres Haf t- pflichtversicherers vertreten , die beide ihren Sitz in Hamburg haben . In den von der Beklagten zur Festsetzung beantragten Kosten sind anwaltliche Reiseko s- ten für Fahrten von Hamburg zur Terminswahrnehmung beim Landgericht und Oberlandesgericht enthalten. Das Landgericht hat durch zwei Beschlüsse vom 1 2 - 3 - 31. Mai 2010 die Reisekosten der Prozessbevollmächtigten als nicht ersta t- tungsfähig angesehen, soweit diese bei Beauftragung eines am Sitz der B e- kla g ten ansässigen Rechtsanwalts nicht angefallen wären. Die sofortige Beschwerde der Beklagten hat das Beschwerdegericht z u- rückgewiesen , weil die darüber hinausgehenden Reisekosten nicht zur zwec k- entsprechend en Rechtsverteidigung der Beklagten notwendig gewesen seien. Im Regelfall stelle es eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dar, wenn eine an einem auswärtigen Gericht klage n- de oder verklagte Partei einen in der Nähe ihre s Wohn - oder Geschäftsorts a n- sässigen Rechtsanwalt beauftrage . Die Beauftragung eines anderen auswärt i- gen Rechtsanwalts könne nur dann als notwendig angesehen werden, wenn besondere Umstände dessen Einschaltung als geboten erscheinen ließen. So l- che besonde ren Umstände lägen nicht vor. Auch wenn der Haftpflichtversich e- rer nach § 7 Nr. 4, § 8 Nr. 3 der Lufthaftpflichtversicherungsbedingungen den Rechtsstreit zwischen der Beklagten und der angeblich geschädigten Klägerin auf seine Kosten im Namen der Beklagten habe führen müssen, sei maßgeblich auf die Verhältnisse der Beklagten und nicht auf die des Haftpflichtversicherers abzustellen. Denn allein die Beklagte sei Partei des Rechtsstreits. Deshalb sei es unerheblich, dass der Haftpflichtversicherer keine eigen e Rechtsabteilung gehabt habe, sondern seine Hausanwältin die Schadensbearbeitung und - abwicklung übernommen habe. Besondere Kenntnisse seien für die Bea r be i- tung des Schadensfall s und der Prozessführung nicht erforderlich gewesen. Mit der vom Beschwerde gericht zugelassenen Rechtsbeschwerde ve r- folgt die Beklagte ihren Kostenerstattungsanspruch in vollem Umfang weiter. 3 4 - 4 - II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO stat t- haft und auch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO). Sie ist aber nicht begründet. Das Beschwerdegericht hat zu Recht entschieden, dass die Beklagte der Kl ä- gerin die Reisekosten ihres Prozessbevollmächtigten nicht in voller Höhe ersta t- ten muss, weil die Beauftragung ihrer in Hamburg niedergelassenen Prozes s- bevollmächtigten ni cht notwendig war (§ 91 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 ZPO). 1. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung stellt die Zuziehung e i- nes am Wohn - oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht verklagte Partei im Regelf all eine Maßna h- me zweckentsprechender Rechtsverteidigung dar. Ein tragender Grund hierfür ist die Annahme, dass üblicherweise ein persönliches mündliches Gespräch erforderlich und gewünscht ist. Ferner ist von Bedeutung, dass die Partei grundsätzlich ein b erechtigtes Interesse daran hat, sich durch einen Rechtsa n- walt ihres Vertrauens auch vor auswärtigen Gerichten vertreten zu lassen (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 11. März 2004 - VII ZB 27/03, VersR 2005, 93; vom 13. September 2005 - X ZB 30/04, NJW - RR 2005 , 1662; vom 25. Januar 2007 - V ZB 85/06, MDR 2007, 802, 803; vom 16. April 2008 - XII ZB 214/04, MDR 2008, 829, 830; vom 28. Januar 2010 - III ZB 64/09, JurBüro 2010, 369). Macht die obsiegende Partei Reisekosten eines Rechtsanwalts geltend, der - wie hie r - eine Partei vertritt, die bei einem auswärtigen Gericht verklagt wird, und der weder am Gerichtsort noch am Wohn - oder Geschäftsort der Pa r tei ansässig ist ("Rechtsanwalt am dritten Ort"), sind diese Kosten allerdings r e- gelmäßig nur bis zur Höhe der fi ktiven Reisekosten eines am Wohn - oder G e- schäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalt s zu erstatten (vgl. BGH, B e- schlüsse vom 11. März 2004 - VII ZB 27/03, aaO; vom 23. Januar 2007 - I ZB 42/06, NJW - RR 2007, 1561 Rn. 13; vom 7. Juni 2011 - VIII ZB 102/08, WuM 5 6 - 5 - 2011, 433 Rn. 8). Nach diesen Grundsätzen haben die Instanzgerichte die Re i- sekosten der Prozessbevollmächtigten der Beklagten als erstattungsfähig a n- gesehen, soweit diese bei Beauftragung eines am Sitz der Beklagten ansäss i- gen Rechtsanwalts angefallen wären. 2. Die Rechtsbeschwerdeführerin macht allerdings geltend, nach § 7 Nr. 4 der Luftfahrthaftpflichtversicherungsbedingungen habe der Haftpflichtve r- sicherer der Beklagten den Rechtsstreit zwischen der Beklagten und der Kläg e- rin auf seine Kosten, abe r im Namen der Beklagten führen müssen. Zudem h a- be er keine eigene Rechtsabteilung gehabt und regelmäßig die Prozessbevol l- mächtigte der Beklagten mit der Abwicklung von Haftpflichtfällen beauftragt. Wegen dieser Besonderheiten seien deren Reisek osten ersta ttungsfähig, o b- gleich der Versicherer nicht selbst Partei sei. a) Besondere Umstände, die eine volle Erstattung der Reisekosten eines an einem dritten Ort beauftragten Rechtsanwalts ermöglichen, könne n nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs namen tlich dann gegeben sein, wenn die dem Rechtsstreit vorangegangene unternehmensinterne Bearbeitung der Sache an einem Ort stattgefunden hat, an dem das Unternehmen weder seinen Hauptsitz noch eine Zweigniederlassung unterhält. Genauso wie die Hinzuzi e- hung e ines in der Nähe ihres Wohn - oder Geschäftssitzes ansässigen Recht s- anwalts durch eine a n einem auswärtigen Gericht verklagte Partei grundsätzlich eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung darstellt, kann ein Unternehmen grundsätzlich einen Prozess bevollmächtigten auch an dem Ort beauftragen, an dem die dem Rechtsstreit vorangegangene unternehmensi n- terne Bearbeitung der Sache erfolgt ist, selbst wenn das Unternehmen an di e- sem Ort weder seinen Hauptsitz noch eine Zweigniederlassung unterhält. Bei Vor liegen dieser Voraussetzungen sind die Reisekosten, die dem Unternehmen durch die Beauftragung eines am Ort der Bearbeitung ansässigen Rechtsa n- 7 8 - 6 - walts entstanden sind, nach denselben Grundsätzen zu erstatten wie sonst im Falle der Beauftragung eines am Sitz des Unternehmens ansässigen Recht s- anwalts. Denn im Rahmen der Kostenerstattung kommt es auf die tatsächliche Organisation eines an einem Rechtsstreit beteiligten Unternehmens und nicht darauf an, welche Unternehmensorganisation unter Erstattungsgesichtspun kten zweckmäßiger oder kostengünstiger gewesen wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Januar 2007 - I ZB 42/06, NJW - RR 2007, 1561 Rn. 14 f. ; vom 20. Mai 2008 - VIII ZB 92/07, NJW - RR 2009, 283 Rn. 7; vom 7. Juni 2011 - VIII ZB 102/08, aaO , Rn. 10). Die vorstehe nden Grundsätze gelten auch dann, wenn die die tatsächlichen Grundlagen des Rechtsstreits verwaltende Stelle nicht ein Unte r- nehmensteil der Partei ist, sondern von dieser extern beauftragt wurde, wie e t- wa ein am Sitz des verwaltenden Unternehmens ansässige r Rechtsa n walt (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juni 2011 - VIII ZB 102/08, aaO). Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof es nach der gewählten B e- triebsorganisation als Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung g e- billigt, wenn ein Versicherer bei streit ig werdenden Leistungsablehnungen die Sache nicht mehr im eigenen Unternehmen weiterbearbeitet, sondern sie zur selbständigen Bearbeitung an einen externen Rechtsanwalt übergibt, der bei Fehlschlagen einer außergerichtlichen Klärung auch die Prozessführung wah r- nimmt (vgl. BGH, Beschl u ss vom 28. Juni 2006 - IV ZB 44/05, VersR 2006, 1562 Rn. 9 ff.; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 11. November 2003 - VI ZB 41/03, VersR 2004, 352, 353; vom 4. April 2006 - VI ZB 66/04, VersR 2006, 1089 Rn. 6). Hin gegen ist es für sich allein noch nicht als ausreichender Grund zur Beauftragung eines auswärtigen Prozessbevollmächtigten angesehen wo r- den, wenn eine am Sitz oder in der Nähe des Sitzes des Prozessgerichts a n- sässige Partei einen auswärtigen Rechtsanwalt nur deshalb wählt , weil sie mit ihm durch eine langjährige vertrauensvolle Zusammenarbeit verbunden ist. A n- deres kann allenfalls dann gelten, wenn Besonderheiten in der Sache selbst 9 - 7 - und ihrer Bearbeitung die Annahme rechtfertigen, dass am Ort des Prozessg e- richts oder am Si tz der Partei keine zur sachangemessenen Prozessvertretung geeigneten Rechtsanwälte zugelassen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2008 - VIII ZB 92/07, aaO , Rn. 8 mwN). b) Im vorliegenden Fall ist aber nicht der Haftpflichtversicherer verklagt worden , sondern dessen Versicherungsnehmerin. Bei dieser Fallgestaltung ist streitig, ob die Reisekosten des vom Haftpflichtversicherer an einem dritten Ort beauftragten Rechtsanwalts in voller Höhe zu erstatten sind. aa) Das Beschwerdegericht vertritt in Übe reinstimmung mit anderen obergerichtlichen Entscheidungen die Auffassung, dass die gegenüber den fi k- tiven Reisekosten eines am Wohn - oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts höheren Reisekosten nicht erstattungsfähig sind, wenn der Ve r- sicherun gsnehmer gemäß den Haftpflichtversicherungsbedingungen dem Haf t- pflichtversicherer die Prozessführung überlässt und dieser seinen "Hausanwalt" beauftragt, der weder am Sitz des Gerichts noch am Wohn - oder Geschäftsort des Versicherungsnehmers ansässig ist ( vgl. OLG Oldenburg MDR 2008, 50 ; OLG Dresden, Beschluss vom 8. Februar 2010 - 3 W 139/10, juris Rn. 9 f.; vgl. auch Z öller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 91 Rn. 13 "Reisekosten des Anwalts"). Demgegenüber wird auch die Auffassung vertreten, die Grundsätze der R ech t- sprechung des Bundesgerichtshofs zur Erstattungsfähigkeit der Kosten des Hausanwalts einer Versicherung seien auch auf Fälle anwendbar, in denen die Versicherung nicht selbst Partei ist, aber den Rechtsstreit aufgrund ihrer Rechtsschutzverpflichtung im Namen des Versicherungsnehmers führt (OLG Nürnberg VersR 2010, 788, 789). bb) Die zuerst genannte Auffassung trifft zu. 10 11 12 - 8 - Zwar liegt die Besonderheit der vorliegenden Fallgestaltung darin, dass die Beklagte die Prozessführung ihrem Haftpflichtversiche rer überlassen, dem von diesem bestellten oder bezeichneten Anwalt Vollmacht erteilen und alle von diesem oder dem Versicherer für nötig erachteten Aufklärungen geben musste und der Haftpflichtversicherer dementsprechend den Rechtsstreit zwischen der Bekla gten und der angeblich geschädigten Klägerin auf seine Kosten im Namen der Beklagten zu führen hatte (§ 7 Nr. 4, § 8 Nr. 3 der Lufthaftpflicht v ersich e- rungsbedingungen). Die Versicherungsbedingungen gelten aber nur im Inne n- verhältnis zwischen dem Versichere r und dem Versicherungsnehmer. Im A u- ßenverhältnis ist die Beklagte Partei des Rechtsstreits geblieben, für die der von dem Versicherer mandatierte Prozessbevollmächtigte tätig geworden ist. Zwar steht einer Berücksichtigung der Kosten, die mit der Beauftra gung d es Rechtsanwalts verbunden sind, im Kostenfestsetzungsverfahren nicht entg e- gen, wenn diese nicht bei der Partei selbst, sondern bei ihrem Versicherer a n- gefallen sind. Diese können de r unterlegenen Partei nach den oben dargele g- ten Grundsätzen aber nur auferlegt werden, soweit sie zur zweckentspreche n- den Rechtsver fol gung notwendig waren. Dabei ist in dem für das Kostenfes t- setzungsverfahren maßgeblichen Prozessrechtsverhältnis auf den Versich e- rungsnehmer als Partei abzustellen. Entscheidend ist danach, d ass dem Vers i- cherungsnehmer diese Kosten in gleichem Umfang bei zweckentsprechender Verteidigung entstanden wären, wenn nicht der Versicherer im Interesse seines Versicherungsnehmers die betreffenden Kosten aufgewendet hätte bzw. noch aufwenden müsste. Unabhängig davon, ob man bei der Beurteilung der Notwendigkeit darauf abstellt, ob die entstandenen Kosten auch von einer nicht versicherten Partei, die über die nötigen Mittel verfügt hätte, vernünftigerweise aufgewendet worden wären (so OLG Oldenburg, aa O; Pröl s s/Martin / Voit/Knappmann, VVG, 27. Aufl., § 5 AHB Rn. 17; Littbarski, AHB, § 5 Rn. 93) , oder ob man für die Zuziehung 13 14 - 9 - eines Prozessbevollmächtigten auf das Interesse des Versicherungsnehmers als der verklagten Partei abstellt, kann zwar als notwendi g angesehen werden , einen am Wohn - oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalt hinz u- zuziehen, nicht aber einen Rechtsanwalt, der - wie hier - weit von deren G e- schäftsort ansässig ist. Gerade der tragende Grund für die Erstattung der Re i- sekosten ei nes auswärtigen Anwalts, das s üblicherweise ein persönliches mündliches Gespräch erforderlich und gewünscht ist, spricht gegen die Beau f- tragung eines weit entfernt vom Sitz der verklagten Partei niedergelassenen Rechtsanwalts. Dies gilt umso mehr als de r V ersicherungsnehmer verpflichtet ist , dem vom Versicherer beauftragten Rechtsanwalt alle notwendigen Inform a- tionen, insbesondere auch tatsächlicher Art, für die Prozessführung zu geben , und dies am besten in einem Gespräch erfolgt, bei dem der sachkundige R echtsvertreter den Versicherungsnehmer auf die maßgebenden Gesicht s- punkte hinweisen kann. Insoweit liegt aus Sicht der verklagten Partei eine and e- re Interessenlage vor als in dem Fall, dass der Versicherer selbst verklagt wird. Soweit die Rechtsbeschwerdef ührerin geltend macht, im Einzelfall seien für die Prozessführung besondere Kenntnisse im Luftverkehrsrecht erforderlich gew e- sen , die die beauftragte Hausanwältin habe, hat dies das Beschwerdegericht in tatrichterlicher Würdigung verneint , ohne dass die Re chtsbeschwerde dagegen erhebliche Einwendungen erhoben hätte. Der vorstehenden Wertung steht nicht die Entscheidung des Bundesg e- richtshofs vom 28. Juni 2006 (IV ZB 44/05, VersR 2006, 1562) entgegen. Im damaligen Fall war der Versicherer selbst ver klagte Partei. Zudem hat der Bu n- desgerichtshof aufgrund des damaligen Klageantrags dem Versicherer , der e i- nen Anwalt am dritten Ort zur Prozessvertretung bevollmächtigt hatte, nur den Ersatz der Reisekosten zugebilligt, die bei einer Anreise vom Unternehmenssitz des Beklagten angefallen wären. Dies entspricht der Entscheidung des B e- schwerdegerichts. 15 - 10 - 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Galke Zoll Wellner Diederichsen Stöhr Vorinstanzen: LG Heidelberg, Entscheidung vom 31.05.2010 - 2 O 399 /07 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 27.07.2010 - 15 W 53/10 + 15 W 54/10 - 16
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