BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 42/11 vom 22. November 2012 in dem Rechts streit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 563 Abs. 2, § 577 Abs. 4 Satz 4 Ein Beschwerdegericht, das eine Sache an die erste Instanz zurückverwi e sen hat, ist, w enn es erneut damit befasst wird, nicht mehr an seine entscheidungserhebl i- che Rechtsansicht gebunden, wenn zwischenzeitlich erstmalig eine davon abwe i- chende höchstrichterliche Entscheidung ergangen ist. BGH, Beschluss vom 22. November 2012 - VII ZB 42/11 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe - 2 - Der V II. Zivilsena t des Bundesgerichtshofs hat am 22. November 2012 durch den Vorsitzende n Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Dr. Eick, Hal f meier, Prof. Leupertz und Kosziol beschlossen: D ie Rechtsbeschwerde d er Beklagten gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15. Juni 2011 wird zurückgewiesen . D i e Beklagte hat die Kosten de s Rechts beschwerdeverfahrens zu tragen. Wert des Beschwerdegegenstands: 327.080,52 Gründe : I. Die Parteien streiten im Kostenfestsetzungsverfahren darüber, ob die Beklagte die nach tschechischem Recht berechneten Gebühren ihrer Verkehr s- anwälte erstattet verlangen kann . Im zugrundeliegenden Rechtsstreit hatte der Kläger als Ver walter im Konkursverfahren über das Vermögen der I. GmbH vor dem Landgericht g e gen die beklagte tschechische Aktiengesellschaft Ansprüche aus einem Projektm a- nagement - und Generalplanungsvertrag zwischen der Gemeinschuldn e rin und der Bek lagten auf Zahlung v on ca. 6,12 Mio. DM erhoben. Die Klage wurde 1 2 - 3 - nach Beweisaufnahme durch Endurteil vom 6. April 2001 als unzulässig abg e- wiesen, weil die Gerichtsstandsklausel im Vertrag die B e klagte nicht binde und sonst kein Gerichtsstand im Inland begründet sei. Die Koste n des Recht s streits wu r den dem Kläger auferlegt. Mit ihren Kostenfestsetzungsanträgen hat die Beklagte unter anderem die Festsetzung d er Kosten für ihre n tschechischen Verkehrsanwa lt ( 8 .239.346,20 CZK = ca. 326.200 ) und Reisekosten für den tschechisch en Rechtsanwalt Dr. S., der einen Gerichtstermin in Deutschland wahrgenommen habe ( 654.080 CZK = ca. 26.000 ) , unter Bezugnahme auf tschechisches G e- bühren recht begehrt , dessen Gebührens ätze über den jenigen der damals ma ß- geblichen Bundesrechtsanwaltsgebühr enordnung liegen. Mit Beschluss vom 27. Dezember 2001 hat das Landgericht die vom Kläger an die Beklagte zu erstattenden Kosten weitgehend antragsgemäß fes t- gesetzt . Auf die sofortige Beschwerde des Klägers hat das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 20. März 2002 den Kostenfestsetzungsbeschluss des Lan d- gerichts unter anderem hinsichtlich der festgesetzten Kosten für den tschech i- schen Verkehrsanwalt und der Reisekosten d es ts chechischen Recht s anwaltes Dr. S. aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurü ck ver wi e sen. Das Oberlandesgericht hat in diesem Beschluss die Ansicht vertreten, dass die Verkehrsanwaltskosten grundsätzlich nach Maßgabe des tschech i- schen Gebührenrechts erstattungsfähig seien, die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen dafür j edoch nicht hinreichend geprüft seien. Die Reiseko s ten des tschechischen Rechtsanwalts Dr. S. seien (lediglich) als Parteikosten e r- stattungsfähig, da die Partei auch eine sachinformierte Person ihres Vertrauens zum Gericht s termin schicken könne. 3 4 5 - 4 - Das Landg ericht hat darauf ein Gutachten zum tschechischen Gebühre n- recht eingeholt und mit Beschluss vom 27. Mai 2008 die Kosten des tschech i- schen Verkehrsanwalts wegen der Bindungswirkung des Beschlusses des Oberlandesgerichts nach tschechischem Recht auf 949.671, 37 CZK ( entspricht zum damaligen Kurs 37.591,91 ) nebst Z insen und die Reisekosten für Rechtsanwalt Dr. S. unter Anwendung des Z eugen - und Sachverständigenen t- schädigungsgesetzes auf 1.271,44 t gesetzt. Gegen diesen Beschluss haben beide Parteien sofortige Beschwerde eingelegt. A uf die sofortige Beschwerde des Klägers hat das Beschwerdegericht die Gebühren für den tschechischen Verkehrsanwalt nach den Sätzen der Bu n- desrechtsanwaltsgebührenordnung berechnet und auf 11.158,95 s- lagen in Höhe von 4.387,82 festgesetzt und i m Übrigen die sofortigen B e- schwerden z u rückgewiesen. Mit ihr er vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde e r- strebt die Beklagte die Fests etzung der Kosten in der von ihr geltend gemac h- ten Höhe nach tschechischem Gebührenrecht und weiterhin eine Bankbearbe i- tungsgebühr für die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung vorläufig geleist e- te Za h lung des Klägers. II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und im Übrigen z u- lässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet . 6 7 8 9 10 - 5 - 1. Das Beschwerdegeri cht ist der Ansicht, die Kosten des tschechischen Verkehrsanwaltes seien unter Beachtung der neueren Rechts prechung des Bundesgerichtshofs lediglich in Höhe der Gebühren eines deutschen Recht s- anwaltes erstattungsfähig. An dieser Entscheidung sei es nicht durch die Bindungswirkung seiner Entscheidung vom 20. Mä rz 2002 und die darin geäußerte Rechtsansicht zur Anwendbarkeit tschechischen Gebührenrechts gehindert. Zwar bestehe grun d- sätzlich auch im Beschwerdeverfahren eine (Selbst - ) Bindungswirkung ent s pr e- chend § 563 Abs. 2 ZPO. Von der Bindungswirkung im Revisionsverfahren se i- en in der Rechtsprechung jedoch Ausnahmen anerkannt wie eine Änderung des zugrunde liegenden Sachverhalts, eine anderweitige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder des Ger ichtshofs der Europäischen Union oder eine Änderung der Rechtsprechung des Revisionsgerichts selbst. Das ge l- te auch für die grundsätzliche Bindung des Berufungsgerichts an eine En t- scheidung des Revisionsgerichts. Eine Bindungswirkung entfalle auch, wenn di e Rechtsfrage, die Anlass zur Aufhebung und Zurückverweisung gegeben habe, vor der zweiten Entscheidung des Beschwerdegerichts höchstrichterlich geklärt worden sei. Die Erstattung der Bankbearbeitungsgebühren für die Zahlung des Kl ä- gers vom 16. Januar 2002 könne die Beklagte nicht verlangen, da es sich hie r- bei nicht um Kosten des Rechtsstreits handele. 2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand. a) Das Beschwerdegericht hat zu Recht die Erstattungsfähigkeit der G e- bühren für den tschechischen V erkehrsanwalt nach § 91 ZPO und deren Höhe nach den Sätzen der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung beurteilt. 11 12 13 14 15 - 6 - Der Bundesgerichtshof hat bereits mehrfach entschieden, dass sich s o- wohl die Frage der generellen Erstattungsfähigkeit der Kosten eines ausländ i- schen Rechtsanwaltes als auch die Höhe dieser Kosten nach deutschem Recht richtet (Beschlüsse vom 28. September 2011 - I ZB 97/09, NJW 2012, 938; vom 14. Juni 2005 - VI ZB 5/05, NJW - RR 2005, 1375; vom 8. März 2005 - VIII ZB 55/04, NJW 2005, 1373; jeweils m.w.N.). Dem schließt sich der erke n- nende Senat an und verweist zur Begründung auf di e genannten Entscheidu n- gen. Die Rechtsbeschwerde bringt keine neuen Argumente gegen diese Rech t- spr e chung vor. b) Der Senat ist an dieser Entscheidung nicht dadurch gehi ndert, dass das Beschwerdegericht in seiner ersten Entscheidung eine gegenteilige Rechtsauffassung vertreten hat. Etwas anderes könnte gelten, wenn das B e- schwerdegericht bei seiner zweiten Entscheidung an diese Rechtsauffa s sung gebunden gewesen wäre. Das i st jedoch nicht der Fall. aa) Grundsätzlich gilt auch im sofortigen Beschwerdeverfahren die Bi n- dungswirkung des § 563 Abs. 2 ZPO entsprechend (§ 577 Abs. 4 Satz 4 ZPO). Hebt das Beschwerdegericht einen mit der sofortigen Beschwerde angefocht e- nen Beschlu ss auf und verweist es die Sache zur erneuten Entscheidung an das Ausgangsgericht zurück, ist dieses an die vom Beschwerdegericht vertr e- tene Rechtsansicht, welche der Aufhebung zugrunde lag, gebunden (§ 563 Abs. 2, § 577 Abs. 4 Satz 4 ZPO analog). Entschei det das Ausgangsgericht entsprechend, ist seine Entscheidung rechtmäßig. Das Beschwerdegericht kann seiner zweiten Entsche i dung deshalb nicht eine andere Rechtsauffassung zugrunde legen als die, auf der sein zurückverweisender Beschluss beruhte. bb) Vo n der Bindungswirkung sind jedoch im Revisionsrecht verschied e- ne Ausnahmen allgemein anerkannt: die Änderung des zugrundeliegenden 16 17 18 19 - 7 - Sachverhalts, eine zwischenzeitlich veröffentlichte , abweichende En t schei - dung des Bundesverfassungsgerichts oder des Gerich tshofs der Europä i schen Union oder die Aufgabe anderslautender Rechtsprechung durch das Revision s- gericht oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtsh ö fe des Bundes ( GmS - OGB 1/72 vom 6. Februar 1973, BGHZ 60, 392, 395 f.; BGH, Urteil vom 18. Januar 19 96 - IX ZR 69/95, NJW 1996, 924, 925; BGH, Urteil vom 21. November 2006 - XI ZR 347/05, NJW 2007, 1127 Rn. 20 ; BAGE 85, 155; MünchKommZPO/Wenzel, 3. Aufl., § 563 Rn. 12 - 14; HK - ZPO/Kayser , 4 . Aufl., § 563 Rn. 10, 11; PG/Ackermann, ZPO, 4. Aufl., § 563 Rn. 8, 9; jeweils m.w.N. ). Das Revisionsgericht kann nicht mehr an die der Zurückverweisung z u- grunde liegende Rechtsauffassung gebunden sein, wenn es inzwischen selbst seine Rechtsauffassung geändert hat. Es ist zu berücksichtigen, dass bei der Bedeutung hö chstrichterlicher Rechtsprechung für die Auslegung und Anwe n- dung von Gesetzen in den Augen der Rechtsuchenden eine neue Rechtspr e- chung des Revisionsgerichts gegenüber seiner inzwischen aufgegebenen Rechtsprechung die höhere Autorität genießt und daher nunm ehr als zutreffe n- de Auslegung des Rechts angesehen wird. Der durch diese Vorschriften ang e- ordneten Instituti o nalisierung der Autorität höchstrichterlicher Rechtsprechung würde es geradezu widersprechen, wenn die Bindung an eine inzwischen au f- gegebene höchs trichterliche Rechtsprechung weiter bestehen würde. Die Rechtsfortbildung muss zudem gegenüber der Bindung an die alte, inzwischen aufgegebene Rechtsau f fassung das größere Gewicht haben. Infolgedessen muss der prozessuale Grundsatz der Bindung und der Selb stbindung zurücktr e- ten hinter dem, was die Rechtsprechung nunmehr sachlich als rec h tens erkannt hat. Denn es erscheint nicht vertretbar, das Urteil auf eine Recht s auffassung zu stützen, die mit einer neuen höchstricht er lichen Rechtsprechung nicht in Ei n- 20 - 8 - kla ng steht (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, B e- schluss vom 6. Februar 1973 - GmS - OGB 1/72, BGHZ 60, 392, 395 f.). cc) Diese Grundsätze finden auch dann Anwendung, wenn ein B e- schwerdegericht nach Aufhebung und Zurückverweisung an das Ausgangsg e- richt er neut mit der Sache befasst wird (vgl. dazu OLGR Schleswig 2008, 11 8; MünchKommZPO/Wenzel, aaO Rn. 12; HK - ZPO/Kayser, 4. Aufl. , § 563 Rn. 10). dd) In gleicher Weise entfällt di e Bindungswirkung, wenn es nicht zu e i- ner Änderung der höchstrichterlichen Rechtspr e chung gekommen ist, sondern zwischenzeitlich - wie hier durch den Beschlus s des Bundesgerichtshofs vom 8. März 2005 (VIII ZB 55/04, NJW 2005, 1373) - erstmalig eine von der Recht s- auffassung des Beschwerdegerichts abweichende höchstrichterliche Entsche i- dung ergangen ist. Auch in diesem Fall hat die Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und die Autorität der höchstrichterlichen Rechtsprechung Vo r- rang vor dem formalen Gesichtspunkt der Selbstbi n dung. c) Die Angriffe der Rechtsbeschwerde gegen die Nichtberücksichtigung der im Zusammenhang mit der Zahlung des Klägers angefallenen Bearbe i- tungsgebü h ren der tschechischen Bank , die der Beklagten in Rechnung gestellt wurde n, haben einerseits keinen Erfolg, da die Rechtsbeschwerde , wie sich aus der Begründung des Beschwerdegerichts ergibt, insoweit nicht zugela s sen ist. 21 22 23 - 9 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Kniffka Eick Hal f meier Leupertz Kosziol Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 27.05.2008 - O 4/98 KfH IV - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 15.06.2011 - 11 W 43/08 - 24
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