BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 42 / 12 vom 9 . März 2012 in der Ab schiebung shaftsa che - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9 . März 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub u nd die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der mit Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgericht s Bad Kreuznach vom 28. Februar 2012 aufrechterhaltenen Sicherungshaft wird ebenso wie der Antrag au f Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für di e- sen Antrag zurückgewiesen. Gründe: I. Gegen den Betroffenen, einen alger ischen Staatsangehörigen, wurde - zuletzt bis zum 13. April 2000 - Haft zur Sicherung der Abschiebung angeor d- net, nachdem ein von ihm im Jahre 1994 gestellter Asylantrag rechtskräftig a b- gewiesen und sein im Jahre 1998 gestellter Asylfolgeantrag durch das Bunde s- amt für Migration und Flüchtlinge unter Androhung der Abschiebung nach Alg e- rien zurückgewiesen worden waren. In der Folgezeit kam der Betroffene seinen Meldeauflagen nicht nach. Er wurde zur Fahndung ausgeschrieben und zuletzt am 6. Februar 2012 festg e- nommen. 1 2 - 3 - Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 7 . Februar 2012 auf Antrag der Beteiligten zu 2 gegen den Betroffenen Haft zur S icherung der Abschiebung für die Dauer von drei Monaten angeor dnet. Auf die Beschwerde hat das Landg e- richt festgestellt, dass die Anordnung der Sicherungshaft durch das Amtsgericht für die Zeit vom 7. Februar 2012 bis zum 28. Februar 2012 rechtswidrig gew e- sen sei und den Betroffenen in seinen Rechten verletzt habe. Im Übrigen hat es das Rechtsmittel nach erneuter Anhörung des Betroffenen zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich seine Rechtsbe schwerde , mit der er zugleich im Wege der einstweiligen Anordnung d ie vorläufige Aussetzung des Vollzugs der ang e- fochtenen Entscheidung und die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe bea n- tragt. II. Das Beschwerdegericht meint, der Haftantrag der Beteiligten zu 2 sei zwar unzulässig gewesen. Es habe aber dessen Mängel mi t Wirkung für die Zukunft geheilt. Der Betroffene sei nach Art. 36 Abs. 1 WÜK belehrt worden, die erforderlichen Zustimmungen der Staatsanwaltschaften, die gegen den B e- troffenen Strafverfahren führten, lägen vor. Der Betroffene sei vollziehbar au s- reisepfli chtig und jedenfalls der Haftgrund des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Au f- enthG erfüllt. Es sei damit zu rechnen, dass der Betroffene am 14. März 2012 nach Algerien zurückgeführt werden könne. 3 4 - 4 - III. Der statthafte und auch im Übrigen zulässige Aussetzungsantr ag ist nicht begründet. Das Rechtsbeschwerdegericht hat über die beantragte einstweilige Anordnung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Die Aussetzung der Vollziehung einer Freiheitsentziehung, die durch das Beschwerdegericht aufrechterhalten worde n ist, kommt regelmäßig nur in Betracht, wenn das Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg hat oder die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist (Senat, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - V ZB 261/10, InfAuslR 2011, 26 Rn. 8; Beschluss vom 18. August 2010 - V ZB 211/10, InfAuslR 2010, 440). So liegt es hier nach einer summarischen Prüfung der Begründung des Ausse t- zungsantrags nicht. Krüger Stresemann Czub Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Simmern, Entscheidung vom 07.02.2012 - 10 XIV 5/12 - LG Bad Kreuznach, Entsch eidung vom 28.02.2012 - 1 T 38/12 - 5
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