BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV Z B 42/12 vom 24. April 2013 in der Nachlasssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 59 Abs. 1, BGB § 2198 Der Vermächtnisnehmer ist gegen die Ablehnung der Ernennung eines Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht gemäß § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdeberechtigt, wenn es zu den Aufgaben des Test a- mentsvollstreckers zählt, dieses Vermächtnis zu erfüllen. BGH, Beschluss vom 24. April 2013 - IV ZB 42/12 - OLG Hamm AG Lüdenscheid - 2 - Der IV. Zivils enat des Bundesgerichtshof s hat durch den Richter Wendt, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 24. April 2013 beschlossen: Der Beschluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 30. November 2012 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und En t- scheidung , auch über die Kosten des Rechtsbeschwerd e- verfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Wert: 2.500 Gründe: I. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind Töchter des am 4. Mai 2006 ve r- storbenen Erblassers Paul G . , die Beteiligten zu 3 und 4 sind Söhne der Beteiligten zu 2. Durch notarielles Testament vom 20. Mai 2003 b e- stimmte der Erblasser die Beteiligte zu 1 zu 1/2, die Beteiligte zu 2 zu 1/4 und die Beteiligten zu 3 und 4 zu je 1/8 als Erben. Außerdem setzte er zugunsten der Beteiligten zu 5 bis 8 Vermächtnisse in Höhe von j e- weils 25.000 im Testament ergänzend heißt: 1 - 3 - Sollte das vorhandene Barvermögen nicht ausreichen d sein , um die Vermächtnisse zu erfüllen, so sollen diese erst dann erfüllt werden, wenn der Grundbesitz veräußert und der Erlös zur Verteilung ansteht. Die Vermächtnisbeträge sind dann mit 5% jährlich zu verzinsen, jedoch beginnend erst ein halbes Jahr nach meinem Tod." Im Übrigen bestimmte der Erblasser, dass es bei den Bestimmu n- gen seines vorangegangenen Testaments vom 2. Dezember 2002 ble i- ben solle. In diesem ist in "( 4) zu Testamentsvollstreckung" unter and e- rem geregelt : "Ich ordne zur Auseinandersetzung zwischen den Erben und zur Erfüllung der vorgenannten Vermächtnisse Testamentsvollstreckung an. Der Testamentsvollstrecker soll von dem beurkundenden Notar Peter D . benannt wer den, wobei dieser aber keine Person benennen darf, mit der er sich zur gemeins a- men Berufsausübung zusammengeschlossen hat. Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, meinen g e- samten Nachla ß zu veräußern und unter Berücksichtigung der Vermächtnisse an die Erben zu verteilen und auch die Er hat auch nach meinem Tode bis zur Verteilung der Er b- masse meinen Nachla ß ordnungsgemäß zu verwalten. Zur Veräußerung meines Grundbesitzes ist er berechtigt, einen Makler zu beauftragen. Er soll den bestmöglichen E r- lös erzielen. Sollte Streit zwischen den Erben bzw. Vermächtnisnehmern hinsichtlich des Verkaufspreises bestehen, so ist er berec h- tigt, ein Gutachten einzuholen und in dem Falle, in dem i n- nerhalb einer Frist v on einem halben Jahr nach meinem 2 3 4 5 6 7 8 9 10 - 4 - Tod kein Käufer gefunden ist, den Grundbesitz auch bis zu 10% unter dem vom Gutachter festgesetzten Betrag zu veräußern." Der Nachlass besteht im Wesentlichen aus Grundbesitz. Ausre i- chendes Barvermögen zur Erfüllung de r Vermächtnisse ist nicht vorha n- den. Eine Erbauseinandersetzung ist noch nicht erfolgt. Nach Eintritt des Erbfalles benannte der Notar D . zunächst zwei Testamentsvol l- strecker, von denen einer vom Nachlassgericht gemäß § 2227 BGB en t- lassen wurde und der andere die Kündigung des Amtes erklärte. Mit Schreiben vom 10. Februar 2012 an das Nachlassgericht teilte der Notar mit , dass er keinen Testamentsvollstrecker bestimmen werde. Darauf e r- nannte das Amtsgericht mit Beschluss vom 15. Februar 2012 den Bete i- ligten zu 10 zum Testamentsvollstrecker. Hiergegen wandte sich die B e- teiligte zu 1 mit ihrer Beschwerde vom 16. März 2012 , der das Amtsg e- richt mit Beschluss vom 13. Juli 2012 durch Aufhebung des Beschluss es betreffend die Ernennung des Beteiligten zu 10 zum Testamentsvollstr e- cker vom 15. Februar 2012 abhalf. Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Beteiligten zu 5, die e i- ne Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Beschlusses begehrt, hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen. Zur Begründu ng hat es ausgeführt, die Beteiligte zu 5 sei gemäß § 59 Abs. 1 FamFG nicht b e- schwerdebefugt, da es an dem erforderlichen unmittelbaren Eingriff durch den angefochtenen Beschluss in ein subjektives Recht fehle. Der Beteiligten zu 5 stehe als Vermächtnisneh merin lediglich ein schuldrech t- licher Anspruch gegen die mit dem Vermächtnis beschwerten Erben zu. Dieser werde ihr nicht dadurch genommen, dass das Amtsgericht die E r- nennung eines Testamentsvollstreckers abgelehnt habe. Die Erwartung der Beteiligten zu 5, dass ihr die Durchsetzung ihres Vermächtnisa n- 11 12 - 5 - spruchs erleichtert werde, wenn die Abwicklung des Nachlasses ei n- schließlich der Veräußerung des Grundbesitzes in der Hand eines Te s- tamentsvollstreckers liege, begründe lediglich ein nicht ausreichendes rechtli ches bzw. wirtschaftliches Interesse . Ebenfalls unerheblich sei, dass der Beteiligtenbegriff des § 2200 Abs. 2 BGB bisher weit ausgelegt und als Beteiligter jeder angesehen w o rde n sei , der ein rechtliches Int e- resse an der Testamentsvollstreckung habe. Zum einen genüge allein die formelle Beteiligung nicht für die Begründung einer Beschwerdeb e- rechtigung. Zum anderen habe der Gesetzgeber nunmehr in § 345 Abs. 3 FamFG den Kreis der Personen, die in einem Verfahren zur Ernennung eines Testamentsvollstreckers be teiligt s e i e n oder beteiligt werden kön n- ten, ausdrücklich festgelegt. Eine Beteiligung von Vermächtnisnehmer n sei nicht (mehr) vorgesehen. Angesichts dieser gesetzlichen Regelung bestehe keine Veranlassung, die Anforderungen des § 59 Abs. 1 FamFG zugunsten von Vermächtnisnehmern aufzuweichen. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Beschluss des Beschwerdegerichts ist daher aufzuheben und die Sache zur anderweit i- gen Behandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückz u- verweisen. 1. Das Beschwerdegericht nimmt zu Unrecht a n , dass die B e- schwerde der Beteiligten zu 5 unzulässig sei. Beschwerdeberechtigt g e- mäß § 59 Abs. 1 FamFG ist derjenige, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. a) Für die Beschwerd ebe rechtigung ist ein unmittelbarer, nachteil i- ger Eingriff in ein dem Beschwerdeführer zustehendes subjektives Recht 13 14 15 - 6 - erforderlich . Die angefochtene Entscheidung muss daher ein bestehe n- des Recht des Beschwerdeführers aufheben, beschränken, mindern, u n- günsti g beeinflussen oder gefährden, die Ausübung dieses Rechts stören oder dem Beschwerdeführer die mögliche Verbesserung seiner Recht s- stellung vorenthalten oder erschweren (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2004 XII ZB 208/00, FamRZ 2004, 1024 unter II B; OLG M ünchen ZEV 2009, 342; OLG Hamm ZEV 2008, 334; Keidel /Meyer - Holz , FamFG 17. Aufl. § 59 Rn. 6, 9; Abramenko/ Prütting/Helms, FamFG 2. Aufl. § 59 Rn. 2). Nicht ausreichend sind demgegenüber lediglich wirtschaftliche, rechtliche oder sonstige berechtigte Intere ssen. § 59 Abs. 1 FamFG en t- spricht insoweit inhaltlich der bisherigen Regelung in § 20 Abs. 1 FGG (vgl. BT - Drucks. 16/6308 S. 204). b) Auf dieser Grundlage ist ein Vermächtnisnehmer im Falle der Ablehnung der Ernennung eines Testamentsvollstreckers be schwerdeb e- fugt i.S. von § 59 Abs. 1 FamFG, wenn es gerade zu den Aufgaben des Testamentsvollstreckers zählt, das Vermächtnis zu erfüllen (Ke i- del /Zimmermann aaO § 345 Rn. 46; Staudinger/Reimann, BGB Neub e- arb. 2012, § 2200 Rn. 20). Zwar steht dem Vermächtnis nehmer gemäß § 2174 BGB lediglich ein schuldrechtlicher Anspruch gegen die mit dem Vermächtnis beschwerten Erben zu. Dieser bleibt inhaltlich unabhängig davon bestehen, ob das Nachlassgericht einen Testamentsvollstrecker er nennt oder nicht. Dies ändert ab er nichts daran, dass durch die Erne n- nung eines Testamentsvollstreckers oder durch die Ablehnung seiner Bestellung auch die Rechte des Vermächtnisnehmers beeinträchtigt oder zumindest gefährdet werden. Ist es wie hier Aufgabe des Testament s- vollstrecker s, im Wege der Abwicklungsvollstreckung das Vermächtnis zu erfüllen, so kann der Vermächtnisnehmer ihn neben dem Erben gemäß § 2 2 13 Abs. 1 Satz 1 unmittelbar auf Erfüllung des Vermächtnisses in 16 - 7 - Anspruch nehmen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 13. Juli 1961 V ZB 9/61, BGHZ 35, 296, 299). Dem entspricht es, dass der Testamentsvol l- strecker im Falle einer Verletzung seiner Pflichten dem Vermächtni s- nehmer gemäß § 2219 Abs. 1 BGB schadensersatzpflichtig sein kann. Lehnt das Nachlassgericht mithin die Ernennung ein es Testamentsvol l- streckers ab oder hebt es wie hier einen entsprechenden Erne n- nungsbeschluss auf, so wird dem Vermächtnisnehmer eine weitere Pe r- son neben dem Erben, gegenüber der er seine Ansprüche geltend m a- chen kann, genommen. Hinzu kommt, dass gemäß § 2214 BGB Gläubiger des Erben, die nicht zu den Nachlassgläubigern gehören, sich nicht an die der Verwa l- tung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstände halten können. Hierdurch wird der Vermächtnisnehmer gegenüber den Eigengläubi gern des Erben geschützt (vgl. Staudinger/Reimann aaO § 2223 Rn. 2). Wäre die Testamentsvollstreckung demgegenüber, wie das Nachlassgericht angenommen hat, durch die unterbliebene Au s- übung des Bestimmungsrechts durch den Notar gegenstandslos gewo r- den, so k önnten auch Eigengläubiger in das Vermögen der Erben vol l- strecken. Hier diente die Testamentsvollstreckung wie im Testament im Einzelnen au f geführt dazu, die Verwirklichung des Vermächtnisa n- spruchs durchzusetzen, indem der Testamentsvollstrecker den vorha n- denen Grundbesitz veräußern und von dem Erlös u.a. zunächst die A n- sprüche der Vermächtnisnehmer befriedigen sollte. Eine fehlende Beschwerdebefugnis des Vermächtnisnehmers hätte unter Umständen zur Folge, dass sonst niemand vorhanden ist, de r den 17 18 19 - 8 - Willen des Erblassers zur Einsetzung eines Testamentsvollstreckers verwirklicht. Hierzu könnte es kommen, wenn der Dritte entgegen der Bestimmung des Erblassers keinen Testamentsvollstrecker gemäß § 2198 BGB bestimmt und der Erbe dagegen nicht vorgeh t. In einem so l- chen Fall muss einem Vermächtnisnehmer die Möglichkeit eröffnet we r- den, gegen die Ablehnung der Ernennung eines Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht jedenfalls dann im Wege der Beschwerde vorgehen zu können, wenn es gerade Aufga be des Testamentsvollstr e- ckers ist, das Vermächtnis zu vollziehen. c) Für die Beschwerdeberechtigung der Beteiligten zu 5 gemäß § 59 Abs. 1 FamFG kommt es demgegenüber nicht darauf an, ob und i n- wieweit sie verfahrensrechtlich als Beteiligte anzusehen ist. Gemäß § 2198 Abs. 2 BGB erlischt das Bestimmungsrecht des Dritten mit dem Ablauf einer ihm auf Antrag eines der Beteiligten von dem Nachlassg e- richt bestimmten Frist. Im Falle der Ernennung des Testamentsvollstr e- ckers durch das Nachlassgericht soll die ses vor der Ernennung die B e- te i ligten gemäß § 2200 Abs. 2 BGB hören. Zu den Beteiligten im Sinne dieser Vorschriften wurde bisher auch der Vermächtnisnehmer gerechnet ( vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 1961 V ZB 9/61, BGHZ 35, 296, 299; MünchKomm/BGB - Zimm ermann, 5. Aufl., § 2198 Rn. 12; § 2200 Rn. 14; Soergel/Damrau, BGB 13. Aufl. § 2198 Rn. 9; Palandt/Weidlich, BGB 72. Aufl. § 2198 Rn. 4; ferner für den Fall der Entlassung des Test a- mentsvollstreckers gemäß § 2227 BGB OLG München ZEV 2011, 651). Demgegenüb er bestimmt § 345 Abs. 3 FamFG, dass im Verfahren zur Ernennung eines Testamentsvollstreckers und zur Erteilung eines Te s- tamentsvollstrecker zeugnisses Beteili gter der Testamentsvollstrecker ist. Das Gericht kann als Beteiligte ferner die Erben und den Mitv ollstrecker hinzuziehen. Auf Antrag sind sie hinzuzuziehen. Der Vermächtnisnehmer 20 - 9 - wird in dieser Vorschrift nicht mehr erwähnt (vgl. hierzu Keidel /Zimmer - mann , FamFG 17. Aufl. § 345 Rn. 33). Ob dies bedeutet, dass nunmehr auch § 220 0 Abs. 2 BGB wegen eines Redaktionsversehens im Hinblick auf § 345 Abs. 3 FamFG eng auszulegen ist (so Frö h ler in Prütting/ Helms, FamFG 2. Aufl. § 345 Rn. 43; vgl. ferner Keidel /Zimmermann aaO Rn. 36), kann indessen offen bleiben. Für die Beschwerdebefugnis nach § 59 Abs. 1 FamFG kommt es auf die Beteiligtenstellung nicht an (BT - Drucks. 16/6308 S. 204; Abr a- menko/ Prütting/Helms, FamFG 2. Aufl. § 59 Rn. 1; so bereits OLG Hamm ZEV 2008, 334 für die Beschwerdebefugnis nach § 20 Abs. 1 FGG). Es ist unerheblich, ob der Beschwerdeb erechtigte tatsächlich Beteiligter des erstinstanzlichen Verfahrens war oder aufgrund seiner Rechtsbetroffe n- heit hätte hinzugezogen werden müssen. Umgekehrt ist ein Beteiligter im erstinstanzlichen Verfahren nicht beschwerdeberechtigt, wenn er im E r- gebnis der Entscheidung in seiner materiellen Recht sstellung nicht b e- troffen ist (BT - Drucks. aaO). Maßgebend ist allein, ob durch die angegri f- fene Entscheidung in ein subjektives Recht des Beschwerdeführers ei n- gegriffen wird. 2. Das Beschwerdegericht wird n unmehr über die Begründetheit der Beschwerde der Beteiligten zu 5 gegen den Beschluss des Nac h- lassgerichts vom 13. Juli 2012 zu befinden haben, mit dem dieses seinen Beschluss vom 15. Februar 2012 betreffend die Bestellung des Beteili g- ten zu 10 zum Testame ntsvollstrecker aufgehoben hat. Hierbei wird das Beschwerdegericht zu beachten haben, dass nach neuerer Rechtspr e- chung des Senats die Regelung in einem notariellen Testament, dass der Notar die Person des Testamentsvollstreckers bestimmen soll (vgl. § 2198 Abs. 1 Satz 1 BGB), wegen des Verbots der Verschaffung eines 21 22 - 10 - rechtlichen Vorteils zugunsten des Notars gemäß § 7 Nr. 1 BeurkG u n- wirksam ist (Beschluss vom 10. Oktober 2012 IV ZB 14/12, ZEV 2012, 657 Rn. 6 ff.). Hieraus folgt zunächst allerdings nur, das s die entspr e- chende Regelung in dem notariellen Testament vom 2. Dezember 20 0 2, wonach der Testamentsvollstrecker von dem beurkundenden Notar b e- nannt werden soll, unwirksam ist. Das Beschwerdegericht wird auf dieser Grundlage zu entscheiden haben, ob und i nwieweit sich aus einer - g e- gebenenfalls ergänzenden - Auslegung des Testaments ergibt, dass der Erblasser bei Kenntnis der Unwirksamkeit der von ihm getroffenen Reg e- lung einen anderen Dritten gemäß § 2198 Abs. 1 Satz 1 BGB oder das Nachlassgericht nach § 2200 Abs. 1 BGB ersucht hätte, einen Test a- mentsvollstrecker zu bestimmen (zur Auslegung in derartigen Fällen vgl. etwa BayObLG ZEV 1997, 3 3 8; Staudinger/Reimann, BGB Neubearb. 2012, § 2200 Rn. 8; Keidel /Zimmer mann , FamFG 17. Aufl. § 345 Rn. 29 ; MünchKomm/ BGB - Zimmermann, 5. Aufl., § 2200 Rn. 4 ). Hierbei wird es insbesondere darauf ankommen, ob für den Erblasser die Person des Ernannten im Vordergrund stand oder ob es ihm darum ging, dass im I n- teresse einer ordnungsge mäßen Nachlass abwicklung überhaupt ein Te s- tamentsvollstrecker bestellt wird. Wendt Harsdorf - Gebhardt Karczewski Lehmann Brockmöller Vorinstanzen: 23 24 - 11 - AG Lüdenscheid, Entscheidung vom 13.07.2012 - 9 VI 184/06 - OLG Hamm, Entscheidung vom 30.11.2012 - I - 15 W 358/12 -
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