BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 42/13 vom 26. September 2013 in dem Zwangsversteigerungsverfahren - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Lemke, Prof. D r. Schmidt - Räntsch, Dr. Czub und Dr. Kazele beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 3 wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 14. März 2013 aufgehoben. Die Beschwerde n der Beteiligten zu 1, 2 und 5 gegen den Z u- s chlagsbeschluss des Amtsgerichts Recklinghausen vom 21. September 2012 werden zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 169.825,49 anwaltliche Vertretung der Beteiligten z u 3. Gründe: I. Die Beteiligte zu 3 betreibt seit dem 27. Juli 2010 aus der in Abteilung III des Grundbuchs unter der laufenden Nummer 12 für die Kreissparkasse R . eingetragenen Grundschuld über 75.000 DM nebst 16 % Zinsen die Zwangsver steigerung des in dem Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundbesitzes der Schuldner. Die Kreissparkasse R . und die Stadtsparkasse R . wurden mit Wirkung zum 1. Januar 2003 in der 1 - 3 - Weise vereinigt, dass die Stadtsp arkasse R . unter Übergang ihres Vermögens als Ganzes von der Kreissparkasse R . aufgenommen wurde. Der Name wurde in Sparkasse R . geändert. Mit Beschluss vom 21. September 2012 hat das Amtsgericht der Bet eili g- ten zu 6 den Zuschlag auf ihr Meistgebot von 60.000 i- benden Rechte: 109.825,49 r- den der Beteiligten zu 1, 2 und 5 hat das Landgericht den Zuschlagsbeschluss aufgehoben und den Zusch lag versagt. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwe r- de will die Beteiligte zu 3 die Wiederherstellung des Zuschlagsbeschlusses e r- reichen. II. Das Beschwerdegericht nimmt an, dass der Zuschlag zu versagen ist, weil es an der Zustellung eines die Beteiligte z u 3 als Vollstreckungsgläubiger i n ausweisenden Vollstreckungstitels bzw. einer auf sie lautenden Vollstreckung s- klausel an die Beteiligten zu 1 und 2 fehle. Denn e ntweder sei die Beteiligte zu 3 Rechtsnachfolgerin auch der aufnehmenden Kreissparkasse R . geworden, oder die Namensänderung habe dem Vollstreckungstitel als klarstellender Zusatz beigeschrieben werden müssen. III. Die aufgrund der Zulassung statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und im Übrigen zulässige (§ 575 ZPO) Recht sbeschwerde ist begründet. Das 2 3 4 - 4 - Landgericht hat zu Unrecht den Zuschlagsbeschluss aufgehoben. Ein Z u- schlagsversagungsgrund gemäß § 83 Nr. 6 ZVG liegt nicht vor. 1. Die Beteiligte zu 3 ist nicht Rechtsnachfolgerin der im Grundbuch als Gläubigerin eingetrag enen Kreissparkasse R . . Einer Umschre i- bung der Vollstreckungsklausel auf sie (§ 794 Abs. 1 Nr. 5, §§ 795, 727, 797 Abs. 2 ZPO) und der anschließende n Zustellung an die Beteiligten zu 1 und 2 bedurfte es deshalb nicht. Für die Vereini gung der Kreissparkasse R . und der Stad t- sparkasse R . waren die Vorschriften in § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SpkG NW in der Fassung vom 18. Oktober 2002 (GVBl. S. 2 8 9, 290) maßg e- bend. Danach konnten benachbarte Sparkasse n durc h Beschluss der Vertr e- tungen ihrer Gewährträger nach Anhörung der Verwaltungsräte in der Weise vereinigt werden, dass eine Sparkasse von einer bestehenden oder neu zu e r- richtenden Sparkasse aufgenommen wurde, auf die das Vermögen als Ganzes überging. Nach der auf den Handels register eintragungen beruhenden Festste l- lung des Beschwerdegerichts erfolgte die Vereinigung im Wege der ersten A l- ternative, nämlich durch Aufnahme der Stadtsparkasse R . von der Kreissparkasse R . . Da mit entstand keine neue Sparkasse. Die aufgenommene Stadtsparkasse R . ging als Rechtssubjekt unter, die aufnehmende Kreissparkasse R . blieb als Rechtssubjekt b e- stehen. Rechtsnachfolgerin der untergegangenen Sparkass e wurde die au f- nehmende Sparkasse (Rothe, SpkG NW, 3. Aufl., § 31 [aF] Anmerkung 2). Di e- se kann wegen ihres Bestehenbleibens keinen Rechtsnachfolger haben. De s- halb kommen die Umschreibung der Vollstreckungsklausel auf eine neue Glä u- bigerin und die anschlie ßende Zustellung an die Beteiligten zu 1 und 2 nicht in Betracht. 5 6 - 5 - 2. Die im Zuge der Vereinigung der beiden Sparkassen vorgenommene Namensänderung betrifft nach d em Vorstehenden die Kreissparkasse R . . Die Vollstreckung aus der sie als Gläubigerin ausweisenden Grundschuldbestellungsurkunde nebst Vollstreckungsklausel durfte erfolgen, ohne dass die Änderung des Namens bei der Vollstreckungsklausel vermerkt ( beigeschrieben ) wurde. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs s teht die bloße Änderung des Namens oder der Firma einer Partei der Vollstreckung eines T i- tels dann nicht entgegen, wenn der Gläubiger die Personenidentität dem z u- ständigen Vollstreckungsorgan durch entsprechende Urkunden zweifelsfrei nachweist; dass die Na mensänderung bzw. Umfirmierung einer Partei in der Vollstreckungsklausel nicht vermerkt wird, führt lediglich dazu, dass das z u- st ändige Vollstreckungsorgan, das zu eigenen Ermittlungen hinsichtlich der Pa r- tei identität zwar berechtigt, aber nicht verpflicht et ist, die Durchführung der Vol l- streckung mit der Begründung verweigern kann, die Identität lasse sich nicht zweifelsfrei feststellen (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011 - I ZB 93/10, NJW - RR 2011, 1335, 1336 Rn. 13). Danach lagen hier die Voraussetzungen fü r die Anordnung der Zwangsversteigerung vor. Das Amtsgericht hatte offensichtlich keinen Zweifel an der Identität der Beteiligten zu 3 mit der in dem Vollstr e- ckungstitel und in der Vollstreckungsklausel bezeichneten Gläubigerin. Das B e- schwerdegericht hat d ie se Identität im Wege eigener Ermittlungen zweifelsfrei festgestellt. b ) Anders als es meint, gebietet der Schuldnerschutz nicht den Vermerk der Namensänderung und die anschließende Zustellung der Vollstreckung s- klausel. Der Anspruch des Schuldners auf G ewährung rechtlichen Gehörs, dem das Zustellungserfordernis (§ 750 Abs. 1 ZPO) dient (siehe nur Senat, B e- schluss vom 8. November 2012 - V ZR 124/12, WM 2013, 43, 44), ist durch die 7 8 9 - 6 - Zustellung des den ursprünglichen Namen des Gläubigers enthaltenden Titels nebst Vollstreckungsklausel gewahrt. Diese Zustellung unterrichtet ihn ausre i- chend über die förmlichen Grundlagen der Zwangsvollstreckung und gibt ihm ausreichend Gelegenheit, deren Zulässigkeit zu prüfen und Einwendungen ge l- tend zu machen (vgl. Senat, Bes chluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 47/06, NJW 2007, 3357, 3358). Denn das Beibehalten der ursprünglichen Gläub i- gerbezeichnung spricht - anders als bei der einem Rechtsnachfolger erteilten Klausel - für die Personenidentität zwischen dem damaligen und dem nu nmehr die Zustellung veranlassenden Gläubiger. Nimmt der Schuldner an, dieser Gläubiger sei nicht identisch mit dem ursprünglichen Gläubiger, kann er die Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO erheben. Sieht er davon ab, kann er gegen spätere Vollstreck ungsmaßnahmen, welche die Bejahung der Identität durch das Vollstreckungsorgan voraussetzen, die dafür vorgesehenen Rechtsbehelfe erheben. So kann er gegen die Anordnung der Zwangsverste i- gerung die Vollstreckungserinnerung gemäß § 766 ZPO einlegen, wenn er - wie regelmäßig - vorher nicht zu dem Anordnungsantrag angehört worden ist (S e- nat, Beschluss vom 30. September 2010 - V ZB 219/09, BGHZ 187, 132, 135 f. Rn. 9 ff.). Wurde er vorher angehört, steht ihm gemäß § 95 ZVG die sofortige Beschwerde gegen den Ano rd nungsbeschluss zu. Seine Rechte sind somit ausreichend gewahrt (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011 - I ZB 93/10, NJW 2011, 1335, 1336 Rn. 13). 3. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar. Es verneint zu Recht die Verletzung einer der Vorschriften über das geringste Gebot, so dass der Zuschlag nicht gemäß § 83 Nr. 1 ZVG zu versagen ist. Dagegen erinnern die Schuldner auch nichts. 10 - 7 - 4 . Nach alledem sind gemäß § 101 Abs. 2 ZVG unter Aufhebung der Entscheidung des Beschwerdegerichts die gegen den Zuschlagsbeschluss e r- hobenen Beschwerden zurückzuweisen. IV. 1. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Eine Erstattung auße r- gerichtlicher Kosten findet in dem Verfahren der Zuschlagsbeschwerde grun d- sätzlich nicht statt (Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 125/05, BGHZ 170, 378, 381 Rn. 7). 2. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens für die G e- richtsgebühren ist gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem Wert des Z u- schlags zu bestimmen; er entspricht dem Meistgebot einschließlich des Werts der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte (§ 54 11 12 13 - 8 - Abs. 2 Satz 1 GKG). Die Wertfestsetzung für die anw altliche Vertretung der B e- teiligten zu 3 beruht auf § 26 Nr. 1 RVG. Stresemann Lemke Schmidt - Räntsch Czub Kazele Vorinstanzen: AG Recklinghausen, Entscheidung vom 21.09.2012 - 22 K 121/10 - LG Bochum, Entscheidung vom 14.03.2013 - I - 7 T 450/12 / I - 7 T 456/12 -
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