BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 42 /1 3 v om 9. Dezember 201 4 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 85 Abs. 2, 233 Fd Zur Ausgangskontrolle fristgebundener Anwaltsschriftsätze. BG H, Beschluss vom 9. Dezember 2014 - VI ZB 42/13 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 2014 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin Diederichsen, den Richter Stöhr , die R ichter in von Pentz und den Richter Offenloch beschlossen: D ie Rechtsbe schwerde gegen den Beschluss de s 1 6 . Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. Oktober 2013 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen. Beschwerdewert: 7.9 06,78 Gründe: I. Dem Kläger ist das klageabweisende Urteil des Landgerichts am 9. Juli 2013 zugestellt worden. Gegen dieses Urteil hat er rechtzeitig Berufung eing e- legt. Mit Schriftsatz vom 9. September 2013, der am 10. September 2013 beim Oberlandesgeric ht eingegangen ist, hat er beantragt, die Frist zur Begründung der Berufung bis zum 9. Oktober 2013 zu verlängern. Das Oberlandesgericht hat die Frist mit Verfü gung vom 11. September 2013 antragsgemäß verlängert. Vor Zugang dieser Verfügung hat der Kläger mit Schriftsatz vom 16. September 2013 beantragt , ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Ve r- säumung der Frist zur Berufungsbegründung zu gewähren . Im selben Schrif t- satz hat er nochmals beantragt, die Frist zur Berufungsbegründung bis zum 9. Ok tober 2013 zu verlängern. Mit Verfügung vom 19. September 2013 hat das 1 - 3 - Oberlandesgericht die Frist zur Berufungsbegründung bis zum 21. Oktober 2013 verlängert. Die Berufungsbegründung ist am 14. Oktobe r 2013 bei Gericht eingegangen. Der Kläger hat gelten d gemacht , seine Prozessbevollmächtigte , Recht s- anwältin K., habe den Fristverlängerungsantrag bereits in der Woche vor dem Fristablauf diktiert und mit der Begleitverfügung versehen, dass dieser Schrif t- satz am 9. September 2013 ausgefertigt, ihr zur Unters chrift vorgelegt und fristwahrend vom Sekretariat gefaxt werden solle. Die Rechtsanwaltsfachang e- stellte B . habe den Schriftsatz am Freitag, dem 6. September 2013, mit Datum 9. September 2013 ausgefertigt und Rechtsanwältin K. , die an jenem Tag U r- laub gehab t habe, in einer Unterschriftsmappe auf den Schreibtisch gelegt. Vö l- lig unvorhersehbar sei Rechtsanwältin K. am Morgen des 9. September 2013 aufgrund einer akuten Erkrankung in ihrer Wohnung zusammengebrochen, h a- be sich einer Notoperation unterziehen müsse n und befinde sich seither im Koma. Davon habe man in der Anwaltskanzlei am 9. September 2013 noch keine Kenntnis gehabt. Frau B . habe zunächst geglaubt, Rechtsanwältin K. werde im Laufe des Tages im Büro erscheinen. Gegen 18.00 Uhr habe Frau B. das Büro v erlassen und dabei sowohl die in der vorliegenden Sache zu wa h- rende Frist als auch die in dem Büro von Rechtsanwältin K. liegende Unte r- schriftenmappe vergessen. Das Büro von Rechtsanwältin K. sei von außen nicht einsehbar, weshalb ihr die Mappe im Laufe de s Tages nicht mehr aufg e- fa l len sei. Aus diesem Grund habe sie auch keinen anderen Rechtsanwalt auf die Fristsache angesprochen, obwohl sie für solche Fälle allgemein angewiesen sei, die kanzleiintern zuständige Rechtsanwältin anzurufen, und wenn sie sie ni cht erreiche, deren Vertreterin oder einen in der Kanzlei anwesenden Recht s- anwalt auf den Fristablauf anzusprechen. Am 9. September 2013 um 18.00 U h r sei Rechtsanwältin Ku. noch anwesend gewesen. Die Büroorganisation sei g e- nerell so geregelt, dass eine Fri stversäumung weitestgehend ausgeschlossen 2 - 4 - sei. Es gebe feste Fristenregelungen, wonach diejenige Bürokraft, die konkret mit der Fristenwahrung beauftragt sei - unabhängig davon , ob dies durch pe r- sönliche Ansprache oder im Wege eines Diktats erfolgt sei , - bis zur vollständ i- gen Erledigung die Vorgänge der Fristwahrung überwache und diese erst dann als erledigt austrage. Diese Bürokraft sei auch für eine Fristenkontrolle am E n- de des Tages zuständig. Im Arbeitsvertrag mit Frau B. sei ihr Aufgabenbereich fest u mschrieben. Sie habe die Aufgaben einer Rechtsanwaltsfachangestellten; mithin sei ihr sowohl generell als auch im Besonderen die Wahrung der Fristen im Rahmen der Büroorganisation aufgetragen gewesen. Frau B. habe den U m- stand, dass die Frist noch zu wahren gewesen sei, schlicht und einfach verge s- sen. Das Oberlandesgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch mit Beschluss vom 9. Oktober 2013 zurückgewiesen , weil es nicht den Anforderungen des § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO entspreche . Der Kläger habe die versäumte P rozes s- handlung nicht innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist nachgeholt. Die irrtümlich bewilligte Fristverlängerung für die Einreichung der Berufungsbegründung sei unwirksam und habe keinen Vertrauenstatbestand geschaffen . Mit der Recht s- beschwerde begehrt de r Kläger die Aufhebung dieses Beschlusses und Wi e- dereinsetzung in die versäumte Frist zur B egründung der Berufung , hilfsweise Zurückverweisung. II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO i Vm § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 S atz 1 ZPO). Sie ist jedoch nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die Recht s- sache wirft weder entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bede u- 3 4 - 5 - tung oder zur Fortbildung des Rechts auf noch erfordert sie die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. 1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde beruht der angefoc h- tene Beschluss weder auf einer Verletzung des verfahrensrechtlich gewährlei s- teten Anspruch s des Klägers a uf wirkungsvollen Rechtsschutz und auf ein fa i- res Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) noch auf einem Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in seiner Au s- prägung als Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG). De m Kläger wird insbesondere nicht der Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise e r- schwert . a) Es kann offenbleiben, ob de m Kläger , der seine Berufungsbegründung erst am 14. Oktob er 2013 und damit nach Ablauf der für die Nachholung der versäumten Prozesshandlung geltenden einmonatigen Frist des § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO eingereicht hat , ein Verschulden an der Versäumung die ser F rist angelastet werden kann oder ihm wegen der irreführe nde n Fristverlängerung durch das Berufungs gericht vom 19. September 2013 - auf seinen konklude n- ten Antrag im Schriftsatz vom 14. Oktober 2013 oder von Amts wegen - Wi e- dereinsetzung wegen der Versäumung der Frist des § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO zu gewähren wäre (vgl. BVerfGE 110, 33 9 , 343 ff.; BGH, Beschluss vom 7. Juni 1999 - II ZB 25/98, VersR 2000, 647, 648) . b) D as Berufungsgericht hat dem Kläger die beantragte Wiedereinse t- zung im Ergebnis zu Recht versagt, weil die Versäumung der Frist zur Ber u- fungsbegrü ndung auf einem Verschulden seiner Prozessbevollmächtigten b e- ruht , das ih m nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist. Der Kläger ha t weder dargetan noch glaub haft gemacht, dass seine Prozessbevollmächtigte durch 5 6 7 - 6 - eine ordnungsgemäße Organisation der Fristenkontr olle in ihre r Kanzlei dafür Sorge getragen hat, dass Rechtsmittelf rist en nicht ver säumt we rd en . aa ) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs g e- hört es zu den Aufgaben des Prozessbevollmächtigten, dafür Sorge zu tragen, dass ein fristgeb undener Schriftsatz rechtzeitig erstellt wird und innerhalb der Frist bei dem zuständigen Gericht eingeht. Zu diesem Zweck muss der Pr o- zessbevollmächtigte nicht nur sicherstellen, dass ihm die Akten von Verfahren, in denen Rechtsmittel - oder Rechtsmittelbe gründungsfristen laufen, rechtzeitig vorgelegt werden. Er muss vielmehr zusätzlich eine Ausgangskontrolle scha f- fen, durch die zuverlässig gewährleistet wird, dass fristwahrende Schriftsätze auch tatsächlich rechtzeitig hinausgehen. Da für die Ausgangskontr olle in j e- dem Anwaltsbüro ein Fristenkalender unabdingbar ist, muss der Rechtsanwalt sicherstellen, dass die im Kalender vermerkten Fristen erst gestrichen werden (oder ihre Erledigung sonst kenntlich gemacht wird), wenn die fristwahrende Maßnahme durchgef ührt, der Schriftsatz also gefertigt und abgesandt oder z u- mindest postfertig gemacht, die weitere Beförderung der ausgehenden Post also organisatorisch zuverlässig vorbereitet worden ist. Dabei ist der für die Kontrolle zuständige Angestellte anzuweisen, F risten im Kalender grundsätzlich erst zu streichen oder als erledigt zu kennzeichnen, nachdem er sich anhand der Akte vergewissert hat, dass zweifelsfrei nichts mehr zu veranlassen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Januar 2013 - VI ZB 78/11, VersR 2014, 645 Rn. 10; BGH, Beschl ü ss e vom 23. Januar 2013 - XII ZB 559/12, VersR 2013, 1330 Rn. 6 ; vom 27. November 2013 - III ZB 46/13, juris Rn. 8, jeweils mwN ). Schließlich gehört zu einer wirksamen Ausgangskontrolle auch eine Anordnung des Prozessbevollmächtigten, durch die gewährleistet wird, dass die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders von einer dazu beauftragten Büro kraft überprüft wird (st. Rspr., s. etwa BGH, Senatsb eschlüsse vom 17. Januar 2012 - VI ZB 11/11, 8 - 7 - VersR 2012, 1009 Rn. 9; vom 12. April 2011 - VI ZB 6/10, VersR 2012, 506 Rn. 7 f; BGH, Beschlüsse vom 4. November 2014 - VIII ZB 38/14, juris Rn. 8 f.; vom 16. Juli 2014 - IV ZB 40/13, juris Rn. 9; vom 27. November 2013 - III ZB 46/13, juris R n. 8; vom 23. April 2013 - X ZB 13/12, juris Rn. 9 ; vom 27. März 2012 - II ZB 10/11, NJW - RR 2012, 745, 746 Rn. 9; vom 16. Februar 2010 - VIII ZB 76/09, NJW 2010, 1378, Rn. 7). bb) Der Begründung des Wiedereinsetzungsantrags ist nicht zu entne h- men, dass in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten des Klägers die danach erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen getroffen wurden. Obwohl der Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit Schriftsatz vom 26. September 2013 ausdrücklich auf das Fehlen jeglichen V ortrags zur Ausgangskontrolle hing e- wiesen hatte, hat der Kläger weder dargetan noch glaubhaft gemacht, dass e i- ne Kanzleianweisung besteht, aufgrund derer Rechtsmittelfristen in einen Fri s- tenkalender einzu tragen und erst zu streichen sind , wenn die fristwah rende Maßnahme durchgeführt ist. Ebenso wenig ist eine Anordnung der Prozessb e- vollmächtigten dargetan, durch die gewährleistet wird, dass die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fri s- tenkalenders von einer dazu beauftr agten Bürokraft überprüft wird. cc) Die unzureichende Ausgangskontrolle in der Kanzlei der Prozessb e- vollmächtigten des Klägers war auch kausal für die Fristversäumung. Hätte die Prozessbevollmächtigte des Klägers Vorkehrungen dafür getroffen, da ss die im Kalender vermerkten Fristen erst gestrichen werden, wenn die fristwahrende Maßnahme durchgeführt ist, und die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders von einer d a- zu beauftragten Bürokraf t überprüft wird, so wäre die Berufungsbegründung s- frist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge gewahrt worden (vgl. zur Kausalität Senatsb eschluss vom 13. Juli 2010 - V I ZB 1 / 10 , NJW 2011, 151 Rn. 9 ; Zöller/ 9 10 - 8 - Greger, ZPO, 28. Aufl., § 233 Rn. 22). Denn dann h ätte es sich nicht ausg e- wirkt, dass Frau B. die Frist und die Postmappe im Büro der Prozessbevol l- mächtigten des Klägers am 9. September 2013 "schlicht und einfach verge s- sen" hat te . Vielmehr wäre bei der gebotenen Fristenkontrolle aufgefallen, dass der Antr ag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist, dem das Oberla n- desgericht in der Folge stattgegeben hat, noch nicht fertiggestellt war. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers wäre er dann von der noch anwesenden Rechtsanwältin Ku. unterzeichnet und rechtz eitig per Telefax an das Oberla n- desgericht über sandt worden. Die Frist wäre dann nicht am 9. September 2013 , sondern aufgrund der Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 19. September 2013 am 21. Oktober 2013 abgelaufen und durch d i e am 14. Oktober 2013 e i n- g e g ang ene Berufungsbegründung gewahrt worden . Galke Diederichsen Stöhr von Pentz Offenloch Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 04.07.2013 - 2 - 10 O 383/12 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 09.10.2013 - 16 U 143/13 -
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