BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII Z B 42/13 vom 29. April 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 2014 durch d ie Richter in Dr. Milger als Vorsitzende , die Richter Dr. Achilles, Dr. Schneider , Dr. Bünge r und Kosziol beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss der 15. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 8. August 2013 au f- gehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, a n das Berufungsgericht z u- rückverwie sen. Gründe: I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Gewährung eines Zugangswegs zu dem Garten des von ihm von der Beklagten gemieteten Reihenhauses in A n- spruch. Da s Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und den Streitwert auf das Amtsgericht nicht getroffen. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Zur Beg ründu ng hat es ausgeführt, die Beschwer des Klägers betrage allenfalls 1 2 3 - 3 - und übersteige damit den in § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO vorgeschriebenen . Denn der Sache nach handele es sich um eine Klage auf Mängelbeseiti gung, bei der die Beschwer dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der angemessenen Mietminderung en t- spreche . Dieser Betrag übersteige hier die Wertgrenz Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit der Rechtsb e- schwerde. II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 N r. 1 ZPO statthaft. Sie ist auch nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig, weil gemäß den nachstehenden Ausführungen die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbesc hwerdegerichts erfordert. 2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zu Unrecht nach § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig ve r- worfen , weil es die Entscheidu ng des Amtsgerichts, ob die Voraussetzungen für die Z ulas sung der Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO erfüllt sind, nicht nachgeholt hat. a) Hat das erstinstanzliche Gericht k eine Veranlassung gesehen, die B e- rufung nach § 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen, weil es den Streitwert auf über und deswegen davon ausgegangen ist, dass de r Wert des Besc hwerdegegenstandes nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO für die unterlegene Partei überschritten ist, hält aber das Berufungsgericht diesen Wert für nicht erreicht, hat das Berufungsgericht, das insoweit ni cht an die Streitwert festse t- zung des Erstgeric hts gebunden ist, die Entscheidung über die Zulas sung der Be rufung nach zu holen. Denn die unterschiedliche Bewertung der B eschwer 4 5 6 7 - 4 - darf nicht zu Lasten der Partei gehen (Senatsurteil vom 14. November 2007 - VIII ZR 340 /06, NJW 2008, 218; BGH, B eschlüsse vom 3. Juni 2008 - VIII ZB 101/07, WuM 2008, 614 Rn. 5; vom 15. Juni 2011 - II ZB 20/10, NJW 2011, 2974, Rn. 14). b) So verhält es sich im Streitfall. Das Amtsgericht hat den Streitwert auf nd hatte daher aus seiner Sicht keine Veranlassung, über die Zulassung der Berufung zu befinden. Da das Landgericht den Wert des B e- schwerdegegenstandes gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO für nicht erreicht hält, hätte es die Entscheidung des Amtsgerichts über di e Zulassung der Berufung nachholen müssen. 3. Nach allem kann der angefochtene Beschluss keinen Bestand haben. Er ist aufzuheben, um dem Berufungsgericht Gelegenheit zu geben, über die Zulassung der Berufung zu e ntscheiden. Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Bünger Kosziol Vorinstanzen: AG Bottrop, Entscheidung vom 29.05.2013 - 8 C 467/12 - LG Essen, Entscheidung vom 08.08.2013 - 15 S 157/13 - 8 9
Full & Egal Universal Law Academy