BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 42 / 1 3 vom 20 . Februar 2014 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20 . Februar 201 4 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. K niffka, die Richter in Safari Chabesta ri und die Richter Dr. Eick , Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit beschlossen: Auf die Rechts mittel der Gläubigerin w e rd en der B eschluss de r 7 . Zivil kammer des Landgerichts Regensburg vom 25 . Juli 201 3 sowie der Beschluss des Amtsgerichts - Vollstreckungsg ericht - Regensburg vom 10. Juni 2013 aufgehoben . Die Sache wird zur er neu t en Entscheidung , auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren, an das Amtsg ericht Vollstreckungs - gericht - zurückverwiesen. Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - darf den Er lass des Pfändungs - und Überweisungsbeschlusses nicht aus den Grü n- den der aufgehobenen Beschlüsse ablehnen. Gründe: I. Die Gläubigerin begehrt den Erlass eines Pfändungs - und Überwe i- sungsbeschlusses . 1 - 3 - Sie ist Inhaberin einer gegen die Schuldnerin du rch Vollstreckungsb e- scheid titulierten Forderung in Höhe von 42 ,9 0 nebst Zinsen und Kosten in . Wegen diese r Anspr ü ch e und bereits entstandener Vollstreckungskosten hat die Gläubigerin bei dem Amtsgericht - Vollstre ckungs - gericht - die Pfändung und Überweisung angebliche r Forderungen der Schul d- nerin gegen die R . - Bank aus Girovertrag beantragt. Hierzu hat sich die Gläub i- gerin ein es in der Rechtsanwaltssoftware RA - Micro bereitgestellte n Antrag s- formular s bedient , welche s nicht vollständig mit dem Formular gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 der Verordnung über Formulare für die Zwangsvollstreckung (Zwangsvollstreckungsformular - Verordnung - ZVFV , BGBl. 2012 I S. 1822, 1827 ) überein stimmt . Auf sämtlichen Seiten des Antragsformul ars fehlen zum T eil die i n dem Formular gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV vorgegebenen Textlinien. Zudem weich en in einigen Bereichen die Schriftgröße , die Abmessungen d er auf den einzelnen Seiten vorgegebenen Rahmen sowie der einzelnen Zeilen, die Größe de r Ankreuzkästchen sowie die Zeilenabstände und Zeilenumbrüche von dem Formular gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV ab . Das Formular ist zudem in schwarz - weiß gehalten und weist nicht die in dem Formular gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV vorgesehenen grünfarbig en Elemente auf. Das Amtsgericht hat den Antrag auf Erlass eines Pfändungs - und Übe r- weisungsbeschlusses nach vorherigem Hinweis zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben . Mit ihrer vom B e- schwerdegericht zugelas senen Rechtsbeschw erde begehrt die Gläubigerin die Aufhebung der zurückweisenden Beschlüsse und den Erlass des beantragten 2 3 4 5 - 4 - Pfändungs - und Überweisungsbeschlusses , hilfsweise die Zurückverweisung der Sache zur erneuten Entscheidung . II. Die zulässige Rec htsbeschwerde führt zur Aufhebung de r angefochtenen Beschl ü sse und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht . 1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, de r Antrag der Gläubigerin auf Erlass eines Pfändungs - und Überweisungsbeschlusses sei nich t formg e- recht eingereicht worden, da er nicht mit dem verbindliche n Formular gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV gestellt worden sei . Die Anerkennungsfähigkeit von Formularimitaten, gleich welcher Qualität, sei weder den Bestimmungen de r Z wangsvollstreckungsf ormular - Verordnung noch deren Umsetzung durch das Bundesministerium der Justiz zu entnehmen. Nur g anz geringfügige, lediglich durch unterschiedliche Drucksoft - und - hardware bedingte Abweichungen des Erscheinungsbilds individuell gefertigter Formularausdru cke vom Ersche i- nungsbild des amtlichen Formulars (wie einseitiger Druck statt Duplex druck, Schwarz - W eiß - Druck statt Farbdruck, programm - und/oder gerätespezifische Druckbildeigenschaften) hielten sich noch im Rahmen der obligatorischen Nu t- zung des Original formulars. Durch solche rein drucktechnisch begründete U n- terschiede werde die Authentizität des Formulars ni cht berührt. Die Nutzung einer Formularnachahmung komme hingegen nicht in Betracht. 2. Dies hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Der An trag auf Erlass des Pfändungs - und Überweisungsbeschlusses kann nicht mit der vom Beschwerdegericht gegebenen Begründung, er sei nicht formgerecht eingereicht worden, als unzulässig zurückgewiesen werden. 6 7 8 9 - 5 - Der Antrag ist nicht deshalb formunwirksam , weil sich die Gläubigerin e i- nes Antra gsformulars bedient hat, das bezüglich des Layouts von dem Form u- lar gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV abweicht. Gemäß § 829 Abs. 4 Satz 1 ZPO wird das Bundesministerium der Justiz ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Z ustimmung des Bundesrates Form u- lare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs - und Überweisungsbeschlusses einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingefü hrt sind, muss sich der A n- tragsteller ihrer bedienen, § 829 Abs. 4 Satz 2 ZPO. Am 1. September 2012 ist die Zwangsvollstreckungsformular - Verordnung in Kraft getreten (BGBl. I 2012, 182 2 ). Nach deren § 2 Nr. 2, § 3 ist für Anträge auf Erlass eines Pfändungs - und Über weisungsbeschlusses seit dem 1. März 2013 verbindlich das in Anlage 2 zur Zwangsvollstreck ungsformular - Verordnung vorgegebene Antrag s- formular zu nutzen. Für den bis zum 1. März 2013 keinem Formzwang unterli e- genden Pfändungsantrag gelten seitdem strenge Formanforderungen. Wie der Senat mit Beschluss vom 13 . Februar 2014 - VII ZB 39/13 (zur Ve röffentlichung in BGHZ vorgesehen) entschieden hat, sind die den Formula r- zwang regelnden Normen nach Sinn und Zweck dahingehend auszulegen, dass auch die Nutzung solcher Formulare möglich ist, die im Layout geringe, für die zügige Bearbeitung des Antrags n icht ins Gewicht fallende Änderungen entha l- ten. Weicht - wie hier - ein Antragsformular von dem Formular gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV lediglich in den Maßen der Rahmen, in der Schriftgröße, in der Liniendicke und - länge, in den Zeilenumbrüchen und - abständen oder in sonstigen Layoutelementen ab , die den Aufbau des Formulars nicht verändern, so wird die Antragsbearbeitung durch das Vollstreckungsgericht hierdurch nicht 10 11 12 13 - 6 - beeinträchtigt. Der Rechtspfleger findet bei der Bearbeitung des Formulars die erf orderlichen Angaben in der üblichen Reihenfolge vor. Unerheblich ist auch, dass das von der Gläubigerin verwendete Antrag s- formular nicht die in dem Formular gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV entha l- tenen grünfarbigen Elemente aufweist. Die farbige Gestalt ung der Formulare dient nicht in erster Linie dem Ziel , die Vollstreckungsgerichte zu entlasten, sondern hat den Zweck, dem Antragsteller das Ausfüllen des Formulars zu e r- leichtern (vgl . BGH, Beschluss vom 13 . Februar 2014 - VII ZB 39/13, zur Verö f- fentlich ung in BGHZ vorgesehen ). 14 - 7 - III. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden. Es ist weder festgestellt noch sonst ersichtlich, dass die weiteren Voraussetzungen für den Erlass des beantragten Pfändungs - und Überweisungsbeschlusses vorliegen. D ie Sache war daher an das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - zurückz u- verweisen, § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO. Kniffka Safari Chabestari Eick Kartzke Jurgeleit Vorinstanzen: AG Regensburg, Entscheidung vom 10.06.2013 - 1 M 2479/13 - LG Regensburg, Entsch eidung vom 25.07.2013 - 7 T 229/13 - 15
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