ECLI:DE:BGH:2015:021215BVIIZB42.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 42 /1 4 vom 2. Dezember 201 5 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 775 Nr. 4, § 843 Schließen Gläubiger und Schuldner im Rahmen der Zwangsvollstreckung ohne Einverständnis des Drittschuldners eine Ratenzahlungsvereinbarung, in der sich der Gläubiger gegenüber dem Schuldner verpflichtet, die Ko n- topfändung einstweilen auszusetzen, kommt eine gerichtliche Anordnung gegenüber dem Drittschuldner mit dem Inhalt, dass der Schuldner üb er die vom Gläubiger durch Pfändungs - und Überweisungsbeschluss gepfändete und zur Einziehung überwiesene Forderung vereinbarungsgemäß vorläufig bis zu einem vom Gläubiger erklärten Widerruf oder der Zustellung einer a n- derweitigen Pfändung eines nachrangig en Gläubigers verfügen kann, nicht in Betracht. BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2015 - VII ZB 42/14 - LG Landshut AG Freising - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Dezember 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick , die Richter Halfmei er und Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterin nen Graßnack und Wimmer beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Gläubig erin gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer de s Landgerichts Landshut vom 31. Juli 2014 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen . Gründe: I. Die Gläubigerin hat wegen einer Forderung in Höhe von 1.243,47 einen Pfändungs - und Überweisungsbeschluss erwirkt, mit dem die Forderu n- gen der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin auf Auszahlung der zu ihren Gunsten bestehenden Guthaben der bei der Drittschuldnerin geführten Konten, insbesondere der bestehenden Sp ar - und Girokonten, gepfändet und der Glä u- bigerin zur Einziehung überwiesen worden sind. Nachdem die Gläubigerin mit der Schuldnerin eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen hatte, in der sie sich dieser gegenüber verpflichtet hatte , die Kontopfändung eins tweilen auszuse t- zen, hat sie ergänzend beantragt, dass angeordnet werde, dass die Schuldn e- rin über das Girokonto bei der Drittschuldnerin verfügen könne, solange kein Widerruf von ihr oder eine weitere nachrangige Kontopfändung eines anderen Gläubigers erf olge. Die Schuldnerin hat sich diesem Antrag angeschlossen. 1 - 3 - Das Amtsgericht Vollstreckungsgericht hat die Anträge der Gläubig e- rin und der Schuldnerin zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige B e- schwerde der Gläubigerin ist ohne Erfolg gebliebe n . Mit der vom Beschwerd e- gericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihren Antrag weiter. II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erf olg. 1. Das Beschwerdegericht führt aus, das Amtsgericht habe den Antrag der Gläubigerin, anzuordnen, dass die Schuldnerin über das Konto bei der Drittschuldnerin verfügen könne, solange kein Widerruf der Gläubigerin oder eine weitere nachrangige Kontopf ändung eines anderen Gläubigers erfolge, zu Recht zurückgewiesen. Mit ihrem Antrag begehre die Gläubigerin im Ergebnis eine Ruhendstellung beziehungsweise eine einstweilige Aussetzung der Pfä n- dung. Die Drittschuldnerin sei hiermit nicht einverstanden. Die Möglichkeit einer Ruhendstellung eines Pfändungs - und Überweisungsbeschlusses bezüglich einer Kontopfändung sei gesetzlich nicht vorgesehen. Zwar sei der Pfändung s- gläubiger Herr des Zwangsvollstreckungsverfahrens und könne grundsätzlich über die Durchführu ng oder Aufhebung etwaiger Vollstreckungsmaßnahmen entscheiden. Insbesondere könne er sich mit dem Pfändungsschuldner auch über die Art und den Umfang der Zwangsvollstreckung einigen. Jedoch sei eine solche Einigung beziehungsweise ein derartiger Vollstrec kungsvertrag nur i n- soweit zulässig, als er ausschließlich die Interessen der Vollstreckungsparteien betreffe. Das heiße, dass e ine zwischen dem Pfändungsgläubiger und dem Pfändungsschuldner geschlossene Zahlungsvereinbarung , die im Gegenzug 2 3 4 - 4 - eine Aussetzung der Kontopfändung vorsehe, nicht zu Lasten eines Drit t- schuldners gehen könne. Der streitgegenständliche Vertrag stelle einen Vertrag zu Lasten Dritter dar, der nicht wirksam abgeschlossen werden könne. Denn durch eine derartige Vereinbarung werde der Drit tschuldnerin im Ergebnis z u- gemutet, die Einhaltung der zwischen dem Pfändungsg läubiger und - s chuldner getroffenen Vereinbarung unentgeltlich und mit einem gewissen Haftungsrisiko zu überwachen. 2. Dies hält der rechtlichen Überprüfung stand. a ) E ine Ru hendstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Pfändungs - und Überweisungsbeschluss durch gerichtliche Feststellung mit der von der Gläubigerin begehrten Rechtsfolge, dass d ie Schuldner in über die gepfändete und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesene F orderung vorläufig bis zu einem von ihr erklärten Widerruf oder der Zustellung einer anderweitigen Pfä n- dung verfügen kann , kommt nicht in Betracht , weil für eine solche einstweilige Aussetzung der Pfändungswirkungen eines Pfändungs - und Überweisungsb e- schlu sses eine gesetzl iche Grundlage nicht gegeben ist . aa) Das Zwangsvollstreckungsrecht ist als formalisiertes Verfahrensrecht öffentlich - rechtlicher Natur (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 1978 VIII ZR 137/76, BGHZ 70, 206, 210 , juris Rn. 24 ; Zöller/Stöbe r, ZPO, 3 1 . Aufl., Vor § 704 Rn. 24). Der Gläubiger ist allerdings grundsätzlich berechtigt , über das Vollstreckungsverfahren zu disponieren, soweit nicht zwingendes Recht entgegensteht (vgl. Zöller/Stöber, aaO, Vor § 704 Rn. 19, 24; Musielak/Voit / Lackman n, ZPO, 12. Aufl., Vor § 704 Rn. 17; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 753 Rn. 9; Schu schke/Walker/Schuschke, ZPO, 5. Aufl., Einf . Rn. 10; Ehlenz/Joeres, JurBüro 2010, 62, 63; Wieser, NJW 1988, 665, 669). Dies b e- deutet, dass der Gläubiger grundsätzli ch sowohl die Art der Vollstreckung s- 5 6 7 - 5 - maßnahme, den Gegenstand , in den vollstreckt werden soll, als auch den Zei t- punkt bestimmen kann, zu dem die Vollstreckung gegen den Schuldner erfolgen soll, soweit nicht zwingende Pfändungsschutzvorschriften oder sonstig e zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen (vgl. BGH, Urteil vom 2. April 1991 VI ZR 241/90, NJW 1991, 2295, 2296 , juris Rn. 13 ; MünchKommZPO/Heßler, 4. Aufl., § 753 Rn. 2 5, § 754 Rn. 24 ; Stein/Jonas/Münzberg, aaO, Vor § 704 Rn. 100 m.w.N. ) . Der Gläubiger kann danach eine beantragte Vollstreckungsmaß nahme inhaltlich beschränken oder zurücknehmen, die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßnahme oder die eins t- weilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise bewilligen oder auf die durch e ine bewirkte Pfändung erlangten Rechte ganz oder t eilweise ve r- zichten, § 843 ZPO. Der Gläubiger ist jedoch nicht befugt, die Rechtswirkungen der nach dem Gesetz vorgesehenen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durch eine einseitige Anordnung dahin zu modifiziere n , dass unter Aufrechterhaltung der Verstrickung die sich aus dem Pfandrecht ergebenden Rechtswirkungen v orübergehend entfallen . Die in der Zivilprozessordnung vorgesehenen Mö g- lichkeiten der Beschränkung oder Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das V ollstreckungsgericht oder ein anderes Vollstreckungsorgan sind im Hi n- blick auf das streng formalisierte Zwangsvollstreckungsverfahren als abschli e- ßend anzuse hen (vgl. Zöller/Stöber, aaO, § 775 Rn. 3 ; Schusch ke/Walker/ Schuschke, ZPO, 5. Aufl., Einf . Rn. 10 ; Ehlenz/Joeres, JurBüro 2010, 62, 63 ). bb) Der Gläubigerin geht es im vorliegenden Fall, wie die Rechtsb e- schwerde ausführt, um eine vorläufige Aussetzung der Wirkungen der Pfä n- dung mit dem Ziel, dass diese im Falle eines von ihr erklärten Widerrufs oder einer anderweitigen Pfändung der Forderung durch einen nachrangigen Glä u- biger wieder aufleb en . Eine solche teilweise Aussetzung der mit dem erwirkten Pfändungs - und Überweisungsbeschluss einhergehenden Rechtswirkungen ist 8 - 6 - nach den Vorschriften über die Pf ändung von Geldforderungen des Schuldners nicht in der Weise möglich , dass unter Wahrung des Rangs der Gläubigerin die Pfändungswirkungen im Übrigen vorläufig entfallen. Hierfür besteht keine g e- setzliche Grundlage ( vgl. Ehlenz/Joeres, JurBüro 2010, 62, 6 3 ; LG München, BeckRS 2014, 13746; a.A. Wieczorek/Schütze/Paulus, ZPO, 4. Aufl., Vor § 704 ZPO Rn. 28; LG Köln, Beschluss vom 25. Oktober 2006 13 T 214/06 , juris Rn. 3; LG Mönchengladbach, JurBüro 2005, 499, juris Rn. 10; LG Berlin, Rpfleger 2006, 329, 330 , juris Rn. 9) . Ein einstweiliger Verzicht auf die Wirku n- gen des Pfandrechts ohne Aufhebung der mit der Pfändung bewirkten Ver - strickung ist wegen des Zusammenhangs von Beschlagnahme und Pfandrecht ausgeschlossen (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 3 1 . Aufl., § 804 Rn. 13 a. E. ; Schuschke/Walker/Schuschke, aaO, § 843 Rn. 4 m.w.N. ). b ) D ie Gläubiger in kann die Anordnung einer Ruhendstellung der Pfä n- dung mit dem beantragten Inhalt auch nicht im Hinblick darauf verlangen, dass es um die Feststellung der Wirkung einer z wischen ihr und der Schuldnerin g e- schlossenen vollstreckungsbeschränkenden Vereinbarung geh t . Die Gläubig e- rin erstrebt eine Feststellung des Vollstreckungsgerichts des Inhalts, dass die zwischen ihr und der Schuldnerin geschlossene vollstreckungsbeschränke nde Vereinbarung von der Drittschuldnerin zu beachten ist. Für eine solche Festste l- lung gibt es keine gesetzliche Grundlage. Die Drittschuldnerin ist zur Beachtung einer vollstreckungsbeschränke n- den Vereinbarung, durch die ihr Mitwirkungspflichten aufer legt werden, nur ve r- pflichtet, wenn sie ihr zugestimmt hat (vgl. BAG, NJW 1975, 1575, 1576 , juris Rn. 10 ; Stein/Jon as/Münzberg, aaO, Vor § 704 Rn. 99 ; Hk - ZPO/Kindl, 6. Aufl., Vor §§ 704 - 945 Rn. 9; Sudergat , Kontopfändung und P - Konto, 3. Aufl., Rn. 1208). E s kann dahinstehen , ob der Auffassung des Beschwerdegerichts zu folgen ist, wonach die zwischen der Gläubigerin und der Schuldnerin g e- 9 10 - 7 - troffene vollstreckungsbeschränkende Vereinbarung deswegen einen unzulä s- sigen Vertrag zu Lasten Dritter darstellt, weil di e Drittschuldnerin durch diesen verpflichtet werden sollte, die Einhaltung der zwischen der Gläubigerin und der Schuldnerin getroffenen Ratenzahlungsvereinbarung zu überwachen. Eine so l- che Verpflichtung ergibt sich aus der Vereinbarung zwischen der Gläubig erin und der Schuldnerin nicht mit hinreichender Deutlichkeit. Die Drittschuldnerin trifft indes im vorliegenden Fall jedenfalls eine Mi t- wirkungspflicht dahingehend, dass sie bei einem Widerruf der Gläubigerin oder einer Pfändung durch einen nachrangige n Gläubiger die Auszahlung des Ko n- toguthabens an die Schuldnerin einzustellen hatte . Eine solche Mitwirkung s- pflicht kann der Drittschuldnerin nur mit ihrem Einverständnis auferlegt werden. Nach den von den Parteien unbeanstandeten Feststellungen des Be schwe r- degerichts liegt e in solches Einverständnis der Drittschuldnerin nicht vor. 11 - 8 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Eick Halfmeier Jurgeleit Graßnack Wimmer Vorinstanzen: AG Freising, Entscheidung vom 02.05.2014 - M 560/14 - LG Landshut, Entscheidung vom 31.07.2014 - 34 T 1586/14 - 12
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