ECLI:DE:BGH:2017:010617BVZB42.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 42 /17 v om 1. Juni 2017 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juni 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und We inland, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 31. Januar 2017 aufgehoben. Die Sache wird zur er neu t en Entscheidung, auc h über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht z u- rückverwiesen. Gründe : I. Am 10. November 201 6 reiste der Betroffene ohne gültige Papiere und Einreisedokumente mit dem Zug aus Österreich nach Deutschland ein, wo er bei einer grenzpolizeilichen Kontrolle festgenommen wurde. Er gab an, ägypt i- scher Staatsangehöriger zu sein. Die beteiligte Behörde ordnete am selben Tag die Zurückschiebung des Betroffenen nach Österreich an , befristete das Einre i- severbot auf den 10 . November 2018 und scho b ihn nach Österreich zurück. Am Abend desselben Tages reiste d ies er erneut mit dem Zug aus Österreich ohne gültige Papiere in das Bundesgebiet ein. Er wurde wieder festgenommen und gab diesmal an, tunesischer Staatsangehöriger mit den e ingangs di eses Beschlusses festgestellten Personalien zu sein. Die beteiligte Behörde ordnete 1 - 3 - mit Bescheid vom 11. November 2016 die Abschiebung des Betroffenen nach Tunesien an und beantragte die Anordnung von Haft für sechs Monate zur S i- cherung dieser Abschiebung. Mit Beschluss vom 11. November 2016 hat das Amtsgericht gegen den Betroffenen Haft zur Sicherung der verfügten Abschiebung für die Dauer von sechs Monaten angeordnet. Am 20. Dezember 2016 hat der Betroffene die Aufhebung der Haft beantragt. Das Amtsgeri cht hat diesen Antrag als B e- schwerde gewertet und unter Nichtabhilfe dem Landgericht vorgelegt . Dieses wie s die beteiligte Behörde zunächst darauf hin, dass die Ausführungen zur beantragten Dauer der Haft unzureichend sein könnten, gab die vermeintliche Be schwerde dann aber dem Amtsgericht zur Entscheidung über den Aufh e- bungsantrag zu rück . Das Amtsgericht hat den Aufhebungsantrag mit Beschluss vom 11. Januar 2017 zurückgewiesen. Die Beschwerde des Betroffenen ist o h- ne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwe rde möchte der - am 8. März 2017 abgeschobene - Betroffene die Feststellung der Rechtswidrigkeit der über den 20. Dezember 2016 hinausgehenden Haft erreichen . II. Das Beschwerdegericht hält den Haftaufhebungsa ntrag für unbegründet. Ein solcher Antrag kön ne nur auf neue Umstände, nicht aber auf Einwände g e- gen die Anordnung der Haft gestützt werden. Der Bundesgerichtshof habe dies in früheren Entscheidungen zwar anders gesehen. Es erachte diese Rechtspr e- chung aber insbesondere wegen der Beschlüsse des Bunde sgerichtshofs vom 1 0 . April 201 4 (V ZB 11 0 /13) und vom 15. September 2016 (V ZB 43/16) für überholt. Deshalb könne sich der Betroffene weder darauf stützen, dass die erforderliche Dauer der Haft in dem Haftantrag der beteiligten Behörde nicht ausreichend b egründet worden sei, noch darauf, dass es an einer Unterrichtung der konsularischen Vertretung Tunesiens fehle. Beides betreffe die ursprüngl i- 2 3 - 4 - che Haftanordnung und könne im Haftaufhebungsverfahren nicht mehr gerügt werden. Nach Erlass der Haftanordnung ein getretene Umstände, die ihre Au f- hebung erforderten, lägen nicht vor. III. Diese Erwägungen halten im entscheidenden Punkt einer rechtlichen Prüfung nicht stand. 1. Die gegebene Begründung trägt die Zurückweisung des Haftaufh e- bungsantrags des Betroffene n nicht. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Haftaufhebungsa ntrag gemäß § 426 Abs. 1 FamFG nicht nur auf neue Umstä n- de, sondern auch auf Einwände die Anordnung der Haft gestützt werden. Der Senat hat die unter G eltung des dur ch den heutigen § 426 FamFG abgelösten § 10 F reihEntzG umstrittene Frage mit Beschluss vom 18. September 2008 (V ZB 12 9 /08, BGH - Rep ort 2008, 1232) im beschriebenen Sinne entschieden und an der bisherigen Rechtsprechung auch unter Geltung von § 426 FamFG fe stgehalten (Beschlüsse vom 28. April 2011 - V ZB 292/10, FGPrax 2011, 200 Rn. 17, vom 26. Mai 2011 - V ZB 318/10, juris Rn. 16, vom 15. Dezember 2011 - V ZB 302/10, juris Rn. 13 und vom 29. November 2012 - V ZB 115/12, I n- fAuslR 2013, 158 Rn. 4). Er hat led iglich präzisiert, dass die formelle Recht s- kraft der Entscheidung über die Haftanordnung nicht durch einen Antrag auf Haftaufhebung durchbrochen werden kann. Folge dessen ist, dass die Recht s- widrigkeit der Haft erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Haftau fhebungsa n- trags bei Gericht festgestellt werden kann (Senat, Beschluss vom 29. November 2012 - V ZB 170/12, InfAuslR 2013, 157 Rn. 7); dies hat der B e- troffene bei der Antragstellung beachtet. 4 5 6 - 5 - b) Diese Rechtsprechung hat der Senat nicht aufgegeben. Er is t von ihr auch nicht sti llschweigend abgerückt. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts auch nicht aus den Beschlüssen des S e- nats vom 10. April 2014 ( V ZB 110/13, juris) und vom 15. September 2016 (V ZB 43/16, NVwZ 2016, 18 24). Dies hat der Senat in seinem Beschluss vom 1. Juni 2017 (V ZB 39/17 z. Veröff. best.) in einer gleich gelagerten S ache im Einzelnen erläutert; hierauf wird Bezug genommen. c) Von dieser Rechtsprechung abzuweichen geben die Erwägungen des Beschwerdeg erichts keine Veranlassung. 2. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts erweist sich auch nicht aus einem anderen Grund als richtig (§ 74 Abs. 2 FamFG). a ) Der Betroffene macht im Ansatz zu Recht geltend, dass die Hafta n- ordnung nicht hätte ergehen dürf en, weil es an einem zulässigen Haftantrag fehlte. b) Im Haftaufhebungsverfahren ist a llerdings zu berücksichtigen, dass Fehler im Haftanordnungsverfahren für die Zukunft heilbar sind. Deshalb ist e i- ne rechtskräftige, aber mangels zulässigen Haftantrag s rechtswidrige (recht s- kräftig gewordene) Haftanordnung nicht aufzuheben, wenn die beteiligte Behö r- de die fehlenden Angaben im Aufhebungsverfahren nachholt und das mit dem Aufhebungsverfahren befasste Gericht die erforderlichen Feststellungen nac h- holt; ein er persönlichen Anhörung des Betroffenen nach § 420 FamFG bedarf es in diesem Fall nicht (dazu Senat, Beschluss vom 1. Juni 2017 - V ZB 39/17, z. Veröff. best.). 7 8 9 10 11 - 6 - c) Die von dem Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen recht fert i- g en die Zurückweisu ng des Haftaufhebungsantrags und des Antrags auf Fes t- stellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung für den Zeitraum ab dem 20. Dezember 2016 nicht. Die Behörde hat allerdings die fehlenden Darlegu n- gen zur erforderlichen Dauer der Haft nachgeholt. Der nac hgeholte Vortrag ist auch ausreichend. Das Beschwerdegericht hat sich aber - von seinem Recht s- standpunkt aus konsequent - mit diesem ergänzenden Vortrag nicht befasst und deshalb auch nicht festgestellt, ob die Haft auf dieser Grundlage und in s- besondere au ch im Hinblick auf die geänderte Einschätzung der beteiligten B e- hörde (fünf statt der beantragten und angeordneten sechs Monate) im Zeitpunkt seiner Entscheidung (noch) gerechtfertigt war. IV. Die Sache ist deshalb nicht zur Endentscheidung reif. Der Be schluss des Beschwerdegerichts ist aufzuheben und die Sache zur er neu t en Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. Stresemann Schmidt - Räntsch Weinland Göbel Haberkamp Vorinstanzen: AG Rosenheim, Entscheidung vom 11.01.2017 - 1 XIV 155/ 16 - LG Traunstein, Entscheidung vom 31.01.2017 - 4 T 296/17 - 12 13
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