BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 43/01 vom 30. Oktober 2001 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO § 233 Fd Vortrag einer ausreichenden Büroorganisation erfordert die Darlegung, welche We i - sungen hinsichtlich der Eintragung einer Vorfrist in der Kanzlei des Prozeßbevol l - mächtigten erteilt waren. BGH, Beschluß vom 30. Oktober 2001 - VI ZB 43/01 - OLG Celle LG Lüneburg - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Oktober 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mller und die Richter Dr. Dressler, Dr. Greiner, Wellner und Pauge beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluû des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 8. August 2001 wird auf seine Kosten zurckverwiesen. Beschwerdewert: 33.184,80 DM. Grnde: I. Der Kläger hat gegen das am 21. April 2001 zugestellte Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Lneburg vom 17. April 2001 am 18. Mai 2001 Berufung eingelegt und um Akteneinsicht gebeten. Das Berufungsgericht hat die Akten am 11. Juni 2001 fr eine Woche dem Prozeûbevollmächtigten des Klägers bersandt. Sie gingen am 14. Juni 2001 wieder beim Oberlandesg e - richt ein. Am 21. Juni 2001 hat der Kläger Wiedereinsetzung gegen die Versä u - mung der Frist zur Begrndung der Berufung beantragt und mit weiterem Schriftsatz vom selben Tage die Berufung begrndet. Zur Begrndung des Wiedereinsetzungsantrags hat er vorgetragen, die bei seinen Prozeûbevol l - - 3 - mchtigten seit Jahren ttige Rechtsanwaltsfachangestellte G. habe seinem Anwalt die Akten zur Bearbeitung der Berufungsbegrndung am 19. Juni 2001 zusammen mit einem Antrag auf Fristverlngerung und mit dem Hinweis vo r - gelegt, die Begrndungsfrist laufe am 21. Juni 2001 ab. Diese Frist habe die absolut zuverlssige Mitarbeiterin, die ausschlieûlich die Fristen bearbeite, notiert gehabt. Sein Anwalt habe sich auf die korrekte Fristnotierung der lan g - jhrigen Mitarbeiterin verlassen und die Berufungsbegrndung am 21. Juni 2001 diktiert. Die Richtigkeit dieser Angaben hat der Prozeûbevollmchtigte des Klgers anwaltlich versichert und eine eidesstattliche Versicherung der Angestellten G. vorgelegt. Nach dieser war sie seit 1993 in der Kanzlei als R e - No-Gehilfin angestellt, notiert und kontrolliert seit diesem Zeitpunkt die Fris t - ablufe selbstndig, ohne daû ihr bisher eine Unregelmûigkeit unterlaufen sei. Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vor i - gen Stand zurckgewiesen. Der Klger msse sich ein Verschulden seines Prozeûbevollmchtigten zurechnen lassen. Dieser habe nicht glaubhaft g e - macht, die Arbeit seiner Mitarbeiterin G. unregelmûig durch geeignete Stic h - proben berprft zu haben, wie es seine Pflicht auch bei einer ansonsten z u - verlssigen Kraft gewesen sei. Im brigen habe er es unterlassen, sich nach Erhalt der Gerichtsakten selbst Gewiûheit ber den Ablauf der Begrndung s - frist zu verschaffen. II. Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Klgers hat im Ergebnis keinen Erfolg. Dem Klger ist ein Verschulden seines Proze û - - 4 - vertreters anzulasten (§ 85 Abs. 2 ZPO) und es ist nicht auszuschlieûen, daû dieses Verschulden zur Versumung der Berufungsbegrndungsfrist gefhrt hat. 1. Allerdings hlt es rechtlicher Überprfung nicht stand, wenn das B e - rufungsgericht meint, der Prozeûbevollmchtigte des Klgers habe nicht glaubhaft gemacht, seine Mitarbeiterin G. "unregelmûig durch geeignete Stichproben berprft zu haben". Der Klger hatte dargelegt und durch eine - wenn auch pauschale (vgl. BGH, Beschluû vom 13. Januar 1988 - IVa ZB 13/87 - VersR 1988, 610) - a n - waltliche Versicherung seines Prozeûbevollmchtigten und durch eidesstattl i - che Versicherung der Anwaltsgehilfin G. vom 21. Juni 2001 glaubhaft gemacht, daû G. als langjhrige Mitarbeiterin seines Prozeûbevollmchtigten bis zu dem hier zur Entscheidung stehenden Vorfall stets die zu beachtenden Fristen z u - verlssig notiert und bercksichtigt habe. Daraus folgt, daû ihr hier erstmals ein Versehen unterlaufen wre (vgl. BGH, Beschluû vom 23. November 2000 - IX ZB 83/00 - NJW 2001, 1578 f.). Zwar ist dem Berufungsgericht zuzugeben, daû selbst langjhrige und gewissenhafte Angestellte in einem Anwaltsbro - wenn auch nur in gewissen Zeitabstnden (vgl. BGH, Beschluû vom 8. November 1967 - VIII ZB 38/67 - VersR 1967, 1204, 1205) - berwacht werden ms sen (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 1999 - IX ZR 364/98 - NJW 1999, 2120, 2121 m.w.N.) und daû der Klger zur Wahrnehmung dieser Überwachungspflicht durch seinen Prozeûb e - vollmchtigten nichts vorgetragen hat. Der Vortrag des Klgers, es habe se i - nem Prozeûbevollmchtigten als Besttigung fr G.'s Zuverlssigkeit gedient, daû diese in der Vergangenheit die Akten stets rechtzeitig vor Fristablauf vo r - - 5 - gelegt habe, lût eher darauf schlieûen, die erforderliche berwachung sei unterblieben. Der Begrndung des Beschlusses ist aber nicht zu entnehmen, mit we l - chen Stichproben der erstmals auftretende Fehler einer langjhrig zuverlss i - gen Mitarbeiterin htte verhindert werden können. 2. Der angefochtene Beschluû hat jedoch aus einem anderen Grund B e - stand. Der Klger hat, obwohl das seine Sache gewesen wre (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 1999 - IX ZR 364/98 aaO), keine fehlerfreie Organisation der N o - tierung und Kontrolle von Rechtsmittelfristen im Bro seines Prozeûbevol l - mchtigten vorgetragen und glaubhaft gemacht. Eine fehlerfreie Organisation erfordert in der Regel, daû das mutmaûliche Ende der Frist zur Begrndung der Berufung bei oder alsbald nach Einreichung der Berufungsschrift vermerkt wird (vgl. BGH, Beschluû vom 9. Januar 2001 - VIII ZB 26/00 - VersR 2001, 1132; vom 17. September 1998 - I ZB 33/98 - VersR 1999, 1171; vom 19. Mrz 1998 - IX ZB 3/98 - VersR 1998, 1570; vom 23. Juli 1997 - IV ZB 8/97 - VersR 1998, 77, jeweils m.w.N.). Die zunchst notierte Frist muû bei Erhalt der g e - richtlichen Mitteilung ber den tatschlichen Eingang der Berufung nachgeprft und gegebenenfalls korrigiert werden (vgl. Senat, Beschluû vom 5. Oktober 1999 - VI ZB 22/99 - VersR 2000, 202 m.w.N.). Ferner muû der Anwalt rege l - mûig eine Vorfrist eintragen lassen um sicher zu stellen, daû ihm auch fr den Fall von Unregelmûigkeiten und Zwischenfllen noch hinreichend Zeit fr die Anfertigung der Berufungsbegrndung verbleibt (vgl. Senat, Beschluû vom 5. Oktober 1999 - VI ZB 22/99 - VersR 2000, 202; BGH, Beschluû vom 23. Juli 1997 - IV ZB 8/97 - VersR 1998, 77). Zu alledem hat der Klger nichts vorgetragen. Auch der anwaltlichen Versicherung seines Prozeûbevollmchtigten und der eidesstattlichen Vers i - - 6 - cherung der Angestellten G. ist dazu nichts zu entnehmen. Vielmehr ist offe n - bar weder eine vorlufige Frist noch eine Vorfrist, sondern ausschlieûlich die fehlerhaft erst ab Montag, den 21. Mai 2001 gerechnete Begrndungsfrist n o - tiert worden. Bei Eintragung einer Vorfrist wre die Fristversumung vermieden wo r - den. Wre die Vorfrist wie blich mit mehr als drei Tagen notiert worden, wre eine Vorlage der Handakten an den Prozeûbevollmchtigten des Klgers vor Ablauf der Begrndungsfrist erfolgt, der drohende Fristablauf bemerkt und etwa durch Antrag auf erstmalige Fristverlngerung verhindert worden. 3. Da die Fristversumung nach allem auf einer Pflichtwidrigkeit des Prozeûbevollmchtigten des Klgers beruht, hat das Berufungsgericht die nachgesuchte Wiedereinsetzung zu Recht versagt. Es kann daher offen ble i - ben, ob dem Prozeûbevollmchtigten auch deshalb ein dem Klger zuzurec h - nendes Verschulden an der Fristversumung vorzuwerfen wre, weil er sich nach Vorlage der Gerichtsakten nicht selbst Gewiûheit ber den Ablauf der Begrndungsfrist verschafft hat, oder ob er diese entsprechend seinem Vortrag nicht zu Gesicht bekommen hat. Dr. Mller Dr. Dressler Dr. Greiner Wellner Pauge
Full & Egal Universal Law Academy