BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVIII ZB 43/02 vom6. Mai 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 2003 durch die Vor-sitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Dr. Leimert, Dr. Wolstund Dr. Frellesenbeschlossen:Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluß der 9.Zivilkammer (Einzelrichter) des Landgerichts in Frankfurt am Mainvom 14. März 2002 aufgehoben.Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kostendes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-rückverwiesen.Gerichtskosten werden für das Rechtsbeschwerdeverfahren nichterhoben.Beschwerdewert: 95,49 Gründe: I.Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat den Beklagten am 25. Juli 2001antragsgemäß verurteilt und ihm die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Mitseinem Kostenfestsetzungsantrag hat der Kläger unter anderem sieben "Aus-kunftsgebühren" in Höhe von jeweils 26,68 DM nach § 120 Abs. 2 BRAGO für - 3 -von ihm gefertigte entsprechende Schreiben zur Aufenthaltsermittlung des Be-klagten geltend gemacht. Mit Beschluß vom 9. Februar 2002 hat das Amtsge-richt diese Gebühren abgesetzt, weil die fraglichen Schreiben im Rahmen eineslaufenden gerichtlichen Verfahrens angefallen seien. Die dagegen gerichtetesofortige Beschwerde des Klägers hat das Landgericht mit Beschluß des Ein-zelrichters zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.Der Kläger verfolgt mit seinem Rechtsmittel weiter sein Ziel, daß auchdie Kosten für die sieben Schreiben zur Auskunftsermittlung nebst Zinsen fest-gesetzt werden.II.Das Landgericht (Einzelrichter) hat ausgeführt, für die vom Prozeßbe-vollmächtigten des Klägers für die Fertigung der Schreiben zur Aufenthaltser-mittlung entfaltete Tätigkeit könnten gesonderte Gebühren nicht verlangt wer-den; diese Tätigkeit sei bereits mit der Prozeßgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1BRAGO abgegolten.III.Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-scheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.Wie der Bundesgerichtshof mit Beschluß vom 13. März 2003 (IX ZB134/02, NJW 2003, 1254, z. Veröff. in BGHZ best.) dargelegt hat, ist dieRechtsbeschwerde nach einer Zulassung durch den Einzelrichter der Kammerzwar statthaft, weil auch diese Zulassungsentscheidung durch den Einzelrichter - 4 -wirksam und daher für das Rechtsbeschwerdegericht bindend ist (§ 574 Abs. 3Satz 2 ZPO). Die angefochtene Einzelrichterentscheidung unterliegt jedoch derAufhebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichenRichters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist. Der Senat schließt sich dergenannten Entscheidung des IX. Zivilsenats an. Der Einzelrichter durfte nichtselbst entscheiden, sondern hätte das Verfahren wegen der von ihm bejahtengrundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPOder mit drei Richtern besetzten Kammer übertragen müssen. Dies gilt auchdann, wenn der Einzelrichter - wie hier - die Rechtsbeschwerde nach § 574Abs. 1 Nr. 2 ZPO zugelassen hat, weil die Rechtsprechung zu der entschei-dungserheblichen Frage uneinheitlich sei. Der Begriff der grundsätzlichen Be-deutung in § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO umfaßt auch die in § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPOgenannten Fälle der Rechtsfortbildung und Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung (BGH, Beschluß vom 13. März 2003, aaO). Wie in der genanntenEntscheidung ausgeführt, ist der erkennende Senat durch § 568 Satz 3 ZPOnicht gehindert, den Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters zuberücksichtigen. Denn es kann nicht der Sinn dieser Vorschrift sein, eine an-dernfalls nur im Wege der Verfassungsbeschwerde mögliche Überprüfungdurch das Rechtsbeschwerdegericht auszuschließen. - 5 -IV.Wegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskostenmacht der Senat von der Möglichkeit des § 8 GKG Gebrauch.Dr. Deppert Dr. Beyer Dr. LeimertDr. Wolst Dr. Frellesen
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