BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSV ZB 43/03 vom27. November 2003in dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:jaBGHR: ja ZPO § 68a)Die Interventionswirkung kommt Feststellungen des Erstgerichts, auf denen seinUrteil nicht beruht (sog. überschießende Feststellungen), nicht zu.b)Maßgeblich dafür, ob eine Feststellung überschießt, ist nicht die Sicht des Erstge-richts. Es kommt vielmehr darauf an, worauf die Entscheidung des Erstprozessesobjektiv nach zutreffender Würdigung beruht.c)Eine bei dem von dem Erstgericht gewählten Begründungsansatz objektiv not-wendige Feststellung wird nicht deshalb zu einer überschießenden Feststellung,weil sie sich bei einem anderen Ansatz erübrigt hätte.SchuldRAnpG § 12§ 12 SchuldRAnpG ist auf eine nach § 8 VZOG verfügungsbefugte Stelle jedenfallsdann nicht analog anzuwenden, wenn diese über das Grundstück nicht verfügt.VZOG § 8Die Verfügungsbefugnis erlischt mit Eintritt der Bestandskraft eines Zuordnungsbe-scheids und lebt nach dessen Aufhebung jedenfalls dann nicht wieder auf, wenndieser im Grundbuch vollzogen worden ist.BGH, Beschl. v. 27. November 2003 - V ZB 43/03 -KG BerlinLG Berlin - 2 - - 3 -Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. November 2003 durchden Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Tropf,Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemannbeschlossen:Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten hin wird der Beschlußdes 25. Zivilsenats des Kammergerichts vom 11. Juni 2003 auf-gehoben.Der Rechtsstreit wird gemäß § 148 ZPO bis zum rechtskräftigenAbschluß des Verwaltungsrechtsstreits VG 15 A 296.02 vor demVerwaltungsgericht Berlin ausgesetzt.Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf350.000 nrGründe I.Die Klägerin machte Verwendungen auf ein ehemals volkseigenesGrundstück in der Gemeinde W. . Dieses Grundstück wurde durch be-standskräftig gewordenen Zuordnungsbescheid der Präsidentin der Bundesan-stalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS) vom 21. Juli 1997 gemäß§ 2 Abs. 1 Satz 6 des Vermögenszuordnungsgesetzes (VZOG) dem LandB. zugeordnet. Durch Bescheid des nunmehr zuständigen Präsi- - 4 -denten der Oberfinanzdirektion Berlin vom 13. Oktober 2000 wurde dieser Be-scheid ersatzlos aufgehoben, ohne festzustellen, wem das Grundstück statt-dessen gehört. Hiergegen erhob die Beklagte am 30. April 2003 vor dem Ver-waltungsgericht Berlin Klage.Eine gegen die Gemeinde W. gerichtete Klage der Klägerin aufErsatz ihrer Verwendungen auf das Grundstück wurde in zweiter Instanz durchUrteil des Landgerichts P. vom 19. Februar 2002 abgewiesen. In diesemRechtsstreit hatte die Klägerin der Beklagten den Streit verkündet; diese wardem Rechtsstreit nicht beigetreten. Nunmehr verlangt die Klägerin Ersatz die-ser Verwendungen von der Beklagten, von deren Eigentum sie nach dem Auf-hebungsbescheid vom 13. Oktober 2000 ausgeht.Die Beklagte hat beantragt, das Verfahren bis zum rechtskräftigen Ab-schluß des Verwaltungsrechtsstreits gegen den Bescheid vom 13. Oktober2000 auszusetzen. Dem hat das Landgericht entsprochen. Das Beschwerdege-richt hat die Aussetzung aufgehoben und die Fortsetzung des Verfahrens an-geordnet. Dagegen richtet sich die von dem Beschwerdegericht zugelasseneRechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt.II.Das Beschwerdegericht sieht den Verwaltungsrechtsstreit über den Zu-ordnungsbescheid vom 13. Oktober 2000 zwar mit dem Landgericht als vor-greiflich an. An der Berufung hierauf sei die Beklagte aber wegen der Wirkun-gen der Streitverkündung der Klägerin gegenüber der Beklagten in dem vor-ausgegangenen Rechtsstreit der Klägerin gegen die Gemeinde W. vor - 5 -dem Landgericht Potsdam gehindert. Zu den das in jenem Rechtsstreit ergan-gene klagabweisende Urteil tragenden Erwägungen gehöre die Feststellungdes Landgerichts, der Bund sei Eigentümer des Grundstücks, auf das die Klä-gerin Verwendungen gemacht haben will.III.Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist be-gründet.1. Der Verwaltungsrechtsstreit ist für die vorliegende Klage vorgreiflich.Der Erfolg der Klage hängt unter jedem denkbaren rechtlichen Gesichtspunktentscheidend davon ab, daß die Beklagte Eigentümerin des Grundstücks ist,auf das die Klägerin Verwendungen gemacht hat. Für diese Frage ist der Aus-gang des Verwaltungsrechtsstreits vor dem Verwaltungsgericht Berlin aus-schlaggebend. Bei einem Obsiegen der Beklagten in diesem Verwaltungs-rechtsstreit würde entweder die Nichtigkeit des Zuordnungsbescheids des Prä-sidenten der Oberfinanzdirektion Berlin vom 13. Oktober 2000 festgestellt oderdieser aufgehoben. In beiden Fällen würde damit der Fortbestand des Zuord-nungsbescheids der Präsidentin der BvS vom 21. Juli 1997 bestätigt. Ausweis-lich dieses Bescheids ist das Land B. Eigentümer. Die Beklagte wä-re dann im vorliegenden Rechtsstreit nicht passivlegitimiert. Bei einem Unter-liegen der Beklagten würde die Aufhebung des Zuordnungsbescheids der Prä-sidentin der BvS vom 21. Juli 1997 bestätigt. Das Grundstück würde damit ge-wissermaßen wieder zuordnungslos. Da ein Zuordnungsverfahren nicht an-hängig ist und auch nicht eingeleitet werden soll, wäre das Landgericht ver-pflichtet, in eigener Zuständigkeit festzustellen, wem das Grundstück nach dem - 6 -Einigungsvertrag und den diesen ergänzenden Vorschriften des Zuordnungs-rechts zugefallen ist. Das wäre die Beklagte. Nach dem unstreitigen Vorbringender Parteien hat das Grundstück vor dem 3. Oktober 1990 nicht bestimmtenVerwaltungszwecken oder der kommunalen Daseinsvorsorge, sondern denErholungsbedürfnissen der Mitglieder des damaligen FDGB gedient. Es wäredeshalb nach Art. 22 des Einigungsvertrags als Finanzvermögen der Beklagtenzugefallen. Deren Passivlegitimation im vorliegenden Rechtsstreit wäre des-halb gegeben.2. Der Vorgreiflichkeit steht auch nicht entgegen, daß die Beklagte indem Verwaltungsrechtsstreit einen In-sich-Prozeß gegen sich selbst führt. Einsolcher In-sich-Prozeß ist zwar gewöhnlich unzulässig, weil sein Ergebnisdurch eine interne Weisung der gemeinsamen vorgesetzten Dienststelle derstreitenden Stellen schneller und einfacher zu erreichen ist. Für Zuordnungs-bescheide gilt das aber nicht. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 VZOG darf das Bundes-ministerium der Finanzen hier als gemeinsame oberste Dienstbehörde allerZuordnungsstellen keine Einzelweisungen erteilen. Deshalb sind bei Zuord-nungsbescheiden In-sich-Prozesse nach § 1 Abs. 1 Satz 4 VZOG ausdrücklichzugelassen.3. Einer Berufung der Beklagten auf ein etwaiges obsiegendes Urteil indem vorgreiflichen Verwaltungsstreit steht auch nicht die Interventionswirkungentgegen, die das Urteil des Landgerichts P. im Vorprozeß der Klägeringegen die Gemeinde W. nach § 74 Abs. 3 ZPO i. V. m. § 68 ZPO hat.a) Ob sich das schon daraus ergibt, daß ein Urteil im Verwaltungs-rechtsstreit nachträglich die von dem Landgericht P. im Vorprozeß der - 7 -Klägerin gegen die Gemeinde W. angenommene Rechtslage verändernwürde, ist zweifelhaft. Sowohl die von der Beklagten beantragte Feststellungder Nichtigkeit des Zuordnungsbescheids als auch seine hilfsweise beantragteAufhebung würden auf den Zeitpunkt seines Erlasses am 13. Oktober 2000zurückwirken. Diese Frage bedarf hier indes keiner Entscheidung.b) Die Feststellung des Landgerichts P. im Vorprozeß der Klägeringegen die Gemeinde W. , die Beklagte sei Eigentümerin, löst nämlichkeine Interventionswirkung aus.aa) Diese Wirkung kommt zwar nicht nur dem Entscheidungsausspruch,sondern auch den tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen zu, auf denen dasUrteil im Vorprozeß beruht (BGHZ 85, 252, 255; 96, 50, 53; 100, 257, 262; 103,275, 278; 116, 95, 102; Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Aufl. § 68 Rdn. 9). Das giltaber nicht für Feststellungen des Erstgerichts, auf denen sein Urteil nicht be-ruht (sog. überschießende Feststellungen, OLG Hamm, NJW-RR 1996, 1506;OLG Köln, NJW-RR 1992, 119, 120; LG Stuttgart, NJW-RR 1993, 296, 297;MünchKomm-ZPO/Schilken, 2. Aufl., § 68 Rdn. 15; Musielak/Weth, ZPO,3. Aufl., § 68 Rdn. 4; Zöller/Vollkommer aaO; Bischof, JurBüro 1984, 1141,1143). Aus wessen Sicht sich beurteilt, ob eine Feststellung das Urteil trägt,wird unterschiedlich gesehen. Das OLG München (NJW 1986, 263) stellt aufdie subjektive Sicht des Erstgerichts ab. Demgegenüber kommt es nach herr-schender Meinung darauf an, worauf die Entscheidung des Erstprozesses ob-jektiv nach zutreffender Rechtsauffassung beruht (RG, JW 1911, 767, 768;OLG Hamm, NJW-RR 1996, 1506; LG Stuttgart, NJW-RR 1993, 296, 297; Mu-sielak/Weth aaO; Thomas/Putzo, ZPO, 25. Aufl., § 68 Rdn. 5; Vollkommer,NJW 1986, 264; Wieczorek/Schütze/Mansel, ZPO, 3. Aufl., § 68 Rdn. 96; Zöl-ler/Vollkommer aaO; Bischof aaO; im Ergebnis ebenso: Baum- - 8 -bach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 62. Aufl., § 68 Rdn. 7). Dem schließtsich der Senat an. Die Nebeninterventionswirkungen treffen auch den nichtbeitretenden Streitverkündungsempfänger, weil er die Möglichkeit hat, auf denRechtsstreit Einfluß zu nehmen. Bei korrekter Prozeßführung durch das Gerichtkann er nur auf den Streitstoff Einfluß nehmen, auf den es bei objektiver Be-trachtung ankommt. Die Entscheidung, ob und auf welcher Seite er dem Streitbeitritt, kann der Streitverkündungsempfänger sinnvoll nur treffen, wenn er voneiner solchen korrekten Prozeßführung und den hierbei zu erwartenden Fest-stellungen ausgeht. Allerdings muß der Empfänger einer Streitverkündungauch damit rechnen, daß sich das Erstgericht für einen Begründungsansatzentscheidet, den er nicht für richtig hält. Dieser Begründungsansatz gibt denRahmen vor. Eine in diesem Rahmen objektiv notwendige Feststellung wirdnicht deshalb überschießend, weil sie sich bei der Wahl eines anderen rechtli-chen Ansatzes erübrigt hätte (Wieczorek/Schütze/Mansel, § 68 Rdn. 98).bb) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts handelt es sich beider Annahme des Erstgerichts, die Beklagte sei Eigentümerin des Grund-stücks, auf das die Klägerin Verwendungen gemacht haben will, um eine sol-che überschießende Feststellung. Das Erstgericht hat eine analoge Anwen-dung des § 12 des Schuldrechtsanpassungsgesetzes (SchuldRAnpG) auf dennach § 8 VZOG Verfügungsberechtigten geprüft und bereits wegen Fehlenseiner (planwidrigen) Lücke verneinen wollen. Eine solche Lücke hat es zwarmit der Begründung verneint, der Bund sei Eigentümer. Auf das Eigentum ge-rade des Bundes kam es aber bei der gebotenen objektiven Betrachtung nichtan, um eine Lücke zu verneinen. - 9 -(1) Eine solche Analogie setzte nämlich voraus, daß die verklagte Ge-meinde bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses gemäß § 8 VZOG verfü-gungsbefugt war. Nach den Feststellungen des Erstgerichts kommen hierfürnur der 1. Mai oder der 1. August 2000 in Betracht. Zu beiden Zeitpunktenfehlte es an der Verfügungsbefugnis der Gemeinde W. . Diese war 1992nach § 8 VZOG verfügungsbefugt, weil das Grundstück als Eigentum des Vol-kes gebucht und als dessen Rechtsträger der Rat der Gemeinde W. eingetragen war. Diese Verfügungsbefugnis ist gemäß § 8 Abs. 3 Buchst. aVZOG mit Eintritt der Bestandskraft des Zuordnungsbescheids der BvS vom21. Juli 1997 kraft Gesetzes erloschen. Der Bescheid ist zwar durch den Zu-ordnungsbescheid des Präsidenten der Oberfinanzdirektion Berlin vom13. Oktober 2000 aufgehoben worden. Dieser Umstand hat aber entgegen derin dem Bescheid zum Ausdruck gebrachten Beurteilung jedenfalls im vorlie-genden Fall nicht zum Wiederaufleben der Verfügungsbefugnis geführt. DieVerfügungsbefugnis nach § 8 VZOG setzt nämlich voraus, daß das Grundstücknoch als Eigentum des Volkes gebucht und noch ein Rechtsträger von Volksei-gentum eingetragen ist. Diese Voraussetzungen konnte die Aufhebung desZuordnungsbescheids nicht wiederherstellen. Zwar wäre das Grundstück,wenn, was das Verwaltungsgericht Berlin in dem Rechtsstreit VG zuklären hat, diese Art der Bescheidung rechtlich zulässig sein sollte, wieder zu-ordnungslos. An dem Verlust der Verfügungsbefugnis ändert das jedochnichts. Diese hängt nämlich nicht von der materiellen Rechtslage ab, sondernallein von dem formalen Inhalt des Grundbuchs. Sie ist deshalb auch keines-wegs bei allen ehemals volkseigenen Grundstücken gegeben (gewesen). Derfrühere formale Grundbuchstand ist nicht wiederhergestellt und auch nicht wie-derherstellbar, weil Eigentum des Volkes seit dem 3. Oktober 1990 als Inhalt - 10 -einer Buchung im Grundbuch unzulässig ist. Damit fehlt einer Analogie auf denVerfügungsbefugten nach § 8 VZOG im vorliegenden Fall die Grundlage.(2) Eine Analogie wäre im übrigen nur zulässig, wenn das Gesetz eineplanwidrige Regelungslücke enthielte (vgl. dazu BGHZ 149, 165, 174; La-renz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Aufl. 1995, S. 194 ff.;Canaris, Festschrift für Bydlinski, 2002, S. 47, 82 ff.) und der zu beurteilendeSachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand vergleichbarwäre, den der Gesetzgeber geregelt hat, so daß angenommen werden könnte,der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von dengleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlaß der herangezoge-nen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen(BGH, Urteil vom 13. März 2003, I ZR 290/00, NJW 2003, 1932, 1933; Urt. v.16. Juli 2003, VIII ZR 274/02, NJW 2003, 2601, 2603; BAG, NJW 2003, 2473,2475). Die Lücke muß sich also aus einem unbeabsichtigten Abweichen desGesetzgebers von seinem - dem konkreten Gesetzgebungsvorhaben zugrun-deliegenden - Regelungsplan ergeben (BGH, Urt. v. 16. Juli 2003 aaO). Auchdaran fehlt es. § 12 SchuldRAnpG setzt eine Abschöpfungslage voraus. Erknüpft tatbestandlich an § 11 SchuldRAnpG an. Danach erwirbt der Eigentümerdes genutzten Grundstücks mit der Beendigung des Nutzungsvertrags kraftGesetzes das Eigentum an den bis dahin im Eigentum des Nutzers stehenden,auf dem Grundstück errichteten Baulichkeiten. Hierdurch erfährt der Grund-stückseigentümer regelmäßig einen Wertzuwachs, der ihm wirtschaftlich nichtzusteht, weil die Baulichkeit eine Investition des Nutzers oder seines Rechts-nachfolgers ist. Diese soll wertmäßig dem Nutzer verbleiben, der dazu (§ 11Abs. 2 SchuldRAnpG) den in § 12 SchuldRAnpG geregelten Anspruch aufWertersatz erhält. Eine solche Abschöpfungslage besteht nur im Verhältnis - 11 -zum wirklichen Grundstückseigentümer. Gegenüber einem Zuordnungsberech-tigten besteht sie typischerweise nicht. Es mag anders sein, wenn eine im Sin-ne von § 8 VZOG verfügungsbefugte Stelle von ihren Befugnissen Gebrauchmacht und sich den Wertzuwachs verschafft. Dafür ist hier nichts ersichtlich.Außer der Entgegennahme der Kündigungserklärung der Klägerin hatte dieseinerzeit verklagte Gemeinde W. nichts unternommen. Nicht ein-mal diese konnte sie wirksam entgegen nehmen, weil sie nicht mehr verfü-gungsbefugt war.(3) Schließlich würde eine analoge Anwendung des § 12 SchuldRAnpGauf eine nach § 8 VZOG verfügungsbefugte Stelle auch nicht dem Willen desGesetzgebers entsprechen. Darauf hätte das Landgericht letztlich abgestellt,weil es eine Analogie bereits am Fehlen einer Lücke scheitern ließ. Der Ge-setzgeber wollte mit § 12 SchuldRAnpG einen Wertausgleich schaffen, der inder Person einer nach § 8 VZOG verfügungsbefugten Stelle nicht zu verwirkli-chen war. Außerdem sollte § 8 VZOG nur eine Möglichkeit zur Verfügung übernoch nicht förmlich zugeordnete Grundstücke schaffen (Kimme/Dick, OffeneVermögensfragen, § 8 VZOG Rdn. 6; RVI/Schmidt-Räntsch/Hiestand § 8VZOG Rdn. 5). Zweck des § 8 VZOG war dagegen nicht, möglichen Gläubigernder Eigentümer zugeordneter Grundstücke noch einen zusätzlichen Schuldnerzu verschaffen. Den verfügungsbefugten Stellen eine solche Last zuzumuten,wäre unter dem Gesichtspunkt einer verbotenen Mischfinanzierung verfas-sungsrechtlich bedenklich und wirtschaftlich nicht vertretbar gewesen. Sie hätteder Verfügungsbefugnis ihren Beschleunigungseffekt genommen. Etwas ande-res könnte nur in dem hier nicht gegebenen Fall gelten, daß sich die verfü-gungsbefugte Stelle unter Nutzung ihrer gesetzlichen Möglichkeiten den Wert-zuwachs verschafft. - 12 -Danach trug die Feststellung des Erstgerichts, die Beklagte sei Eigen-tümerin des Grundstücks, sein Urteil nicht. Diese Feststellung nimmt deshalbauch nicht an seiner Interventionswirkung teil.4. Das Landgericht hat den Rechtsstreit, was das Beschwerdegericht in-soweit nicht in Zweifel zieht, auch zu Recht ausgesetzt. Die für die Entschei-dung des Rechtsstreits maßgebliche Frage, wer Eigentümer des Grundstücksist, kann umfassend nur in dem anhängigen Verwaltungsrechtsstreit geklärtwerden. - 13 -IV.Über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist nicht gesondert,sondern in der das Verfahren insgesamt abschließenden Entscheidung zu be-finden (OLG Köln, OLGR 1998, 89, 90; MünchKom-ZPO/Lipp, § 577 n. F.Rdn. 23; Zöller/Greger, § 252 Rdn. 3; a. M. MünchKom-ZPO/Feiber § 252Rdn. 28).Wenzel Tropf LemkeSchmidt-Räntsch Stresemann
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