BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 43/06 vom 6. Juli 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. Juli 2006 durch die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Th374ringer Oberlandesgerichts in Jena vom 20. Februar 2006 wird auf Kosten der Beklagten als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 60.332,44 200. Gr374nde: I. Das Landgericht Erfurt hat durch Urteil vom 12. Oktober 2005 zum Nach-teil der Beklagten entschieden. Das Urteil ist den Beklagten am 17. Oktober 2005 zugestellt worden. Am 10. November 2005 haben sie Prozesskostenhilfe f374r den zweiten Rechtszug beantragt. In dem Antrag hei337t es u.a.: 1 "Die Beklagten beabsichtigen, gegen ... (das Urteil des Landge-richts) Berufung einzulegen, sehen sich jedoch nicht in der Lage, die Kosten f374r das Rechtsmittelverfahren aus eigenen Mitteln aufzubringen. ... Die hinreichende Erfolgsaussicht ergibt sich aus dem anliegenden Entwurf der Berufungsbegr374ndung. Die Beklag- - 3 - ten beabsichtigen, nach Entscheidung des Senats 374ber die Pro-zesskostenhilfe einen Antrag auf Wiedereinsetzung zu stellen". Der Entwurf ist als "Berufung und Berufungsbegr374ndung" 374berschrieben, von dem Prozessbevollm344chtigten der Beklagten unterschrieben und ebenfalls am 10. November 2005 bei dem Oberlandesgericht eingegangen. 2 Dieses hat mit am 22. Dezember 2005 den Beklagten zugestelltem Be-schluss vom 19. Dezember 2005 das Prozesskostenhilfegesuch zur374ckgewie-sen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Mit am 26. Januar 2006 bei dem Oberlandesgericht eingegange-nem Schriftsatz haben die Beklagten die Berufung begr374ndet und Wiederein-setzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Berufungsbegr374n-dungsfrist beantragt. Das Oberlandesgericht hat den Antrag zur374ckgewiesen und die Berufung der Beklagten als unzul344ssig verworfen. Mit der Rechtsbe-schwerde erstreben die Beklagten die Aufhebung der Entscheidung des Ober-landesgerichts. 3 II. Das Berufungsgericht sieht die Berufung als unzul344ssig an, weil die Be-rufungsfrist vers344umt sei. Es meint, durch den Schriftsatz vom 10. November 2005 sei das Urteil des Landgerichts nicht angefochten worden, weil dieser Schriftsatz in dem Prozesskostenhilfeantrag der Beklagten ausdr374cklich als Entwurf bezeichnet worden sei. Die Berufung sei erst durch den hierher auszu-legenden Schriftsatz vom 26. Januar 2006 eingelegt worden. Auch wenn den Beklagten nach der Zustellung des Beschlusses vom 19. Dezember 2005 eine Frist zuzubilligen sei, sich dar374ber schl374ssig zu werden, das Urteil des Landge- 4 - 4 - richts ohne die Gew344hrung von Prozesskostenhilfe anzufechten, sei die nach 247 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu bestimmende Frist, Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand gegen die Vers344umung der Berufungsfrist zu beantragen, am 26. Januar 2006 abgelaufen gewesen. II. 1. Das nach 247247 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsmittel der Beklagten ist unzul344ssig. 5 Die kraft Gesetzes statthafte Rechtsbeschwerde ist nach 247 574 Abs. 2 ZPO nur zul344ssig, wenn die Sache grunds344tzliche Bedeutung hat oder die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Daran fehlt es. 6 a) Grunds344tzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nach gefestigter Rechtsprechung zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, kl344rungsbed374rftige und kl344rungsf344hige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Viel-zahl von F344llen stellen kann und deshalb f374r die Allgemeinheit ein Interesse hat (Senat, BGHZ 151, 221, 223; 152, 182, 190). Insoweit obliegt es dem Rechts-beschwerdef374hrer auszuf374hren, aus welchen Gr374nden, in welchem Umfang und von welcher Seite die betreffende Rechtsfrage umstritten ist und dass die tat-s344chlichen oder wirtschaftlichen Auswirkungen des Rechtsstreits nicht nur f374r die Verm366gensinteressen der Parteien, sondern auch f374r die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind (Senat, BGHZ 154, 288, 291; BGH, Beschl. v. 10. Dezember 2003, IV ZR 319/02, NJW-RR 2004, 537). 7 - 5 - So verh344lt es sich hier nicht. Der als "Berufung und Berufungsbegr374n-dung" 374berschriebene Schriftsatz der Beklagten vom 10. November 2005 ge-n374gt zwar den nach 247247 519, 78 Abs. 1 ZPO an eine Berufung zu stellenden An-forderungen. Nach dem gleichzeitig 374bermittelten Prozesskostenhilfeantrag be-deutete er jedoch nur den Entwurf einer Berufungsschrift. Dass in der Recht-sprechung oder in der juristischen Literatur Divergenzen oder eine unterschied-liche Auffassung zu der Frage bestehen, ob einem Schriftsatz die Bedeutung als Rechtsmittel durch die Beif374gung eines anderen Schriftsatzes genommen werden kann, wird von der Rechtsbeschwerde nicht dargestellt. 8 b) Auch zur Rechtsfortbildung ist eine Entscheidung des Senats nicht geboten. Anders verh344lt es sich nur, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leits344tze f374r die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzesl374cken auszuf374llen (Senat, BGHZ 151, 221, 225). Hierf374r ist kein Raum, soweit die Fehlerhaftigkeit der Auslegung einer konkreten Erkl344rung innerhalb eines gerichtlichen Verfahrens geltend ge-macht wird. 9 c) Eine Entscheidung des Senats ist schlie337lich auch nicht zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erforderlich. Das Berufungsgericht hat die Erkl344rung der Beklagten in ihrem Prozesskostenhilfeantrag dahin ausgelegt, dass der als "Berufung und Berufungsbegr374ndung" bezeichnete Schriftsatz nur einen Entwurf bedeute und insoweit nicht zwischen der Einlegung der Berufung und ihrer Begr374ndung zu unterscheiden sei. Diese Auslegung ist m366glich und nahe liegend, weil sie es den Beklagten erm366glichte, das ausdr374cklich als an-gestrebt bezeichnete Ziel zu erreichen, die Belastung mit den Kosten des Beru-fungsverfahrens zu vermeiden, falls dieses nach Ansicht des zur Entscheidung zust344ndigen Gerichts keine Aussicht auf Erfolg b366te. Die Auslegung, die der 10 - 6 - Senat in vollem Umfang 374berpr374fen kann (vgl. BGH, Urt. v. 18. November 1996, VI ZR 325/95, NJW-RR 1996, 1210, 1211), beruht weder auf einem Rechtssatz, der von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweicht, nach der ein bestimmender Schriftsatz nur dann nicht als solcher auszulegen, wenn dies in einer jeden Zweifel ausschlie337enden Weise deutlich ist (vgl. BGH, Beschl. v. 16. Dezember 1987, IVb ZB 161/87, NJW 1988, 2046 f; v. 10. Januar 1990, XII ZB 134/89, FamRZ 1990, 995; Urt. v. 31. Mai 1995, VIII ZR 267/94, NJW 1995, 2563 f.; Beschl. v. 22. Januar 2001, VI ZB 51/01, NJW 2002, 1252 f., u. v. 21. Dezember 2005, XII ZB 33/05, NJW 2006, 693 f.), noch wird durch sie der Zugang zu den Gerichten in verfassungswidriger Weise erschwert (vgl. BVerGE 69, 381, 385; 74, 228, 234). 2. Auch soweit die Beschwerde geltend macht, die Bevollm344chtigten der Beklagten seien dar374ber im Irrtum gewesen, dass durch den Schriftsatz vom 10. November 2005 gegen das Urteil des Landgerichts Berufung eingelegt und diese lediglich nicht begr374ndet worden sei, f374hrt dies nicht zum Erfolg der Be-schwerde. Die Auslegung des mit "Berufung und Berufungsbegr374ndung" 374ber-schriebenen Schriftsatzes als Entwurf der f374r das Berufungsverfahren notwen-digen Prozesserkl344rungen beruht auf der Erkl344rung in dem Prozesskostenhilfe-antrag, die Beklagten beabsichtigten, das Urteil des Landgerichts anzufechten, und dem ausdr374cklich formulierten Ziel, die Belastung mit Kosten im Falle der Zur374ckweisung des Prozesskostenhilfeantrags zu vermeiden. Der Antrag ist von den Prozessbevollm344chtigten der Beklagten formuliert. Wollten sie etwas Anderes erkl344ren, ist ihr Irrtum 374ber den Inhalt ihrer Erkl344rung nicht unverschul-det. Der Wiedereinsetzung stehen 247247 233, 85 Abs. 2 ZPO entgegen. Zudem w344re 374ber einen so begr374ndeten Wiedereinsetzungsantrag nicht im vorliegen-den Rechtsbeschwerdeverfahren zu entscheiden. 11 - 7 - III. Der Kostenausspruch beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. 12 Klein Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: LG Erfurt, Entscheidung vom 12.10.2005 - 3 O 1516/03 - OLG Jena, Entscheidung vom 20.02.2006 - 4 U 1079/05 -
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