BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 43/06 vom 28. M344rz 2007 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 851 Abs. 1; SchfG 247 46 Satz 1 Anspr374che gegen die Versorgungsanstalt der deutschen Bezirksschornsteinfe-germeister sind trotz ihrer Unabtretbarkeit grunds344tzlich wie Arbeitseinkommen in den Grenzen von 247 850 c ZPO pf344ndbar. BGH, Beschluss vom 28. M344rz 2007 - VII ZB 43/06 - LG Ulm AG Ulm - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. M344rz 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Prof. Dr. Kniffka und Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Drittschuldnerin zu 2 gegen den Be-schluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Ulm vom 5. April 2006 wird auf ihre Kosten zur374ckgewiesen. Gr374nde: I. Auf Antrag der Gl344ubigerin hat das Amtsgericht den angeblich dem Schuldner gegen die Drittschuldnerin zu 2 zustehenden Anspruch auf Zusatz-versorgung nach dem Schornsteinfegergesetz (SchfG) gepf344ndet und der Gl344ubigerin zur Einziehung 374berwiesen. Die dagegen eingelegte Erinnerung der Drittschuldnerin zu 2 ist ebenso ohne Erfolg geblieben wie die anschlie337ende sofortige Beschwerde. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechts-beschwerde verfolgt die Drittschuldnerin zu 2 die Aufhebung des Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschlusses weiter. 1 - 3 - II. 2 Die gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im 334brigen zul344ssige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 3 1. Das Beschwerdegericht meint, 247 46 Satz 1 SchfG stehe der Pf344ndung des Ruhegelds nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift k366nnten zwar Anspr374che auf Zusatzversorgung weder an Dritte 374bertragen noch verpf344ndet werden. Sie sei jedoch im Zusammenspiel mit 247 851 Abs. 1 ZPO in verfassungskonformer Gesetzesauslegung dahin zu verstehen, dass das durch Art. 14 Abs. 1 GG ge-sch374tzte Befriedigungsrecht des Gl344ubigers nicht beseitigt werde. Es bestehe kein Grund, insoweit Schornsteinfeger gegen374ber anderen Berufsgruppen zu bevorzugen. 2. Dies h344lt rechtlicher 334berpr374fung stand. Der Anspruch auf Zusatzver-sorgung nach dem Schornsteinfegergesetz ist wie Arbeitseinkommen pf344ndbar. 4 a) Nach 247 46 Satz 1 SchfG k366nnen Anspr374che auf Zusatzversorgung weder an Dritte 374bertragen noch verpf344ndet werden. Dieser Gesetzeswortlaut spricht allerdings daf374r, dass die Anspr374che gem344337 247 851 Abs. 1 ZPO nicht der Pf344ndung unterworfen sind. Eine besondere Vorschrift im Sinne von 247 851 Abs. 1 ZPO, die die Pf344ndung zulie337e, enth344lt das Schornsteinfegergesetz we-der unmittelbar noch durch Verweisung. 5 b) Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 25. August 2004 (IXa ZB 271/03, BGHZ 160, 197) zu dem inhaltsgleichen 247 11 Abs. 1 des Ge-setzes 374ber das Versorgungswerk der Rechtsanw344lte in Baden-W374rttemberg (RAVG) entschieden, dass Anspr374che gegen das Versorgungswerk grunds344tz-lich jedenfalls in den Grenzen von 247 850 c ZPO pf344ndbar sind. 247 851 Abs. 1 ZPO bed374rfe in seinem Zusammenspiel mit 247 11 Abs. 1 RAVG einer verfas- 6 - 4 - sungskonformen Reduktion. Die Unpf344ndbarkeit aller Anspr374che auf Versor-gungsleistungen sei nicht zu rechtfertigen. Der verfassungsrechtlich gew344hrleis-tete Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG erstrecke sich auch auf das Befriedigungs-recht des Gl344ubigers. Der Staat, der selbst das Zwangsvollstreckungsmonopol aus374be, d374rfe den davon betroffenen Gl344ubigern das Einkommen bestimmter Schuldnerkreise nicht generell als Haftungsgrundlage entziehen. Pf344ndungs-verbote seien nur aus Gr374nden des Sozialstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 GG) gerechtfertigt, um die eigene Lebensgrundlage des Schuldners durch Pf344ndungsfreibetr344ge (247247 850 ff. ZPO) zu sichern. Eine derartige Be-schr344nkung des Befriedigungsrechts des Gl344ubigers sei allenfalls zul344ssig, so-weit sonstige, 374berwiegende Gr374nde das zwingend erforderten. Solche l344gen nicht vor. c) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde bestehen keine Be-denken, diese Grunds344tze auf die Versorgungsanspr374che nach dem Schorn-steinfegergesetz zu 374bertragen. Die entsprechend vorzunehmende verfas-sungsrechtliche Abw344gung f374hrt wie dort dazu, ein vollumf344ngliches Pf344n-dungshindernis zu verneinen und die Pf344ndung in den Grenzen des 247 850 c ZPO grunds344tzlich zuzulassen. 7 aa) Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Juli 1960 (BVerfGE 11, 283) kann die Rechtsbeschwerde nichts zu ihren Gunsten herleiten. Das Bundesverfassungsgericht hat das damals f374r die Renten von Angestellten und Arbeitern geltende, nur wenige bevorrechtigte Gl344ubiger nicht treffende Pf344ndungsverbot nach 247 76 AVG, 247 119 RVO im Hinblick auf ein - be-sonders bei den Renten der Arbeiter - noch niedriges Leistungsniveau als (noch) verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen. Es hat jedoch festge-stellt, dass das Bed374rfnis nach einem besonderen Schutz der Renten umso ge-ringer ist, je mehr sich die Sozialversicherungsrente ihrer Konzeption und ihrer 8 - 5 - H366he nach den Arbeitseinkommen n344hert (BVerfG, aaO, 290). Von einer sol-chen Ann344herung, die die Schutzbed374rftigkeit der Renten hat entfallen lassen, ist der Bundesgesetzgeber offensichtlich ausgegangen, als er mit Einf374hrung des SGB I im Jahre 1976 (BGBl. 1975 I 3015) zun344chst mit Einschr344nkungen (247 54 Abs. 3 SGB I in der bis zum 17. Juni 1994 g374ltigen Fassung), sp344ter voll-umf344nglich (247 54 Abs. 4 SGB I in der seit dem 18. Juni 1994 g374ltigen Fassung, BGBl. 1994 I 1229) die Pf344ndung von Renten in der gesetzlichen Rentenversi-cherung wie Arbeitseinkommen zulie337. Zwar handelt es sich bei der Zusatzversorgung nach dem Schornsteinfe-gergesetz nicht um Leistungen aus der Sozialversicherung, so dass 247 54 SGB I auf sie nicht anwendbar ist. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Empf344nger der Zusatzversorgung eines gr366337eren Schutzes bed374rfen als die aus der ge-setzlichen Rentenversicherung Berechtigten. Insbesondere hat das durch das Schornsteinfegergesetz gew344hrleistete Ruhegeld, das sich an der Verg374tungs-gruppe Vc des Bundesangestelltentarifvertrags orientiert, kein derart niedriges Niveau, dass es der Pf344ndung vollst344ndig entzogen werden m374sste, um den Lebensunterhalt des Berechtigten und seiner Familie zu sichern. 9 Anderes l344sst sich auch nicht daraus schlie337en, dass die Regelung in dem schon aus dem Jahr 1969 stammenden Schornsteinfegergesetz nicht im Hinblick auf die Einf374hrung des 247 54 SGB I im Jahr 1976 angepasst wurde (so aber LG Braunschweig, Beschluss vom 15. November 2002 - 8 T 996/02, Musielak/Schira/Manke, SchfG, 6. Aufl., 247 46 Rdnr. 1). Es gibt keine Anhalts-punkte daf374r, dass sich der Gesetzgeber der erst nach Inkrafttreten des Schornsteinfegergesetzes aufgetretenen Abweichung gegen374ber den Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung bewusst war und eine Anpassung mit Bedacht unterlassen hat. Ohne Bedeutung ist dabei, dass bei Erlass des Schornsteinfegergesetzes im Jahre 1969 im Hinblick auf den Beschluss des 10 - 6 - Bundesverfassungsgerichts vom 25. Juli 1960 (BVerfGE 11, 283) m366glicher-weise gegen die Unpf344ndbarkeit des Versorgungsanspruchs nach dem Schorn-steinfegergesetz noch keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestanden. Bei der Gesetzesauslegung sind auch Ver344nderungen der Lebenswirklichkeit zu ber374cksichtigen. Mit dem Wandel der Verh344ltnisse kann sich der Norminhalt ver344ndern (vgl. BVerfG, NJW 2004, 2662). bb) Die Besonderheiten des Berufs des Bezirksschornsteinfegermeisters rechtfertigen nicht, diese Berufsgruppe gegen374ber anderen Empf344ngern von Versorgungsbez374gen zu bevorzugen. Nach der Gesetzesbegr374ndung (Aus-schussbericht zu BT-Drucks. V/4282 S. 2) waren die mit diesem Beruf verbun-denen Gefahren und der Umstand, dass der Kehrbezirk bei Erreichen der Al-tersgrenze oder bei Krankheit entsch344digungslos abgegeben werden muss, f374r 11 - 7 - die Einf374hrung einer gesetzlichen, rentenerg344nzenden Versorgung ausschlag-gebend. Dem l344sst sich f374r eine beabsichtigte Besserstellung gegen374ber ande-ren Versorgungsempf344ngern nichts entnehmen, zumal die Gesetzesbegr374n-dung (Ausschussbericht zu BT-Drucks. V/4282 S. 8) den Zweck des Abtre-tungs- und Verpf344ndungsverbots nicht erl344utert. Dressler Kniffka Bauner Safari Chabestari Eick Vorinstanzen: AG Ulm, Entscheidung vom 21.03.2005 - 4 M 8632/04 - LG Ulm, Entscheidung vom 05.04.2006 - 4 T 8/05 -
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