BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 43/08 vom 28. Oktober 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2008 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, St366hr und Zoll beschlossen: 1. Dem Kl344ger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Frist zur Begr374ndung der Rechtsbe-schwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Fulda vom 22. April 2008 gew344hrt. 2. Auf die Rechtsbeschwerde des Kl344gers wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Fulda vom 22. April 2008 auf-gehoben. Dem Kl344ger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Frist zur Begr374ndung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Fulda vom 10. Januar 2008 ge-w344hrt. 3. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen, das auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und des Verfahrens 374ber die Wiedereinsetzung gegen die Vers344umung der Frist zur Begr374ndung der Rechtsbeschwerde zu entscheiden haben wird. Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 1.799,19 200 - 3 - Gr374nde: I. 1 Der Kl344ger nimmt die Beklagten auf Ersatz materieller Sch344den nach ei-nem Verkehrsunfall vom 25. Dezember 2006 in Anspruch. Das Amtsgericht Fulda hat die Klage zum Teil abgewiesen. Dieses Urteil ist dem Prozessbevoll-m344chtigten des Kl344gers am 16. Januar 2008 zugestellt worden. Am 5. Februar 2008 haben diese f374r den Kl344ger Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 17. M344rz 2008, der am selben Tag beim Amtsgericht Fulda eingegangen ist, haben sie um Verl344ngerung der Frist zur Begr374ndung der Berufung gebeten. Der Antrag ist am 18. M344rz 2008, die Berufungsbegr374ndung am 25. M344rz 2008 beim Landgericht Fulda eingegangen. Den Antrag des Kl344gers auf Wiederein-setzung in den vorigen Stand vom 18. April 2008 gegen die Vers344umung der Frist zur Begr374ndung der Berufung hat das Landgericht mit Beschluss vom 22. April 2008 zur374ckgewiesen. Dem Kl344ger sei ein Verschulden seines Anwalts zuzurechnen. Dieser habe bemerkt, dass der Antrag an das Amtsgericht und damit an das falsche Gericht gerichtet gewesen sei. Bei seiner Einzelanweisung an die Anwaltsgehilfin zur Beseitigung dieses Fehlers habe er sich nicht darauf verlassen d374rfen, dass diese die Akten zur erneuten Kontrolle vorlegen werde. Er habe sich vielmehr pers366nlich vergewissern m374ssen, dass der Schriftsatz an das richtige Gericht gesendet worden sei. Gegen diesen am 30. April 2008 zugestellten Beschluss hat der Kl344ger am 30. Mai 2008 Rechtsbeschwerde eingelegt. Auf seinen Antrag ist die Frist zur Begr374ndung der Rechtsbeschwerde bis 30. Juli 2008 verl344ngert worden. Am 13. August 2008 hat er Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Frist zur Begr374ndung der Rechtsbeschwerde ge-stellt und zugleich die Begr374ndung der Rechtsbeschwerde vorgelegt. 2 - 4 - 3 Zur Begr374ndung des Antrags auf Wiedereinsetzung tr344gt er vor, die f374r die Fristenkontrolle zust344ndige B374rovorsteherin S., die bislang fehlerlos gear-beitet habe, habe aus Versehen die Frist wie bei einer Nichtzulassungsbe-schwerde auf den 1. September 2008 errechnet und im Fristenbuch eingetra-gen. Entsprechend allgemeiner Weisung habe sie die Verl344ngerungsverf374gung zur Fristenpr374fung durch den Anwalt vorgelegt. Dieser habe das Versehen be-merkt und nach R374cksprache mit der zust344ndigen Gesch344ftsstelle des Bundes-gerichtshofs die Fachangestellte S. angewiesen, den 30. Juli 2008 als richtige Begr374ndungsfrist zu notieren und den 1. September 2008 zu streichen. Das sei jedoch aus nicht mehr nachvollziehbaren Gr374nden unterblieben. Am 16. Juli 2008 habe der Verfahrensbevollm344chtigte des Kl344gers die Gerichtsakten mit dem nach Abgleich mit der fehlerhaften Eintragung im Fristenbuch angebrach-ten Vermerk "F: 1.9." vorgelegt erhalten. Bei der sofortigen Bearbeitung des Falles habe er keine erneute Fristenberechnung vorgenommen, weil er noch in Erinnerung gehabt habe, dass er eine Einzelanweisung zur Fehlerbeseitigung erteilt habe. Auch habe er eine hierauf durchgef374hrte Kanzleibesprechung am 5. Juni 2008 374ber die Fristberechnung in dieser Sache, nicht aber das fehlerhaf-te Datum als solches in Erinnerung gehabt. Die Begr374ndung der Rechtsbe-schwerde habe er dann - nach R374cksprache mit dem Instanzanwalt und nach Hinweis auf die Fristvers344umung durch den Bundesgerichtshof am 1. August 2008 - am 13. August 2008 zusammen mit dem Wiedereinsetzungsantrag ein-gereicht. Die Richtigkeit dieses Vortrags hat er an Eides Statt versichert. - 5 - II. 4 Dem Kl344ger ist auf seinen rechtzeitig und formgerecht gestellten Antrag (247247 236, 575 ZPO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344u-mung der Frist zur Begr374ndung der Rechtsbeschwerde zu gew344hren. Dem Kl344-ger und seinem Anwalt (247 85 Abs. 2 ZPO) f344llt kein Verschulden an der Ver-s344umung der Frist zur Last. Durch Vorlage der eidesstattlichen Versicherungen der Rechtsanw344lte Dr. W. und Prof. Dr. R. sowie der Fachangestellten S. ist glaubhaft gemacht, dass Dr. W. die urspr374nglich fehlerhafte Fristennotierung rechtzeitig bemerkt und Anweisung erteilt hat, sofort die auf den 30. Juli 2008 berechnete Frist einzutragen und die fehlerhaft auf 1. September 2008 notierte Frist zu streichen. Dieser eindeutigen und ausreichenden Anweisung ist die An-gestellte S. aus nicht mehr nachvollziehbaren Gr374nden nicht gefolgt; die 304nde-rung des Fristeneintrags ist deshalb aus Gr374nden unterblieben, die nicht im Verantwortungsbereich des Verfahrensbevollm344chtigten liegen. Die Befolgung der m374ndlichen Anweisung musste der Anwalt im konkre-ten Fall nicht 374berpr374fen. Ein Anwalt darf grunds344tzlich darauf vertrauen, dass eine B374roangestellte, die sich bisher als zuverl344ssig erwiesen hat - wovon nach den eidesstattlichen Versicherungen der Anw344lte hier auszugehen ist -, eine konkrete Einzelanweisung befolgt. Er ist im Allgemeinen nicht verpflichtet, sich anschlie337end 374ber die Ausf374hrung seiner Weisung zu vergewissern (vgl. Senat, Urteil vom 6. Oktober 1987 - VI ZR 43/87 - VersR 1988, 185 f.; Beschl374sse vom 11. Februar 2003 - VI ZB 38/02 - VersR 2003, 1462 f.; vom 9. Dezember 2003 - VI ZB 26/03 - VersR 2005, 138; vom 15. April 2008 - VI ZB 29/07 - juris). H344tte Frau S. die Anweisung befolgt, h344tte der Anwalt die schon zuvor gefertigte Be-gr374ndung rechtzeitig eingereicht. 5 Zwar gilt der Grundsatz, dass ein Rechtsanwalt nicht verpflichtet ist, die Ausf374hrung einer Einzelanweisung zu kontrollieren, nicht ausnahmslos. Betrifft 6 - 6 - die Anweisung z.B. einen so wichtigen Vorgang wie die Eintragung einer Rechtsmittelfrist und wird sie nur m374ndlich erteilt, m374ssen in der Kanzlei ausrei-chende organisatorische Vorkehrungen dagegen getroffen sein, dass die An-weisung in Vergessenheit ger344t und die Fristeneintragung unterbleibt (vgl. Se-nat, Beschl374sse vom 5. November 2002 - VI ZR 399/01 - NJW 2003, 435, 436; vom 4. November 2003 - VI ZB 50/03 - NJW 2004, 688, 689; vom 22. Juni 2004 - VI ZB 10/04 - VersR 2005, 383, 384; vom 12. Juni 2007 - VI ZB 76/06 - juris Rn. 8; von Pentz, NJW 2003, 858, 863 f.). Der Anwalt hatte hier jedoch alles ihm Zumutbare getan und veranlasst und durfte darauf vertrauen, dass die wei-tere (zur Aufdeckung des Fehlers geeignete) Kontrollanweisung befolgt werden w374rde. Er hatte n344mlich, nachdem er die fehlerhafte Berechnung der Begr374n-dungsfrist erkannt und ihre Berichtigung in eindeutiger Weise angeordnet hatte, zus344tzlich die Fristberechnung bei Rechtsbeschwerden und deren Bearbeitung im Hinblick auf den Streitfall am n344chsten Tag in einer Kanzleibesprechung mit allen Mitarbeitern, auch der Angestellten S., erneut ausf374hrlich er366rtert. Zudem erhielt die Angestellte S. in dieser Besprechung vorsorglich die Anweisung, alle in der Kanzlei anh344ngigen Rechtsbeschwerden, die noch nicht begr374ndet wor-den waren, herauszusuchen und die Berechnung der Begr374ndungsfristen zu 374berpr374fen. Dem kam die Angestellte S. nach, jedoch mit Ausnahme der vorlie-genden Sache, bei der es sich um eine vermeintlich richtig gestellte Fristbe-rechnung handelte. III. 1. Die nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtzeitig begr374nde-te Rechtsbeschwerde des Kl344gers ist auch im 334brigen statthaft (247247 574 Abs. 1 Nr. 1, 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) und zul344ssig. Eine Entschei- 7 - 7 - dung des Senats ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforder-lich (247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). 8 2. Die Rechtsbeschwerde ist begr374ndet. Zwar hat der Kl344ger die Beru-fungsbegr374ndungsfrist vers344umt. Auf seinen form- und fristgerechten Antrag ist ihm jedoch gem344337 247247 233, 234 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Frist zur Begr374ndung der Berufung zu bewilligen. Damit wird der die Berufung als unzul344ssig verwerfende Beschluss des Beru-fungsgerichts gegenstandslos. a) Der angefochtene Beschluss verletzt den Kl344ger in seinem verfas-sungsrechtlich gew344hrleisteten Anspruch auf Gew344hrung wirkungsvollen Rechtsschutzes (vgl. Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip). Dieser verbietet es, einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund von Anforderungen zu versagen, die nach h366chstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und mit denen sie auch unter Ber374cksichtigung der Ent-scheidungspraxis des angerufenen Gerichts nicht rechnen musste (vgl. BVerfG, BVerfGE 79, 372, 376 f.; NJW-RR 2002, 1004, 1005). 9 b) Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Wesentlichen mit der Begr374ndung abgelehnt, der Kl344ger sei nicht ohne Ver-schulden gehindert gewesen, die Frist zur Begr374ndung der Berufung einzuhal-ten. Der Prozessbevollm344chtigte des Kl344gers in der Instanz habe sich davon 374berzeugen m374ssen, dass der Antrag auf Verl344ngerung der Begr374ndungsfrist entsprechend seiner Anweisung an das Landgericht gefaxt worden sei. Das habe er schuldhaft unterlassen, was sich der Kl344ger zurechnen lassen m374sse (247 85 Abs. 2 ZPO). Diese Ausf374hrungen beanstandet die Rechtsbeschwerde mit Erfolg. 10 - 8 - 11 Wie bereits erw344hnt, darf sich ein Anwalt grunds344tzlich darauf verlassen, dass eine B374roangestellte, die sich bisher als zuverl344ssig erwiesen hat - wovon nach den eidesstattlichen Versicherungen des zweitinstanzlichen Prozessbe-vollm344chtigten und der Angestellten T. hier auszugehen ist und was auch das Beschwerdegericht nicht bezweifelt hat -, eine konkrete Einzelanweisung be-folgt. Er ist im Allgemeinen nicht verpflichtet, sich 374ber die anschlie337ende Aus-f374hrung seiner Anweisung zu vergewissern (vgl. Senat, Urteil vom 6. Oktober 1987 - VI ZR 43/87 - aaO; Beschl374sse vom 11. Februar 2003 - VI ZB 38/02 - aaO; vom 9. Dezember 2003 - VI ZB 26/03 - aaO; vom 15. April 2008 - VI ZB 29/07 - aaO). H344tte Frau T. die Anweisung befolgt, w344re der Antrag auf Verl344n-gerung der Frist zur Begr374ndung der Berufung rechtzeitig beim zust344ndigen Gericht eingekommen. Es ist nicht ersichtlich, dass einer antragsgem344337en erstmaligen Verl344ngerung Gr374nde entgegengestanden h344tten. Wie oben dargelegt, gilt der Grundsatz, dass ein Anwalt nicht verpflichtet ist, die Ausf374hrung seiner Anweisung zu kontrollieren, nicht ausnahmslos. Be-trifft die Anweisung z.B. einen wichtigen Vorgang wie die Einreichung eines An-trags auf Verl344ngerung einer Rechtsmittelbegr374ndungsfrist und wird sie nur m374ndlich erteilt, m374ssen in der Kanzlei ausreichende organisatorische Vorkeh-rungen dagegen getroffen werden, dass die Anweisung in Vergessenheit ger344t und die rechtzeitige Einreichung beim zust344ndigen Gericht durch fehlerhafte Adressierung unterbleibt (vgl. Senat, Beschl374sse vom 5. November 2002 - VI ZR 399/01 - aaO; vom 4. November 2003 - VI ZB 50/03 - aaO; vom 22. Juni 2004 - VI ZB 10/04 - aaO; vom 12. Juni 2007 - VI ZB 76/06 - aaO). Hier hat Rechtsanwalt H. bei Unterschrift des Antrags die fehlerhafte Adressierung be-merkt und deshalb die Fachangestellte T. angewiesen, ihm den Fristverl344nge-rungsantrag im Original zur Pr374fung der Anschrift erneut vorzulegen. Damit hat-te er seiner Kontrollpflicht gen374gt. Nach der h366chstrichterlichen Rechtsprechung ist ein Anwalt nicht verpflichtet, die ordnungsgem344337e Ausf374hrung einer ange- 12 - 9 - ordneten Korrektur zu 374berpr374fen (vgl. BGH, Beschl374sse vom 10. Februar 1982 - VIII ZB 76/81 - VersR 1982, 471; vom 27. Februar 2003 - III ZB 82/02 - NJW-RR 2003, 934, 935). Die gegenteilige Ansicht des Berufungsgerichts 374berspannt die an die Sorgfaltspflicht eines Anwalts zu stellenden Anforderun-gen. aa) Der Anwalt tr344gt zwar die Verantwortung daf374r, dass eine Rechtsmit-telschrift rechtzeitig bei dem zust344ndigen Gericht eingeht. Er muss sich bei de-ren Unterzeichnung davon 374berzeugen, dass sie zutreffend adressiert ist (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 1980 - VII ZB 17/80 - VersR 1981, 63). Das ist im hier zu entscheidenden Fall nicht vers344umt worden. Rechtsanwalt H. hatte nach erfolgter Unterschriftsleistung festgestellt, dass der Antrag an das hierf374r nicht zust344ndige Amtsgericht gerichtet war und deshalb die Anweisung erteilt. 13 bb) Die Prozessbevollm344chtigten des Kl344gers trifft auch nicht deshalb ein Verschulden, weil Rechtsanwalt H. den Verl344ngerungsantrag vor der von ihm f374r erforderlich gehaltenen Korrektur unterzeichnet hatte. Es l344sst sich nicht immer vermeiden, dass ein bereits unterzeichneter Schriftsatz korrigiert werden muss, weil der Rechtsanwalt erst nach der Unterzeichnung erkennt, dass der Schriftsatz in einem Punkt der 304nderung bedarf. 14 cc) In einem solchen Fall gen374gt es nach h366chstrichterlicher Rechtspre-chung, dass der Anwalt einer zuverl344ssigen Angestellten die Anweisung erteilt, einen zur Fristwahrung bestimmten Schriftsatz nach einer etwaigen Korrektur nochmals zur Pr374fung vorzulegen (vgl. BGH, Beschl374sse vom 20. September 1957 - IV ZB 142/57 - VersR 1957, 680, 681; vom 4. November 1981 - VIII ZB 59 und 60/81 - n.v.; vom 10. Februar 1982 - VIII ZB 76/81 - aaO). Besondere Umst344nde, die ein Vertrauen der Anw344lte des Kl344gers auf die Ausf374hrung der eindeutigen Weisungen im konkreten Fall ausnahmsweise nicht erlaubt h344tten, sind nicht ersichtlich und vom Berufungsgericht nicht aufgezeigt. 15 - 10 - 16 3. Der angefochtene Beschluss war mithin aufzuheben, dem Kl344ger Wie-dereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Berufungsfrist zu gew344hren und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsbeschwerde und des Wiedereinsetzungsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. M374ller Greiner Wellner St366hr Zoll Vorinstanzen: AG Fulda, Entscheidung vom 10.01.2008 - 34 C 196/07 - LG Fulda, Entscheidung vom 22.04.2008 - 1 S 15/08 -
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