BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 43/08 vom 9. Oktober 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 103; RVG 247 2 Abs. 2; RVG VV Nr. 3101 Ziffer 2, Vorbemerkung 3 Abs. 3 i.V.m. Nr. 3104 Eine Verfahrensgeb374hr gem344337 RVG VV Nr. 3101 Ziffer 2 sowie eine Terminsgeb374hr gem344337 RVG VV Vorbemerkung 3 Abs. 3 i.V.m. Nr. 3104 k366nnen im Verfahren nach 247247 103 f. ZPO nur festgesetzt werden, wenn der betreffende Gegenstand rechtsh344n-gig war. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2008 - VII ZB 43/08 - LG L374beck AG Bad Schwartau - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Halfmeier beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts L374beck vom 14. April 2008 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Gr374nde: I. Die Kl344gerin machte vor dem Amtsgericht gegen die Beklagte eine For-derung von 1.012,68 200 aus einem Anzeigenauftrag geltend. Dar374ber hinaus ber374hmte sie sich einer weiteren Forderung von 5.112,12 200 aus demselben Ver-trag. 1 In der m374ndlichen Verhandlung haben die Parteien eine g374tliche Eini-gung hinsichtlich beider Forderungen angesprochen. Nachdem eine solche im Termin nicht m366glich war, haben sie sich darauf verst344ndigt, au337ergerichtlich weiterzuverhandeln. Nach Scheitern dieser Verhandlungen hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen und der Kl344gerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. 2 Das Amtsgericht hat den Streitwert auf 1.012,68 200 festgesetzt. Die dage-gen von den Prozessbevollm344chtigten der Beklagten eingelegte Beschwerde, 3 - 3 - mit der die zus344tzliche Festsetzung des Wertes der nicht anh344ngigen Forde-rung von 5.112,12 200 erstrebt wurde, ist erfolglos geblieben. 4 Der Kostenbeamte hat ausgehend von einem Streitwert von 1.012,68 200 die von der Kl344gerin an die Beklagte zu erstattenden Kosten auf 269,70 200 nebst Zinsen festgesetzt. Den Antrag der Beklagten, zus344tzlich eine 0,8-Verfahrensgeb374hr aus einem Wert von 5.112,12 200 festzusetzen und der 1,2-Terminsgeb374hr statt eines Wertes von 1.012,68 200 einen solchen von 6.124,80 200 zugrunde zu legen, hat er abgelehnt. Weder die Erinnerung noch die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss hatten Erfolg. Mit der vom Beschwerdegericht im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20. November 2006 (II ZB 6/06, NJW-RR 2007, 286 = Rpfleger 2007, 165) zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Be-klagte ihren Festsetzungsantrag weiter. II. Die gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO statthafte und auch im 334brigen zul344ssige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 5 1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, die von der Beklagten be-anspruchten zus344tzlichen Kosten k366nnten im Kostenfestsetzungsverfahren nach 247 104 ZPO nicht festgesetzt werden. Eine Terminsgeb374hr k366nne zwar grunds344tzlich auch nach dem Wert eines nicht rechtsh344ngig gemachten Streit-punktes anfallen, wenn die Parteien gem344337 RVG VV Vorbemerkung 3 Abs. 3 eine Besprechung dieses Streitpunktes ohne Mitwirkung des Gerichts zur Ver-meidung eines Gerichtsverfahrens gef374hrt haben. F374r eine Kostenfestsetzung gegen den Gegner nach 247 104 ZPO fehle es jedoch an dem nach 247 103 ZPO 6 - 4 - erforderlichen, f374r die Zwangsvollstreckung geeigneten Titel, da die Kosten-grundentscheidung des Gerichts diese Kosten nicht erfasse. 7 2. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten ohne Er-folg. 8 a) Gem344337 RVG VV Nr. 3101 Ziffer 2 erw344chst dem Rechtsanwalt eine 0,8-Verfahrensgeb374hr, soweit in einem Rechtsstreit Verhandlungen vor Gericht zur Einigung 374ber in diesem Verfahren nicht rechtsh344ngige Anspr374che gef374hrt werden. Eine Terminsgeb374hr f344llt gem344337 RVG VV Vorbemerkung 3 Abs. 3 i.V.m. Nr. 3104 f374r die Mitwirkung an auf die Vermeidung des Verfahrens ge-richteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts an. Vorausset-zung f374r den Anfall beider Geb374hren ist, dass dem Rechtsanwalt zuvor f374r die geltend gemachten oder abgewehrten Anspr374che ein Auftrag zur Vertretung im gerichtlichen Verfahren erteilt worden ist (Gerold/Schmidt - M374ller-Rabe, Rechtsanwaltsverg374tungsgesetz, 18. Aufl., VV 3101 Rdn. 80 und Vorbem. 3 VV Rdn. 27). b) Das Beschwerdegericht hat zu Recht nicht 374berpr374ft, ob die Beklagte ihren Prozessbevollm344chtigten hinsichtlich der Forderung von 5.112,12 200 ent-sprechend mandatiert hat, weil eine Festsetzung dieser Geb374hren auch bei Er-teilung eines Prozessauftrags mangels einer Kostengrundentscheidung im Kos-tenfestsetzungsverfahren nach 247247 103 f. ZPO ausgeschlossen ist. In diesem Verfahren wird lediglich der aus der Kostengrundentscheidung resultierende prozessuale Kostenerstattungsanspruch betragsm344337ig festgesetzt. Ein solcher prozessualer Kostenerstattungsanspruch entsteht nur bei Begr374ndung eines Prozessrechtsverh344ltnisses, setzt also voraus, dass die Streitsache rechtsh344n-gig geworden ist (Musielak/Wolst, ZPO, 6. Aufl., vor 247 91 Rdn. 14). Es k366nnen daher nur Kosten festgesetzt werden, die den Rechtsstreit betreffen, der zu 9 - 5 - dem zugrunde liegenden Vollstreckungstitel gef374hrt hat und in dem die Kosten-grundentscheidung ergangen ist (Musielak/Wolst, aaO 247 104 Rdn. 5). 10 Das Amtsgericht hat lediglich 374ber die Kosten des Rechtsstreits ent-schieden und damit 374ber die Kosten, die wegen des Streits 374ber die bei ihm rechtsh344ngige Forderung von 1.012,68 200 angefallen sind. Die aus den Verhand-lungen 374ber die von der Kl344gerin behauptete, nicht rechtsh344ngig gemachte wei-tere Forderung von 5.112,12 200 eventuell erwachsenen Geb374hren sind daher zu Recht nicht festgesetzt worden. c) Aus den Beschl374ssen des Bundesgerichtshofs vom 20. November 2006 (II ZB 6/06, aaO), vom 14. Dezember 2006 (V ZB 11/06, NJW-RR 2007, 787) und 11. Juni 2008 (XII ZB 11/06, in Juris dokumentiert) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Der Bundesgerichtshof hatte insoweit jeweils dar374ber zu ent-scheiden, ob eine Terminsgeb374hr, die f374r au337ergerichtliche Verhandlungen 11 - 6 - 374ber rechtsh344ngige Forderungen geltend gemacht wird, Gegenstand des Kos-tenfestsetzungsverfahrens sein kann, obwohl deren tatbestandliche Vorausset-zungen sich nicht aus den Akten ergeben. Dies hat er f374r den Fall bejaht, dass die Voraussetzungen des Geb374hrentatbestandes als unstreitig anzusehen sind. Dass dies auch dann gelten soll, wenn die au337ergerichtlichen Verhandlungen sich auf nicht rechtsh344ngige Forderungen beziehen, l344sst sich aus diesen Ent-scheidungen nicht ableiten. Dressler Kuffer Bauner Safari Chabestari Halfmeier Vorinstanzen: AG Bad Schwartau, Entscheidung vom 12.03.2007 - 3 C 662/05 - LG L374beck, Entscheidung vom 14.04.2007 - 3 T 110/07 -
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