BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 43/09 vom 15. Oktober 2009 in dem Zwangsverwaltungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZVG 247 155 Abs. 1 Die 304nderung von 247 10 Abs. 1 Nr. 2 und 247 156 Abs. 1 ZVG durch das Gesetz zur 304nderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26. M344rz 2007 hat nicht zur Folge, dass die Forderungen der Wohnungseigen-t374mergemeinschaft auf das laufende Hausgeld von dem Zwangsverwalter nicht mehr als Ausgaben der Verwaltung zu erf374llen w344ren. BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2009 - V ZB 43/09 - LG Leipzig AG Leipzig - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 4 wird der Be-schluss des Landgerichts Leipzig vom 12. Februar 2009 aufge-hoben. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Be-schluss des Amtsgerichts Leipzig vom 2. Dezember 2008 wird zur374ckgewiesen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 1.512 200. Gr374nde: I. Dem Schuldner geh366rt die im Rubrum bezeichnete Eigentumswohnung. Auf Antrag der Beteiligten zu 1, einer Sparkasse, ordnete das Amtsgericht am 3. Juni 2008 wegen eines dinglichen Anspruchs von 109.000 200 zuz374glich Zin-sen die Zwangsverwaltung des Wohnungseigentums an und bestellte den Be-teiligten zu 3 zum Zwangsverwalter. 1 - 3 - 2 Das nach dem Wirtschaftsplan auf die Wohnung des Schuldners entfal-lende Hausgeld von monatlich 216 200 wird seit Beginn der Zwangsverwaltung nicht mehr bezahlt. Die Beteiligte zu 4, die Wohnungseigent374mergemeinschaft, hat aus diesem Grund angeregt, der Gl344ubigerin aufzugeben, an den Zwangs-verwalter einen Vorschuss von sieben Monatsbetr344gen, insgesamt 1.512 200, zu zahlen. Das Amtsgericht hat dem Antrag stattgegeben und der Gl344ubigerin zur Vermeidung der Aufhebung des Verfahrens Frist zur Zahlung bis zum 29. Dezember 2008 gesetzt. Auf die sofortige Beschwerde der Gl344ubigerin hat das Landgericht den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben. Mit der zugelas-senen Rechtsbeschwerde erstrebt die Eigent374mergemeinschaft die Wiederher-stellung der Entscheidung des Amtsgerichts. II. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung unter anderem in ZfIR 2009, 334 ver366ffentlicht ist, meint, die f374r die Zwangsverwaltung von Woh-nungseigentum vertretene Auffassung, dass das auf das Wohnungseigentum des Schuldners entfallende laufende Hausgeld zu den von dem Zwangsverwal-ter nach 247 155 Abs. 1 ZVG zu bestreitenden Verwaltungsausgaben z344hle, k366n-ne f374r Zwangsverwaltungsverfahren, die nach dem 30. Juni 2007 anh344ngig ge-worden seien, nicht aufrecht erhalten werden. Dem Anspruch der Wohnungsei-gent374mergemeinschaft auf Zahlung des laufenden Hausgelds komme die Rangklasse von 247 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG zu. Der Anspruch d374rfe in der Zwangs-verwaltung gem344337 247 155 Abs. 2 ZVG erst bei der Verteilung der 334bersch374sse ber374cksichtigt werden. Damit sei f374r eine Vorschusspflicht des Gl344ubigers kein Raum. 3 - 4 - III. 4 Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, und auch im 334brigen zul344ssig, 247 575 ZPO. Rechtsbeschwerdef374hrerin ist - wie in der Rechtsbeschwerdeschrift ausdr374cklich klargestellt - die Wohnungseigent374-mergemeinschaft. Diese ist wegen ihrer f344lligen Anspr374che auf das Hausgeld, 247247 16 Abs. 2, 28 Abs. 2, 5 WEG, formell Beteiligte des Verfahrens (St366ber, ZVG, 19. Aufl., 247 9 Rdn. 2.7). Sie wird in dem vorliegenden Zwangsverwal-tungsverfahren durch den Verwalter vertreten. Soweit das Beschwerdegericht die Verwalterin als Beteiligte bezeichnet hat, beruht dies auf einem offensichtli-chen Versehen, das von dem Senat zu beheben ist. IV. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Entgegen der Auf-fassung des Beschwerdegerichts ist die Beteiligte zu 1 als Gl344ubigerin verpflich-tet, an den Beteiligten zu 3 als Zwangsverwalter den angeordneten Betrag als Vorschuss auf das laufende Hausgeld zu zahlen. Das Vollstreckungsgericht hat der Gl344ubigerin die Zahlung zu Recht aufgegeben und ihr f374r den Fall der Nichtzahlung innerhalb der gesetzten Frist die Aufhebung des Verfahrens an-gedroht, 247 161 Abs. 3 ZVG. 5 1. F374r die Zeit bis zum 30. Juni 2007 war allgemein anerkannt, dass bei der Zwangsverwaltung von Wohnungseigentum das laufende Hausgeld eine Ausgabe der Verwaltung im Sinne des 247 155 Abs. 1 ZVG bildet und damit un-abh344ngig von der Erzielung von Eink374nften aus der Verwaltung von dem Zwangsverwalter zu bezahlen ist (Senat, Beschl. v. 20. November 2008, V ZB 81/08, NJW 2009, 598 m.w.N.; BGH, Urt. v. 5. Februar 2009, IX ZR 21/07, NZM 2009, 243, 245, insoweit in BGHZ 179, 336 ff. nicht wiedergegeben). Dass der betreibende Gl344ubiger die hierzu notwendigen Betr344ge als Vorschuss bereitzu- 6 - 5 - stellen hatte, sofern der Zwangsverwalter aus den Ertr344gen der Verwaltung die Hausgeldverbindlichkeiten gegen374ber der Eigent374mergemeinschaft nicht oder nicht vollst344ndig zu erf374llen vermochte, unterlag keinem Zweifel (Senat, Beschl. v. 24. Januar 2008, V ZB 99/07, NJW-RR 2008, 679 f.; Haarmey-er/Wutzke/F366rster/Hintzen, Zwangsverwaltung, 4. Aufl., 247 155 Rdn. 5; Depr351/ Mayer, Die Praxis der Zwangsverwaltung, 4. Aufl., Rdn. 403, 407). 2. Durch das Gesetz zur 304nderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26. M344rz 2007 (BGBl. I 370) haben die Hausgeldfor-derungen eine Aufwertung erfahren. Sie sind seit dem 1. Juli 2007 - in begrenz-tem Umfang - durch die Einordnung in die Rangklasse von 247 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG privilegiert. F374r die Zwangsverwaltung wurde in 247 156 Abs. 1 Satz 2, 3 ZVG die Regelung getroffen, dass das Hausgeld im Verteilungsverfahren den 366ffentlichen Lasten gleichgestellt ist. Ob angesichts dessen an der bisherigen Behandlung der Hausgeldzahlungen festgehalten werden kann, wird in Recht-sprechung und Schrifttum unterschiedlich beantwortet. 7 a) Die im Schrifttum derzeit wohl herrschende Meinung verneint die Fra-ge (Engels in Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 13. Aufl., 247 156 Rdn. 10; Hock/ Mayer/Hilbert/Deimann, Immobiliarvollstreckung, 4. Aufl., Rdn. 1833d; St366ber, aaO, 247 152 Rdn. 18.7; ders., ZVG-Handbuch, 8. Aufl., Rdn. 637a; Bergsdorf, ZfIR 2008, 343 f.; B366hringer/Hintzen, Rpfleger 2007, 353, 360; Drasdo, ZInsO 2009, 862, 865; Haut/Schmidberger, IGZInfo 2008, 7, 15; Keller, ZfIR 2009, 385, 386; Mayer, RpflStud. 2006, 71, 72; Sievers, IGZInfo 2007, 81, 85 f.; Schmidberger, ZfIR 2007, 746, 750; Schneider, NZM 2008, 919 f.; ders., ZfIR 2008, 161, 169). Dieser Auffassung haben sich Teile der erstinstanzlichen Rechtsprechung angeschlossen (AG Duisburg, NZM 2008, 937 f.; AG Sch366ne-berg, ZMR 2009, 157, 158). Zur Begr374ndung wird angef374hrt, dass das Haus-geld nach der 304nderung des Zwangsversteigerungsgesetzes im Hinblick auf die 8 - 6 - Systematik des Gesetzes erst bei der Verteilung der durch die Zwangsverwal-tung erzielten 334bersch374sse, dort allerdings bevorzugt nach Ma337gabe von 247 156 Abs. 1 ZVG, zu ber374cksichtigen sei. Infolgedessen scheide - von dem Gesetz-geber m366glicherweise nicht beabsichtigt - eine Heranziehung des betreibenden Gl344ubigers zu Vorschusszahlungen aus, da eine solche nur f374r die in 247 155 Abs. 1 ZVG genannten Aufwendungen in Betracht komme. b) Andere Teile der Rechtsprechung (LG Frankenthal, Rpfleger 2008, 519 f.; LG K366ln, NJW 2009, 599, 600; LG D374sseldorf ZMR 2009, 713; AG Leip-zig, Beschl. v. 21. April 2008, 470 L 147/08, juris) und des Schrifttums (Alff/Hintzen, Rpfleger 2008, 165, 174; Sauren, ZWE 2009, 214, 215; Sch344dlich, ZfIR 2009, 265, 268 ff.; Stapper/Sch344dlich, ZfIR 2009, 335 f.; Schmidberger, ZWE 2009, 336, 340; B344rmann/Becker, WEG, 10. Aufl., 247 16 Rdn. 176; K374mmel in Niedenf374hr/K374mmel/Vandenhouten, WEG, 8. Aufl., ZVG Rdn. 84; Abramen-ko, Das neue WEG in der anwaltlichen Praxis, 247 8 Rdn. 30; Sauren in R366ll/Sauren, Handbuch f374r Wohnungseigent374mer und Verwalter, 9. Aufl., Rdn. B 700, 701; wohl auch Riecke/Schmid/Elzer, WEG, 2. Aufl. 247 16 Rdn. 227) meinen demgegen374ber, das Hausgeld sei weiterhin den Verwaltungsausgaben zuzuordnen, weil der Gesetzgeber die Stellung der Wohnungseigent374merge-meinschaft in der Zwangsversteigerung habe verbessern, nicht aber diejenige in der Zwangsverwaltung habe verschlechtern wollen. Zumindest soweit das auf den Schuldner entfallende Hausgeld durch die Einnahmen der Zwangsverwal-tung nicht gedeckt werden k366nne, sei der Gl344ubiger weiterhin zu Vorschusszah-lungen verpflichtet (Elzer in H374gel/Elzer, Das neue WEG-Recht, 247 15 Rdn. 44; ders., ZAP 2007, 1025, 1031; M374ller, ZMR 2007, 747, 752). 9 c) Vereinzelt wird vorgeschlagen, jedenfalls diejenigen Teile des Haus-gelds unter die Verwaltungsausgaben zu fassen, deren Bezahlung der Abwen- 10 - 7 - dung einer drohenden oder bereits eingetretenen Versorgungssperre dient (Wedekind, ZfIR 2008, 600, 604 f.; krit. Schneider, NZM 2008, 919, 920). 11 3. Der Senat hat die Frage bislang offen gelassen (Beschl. v. 20. No-vember 2008, V ZB 81/08, NJW 2009, 598). Er beantwortet sie nunmehr im Sinne der unter vorstehend zu b) dargestellten Auffassung. a) Dass f374r die laufenden 366ffentlichen Lasten und das laufende Hausgeld in 247 156 Abs. 1 ZVG eine eigenst344ndige Regelung getroffen ist, schlie337t nicht aus, diese Forderungen als Kosten der Verwaltung im Sinne von 247 155 Abs. 1 ZVG zu behandeln. 247 156 Abs. 1 ZVG nimmt die Anspr374che auf wiederkehren-de 366ffentliche Lasten und die Anspr374che auf das laufende Hausgeld von der 334berschussverteilung nach 247 155 Abs. 2 Satz 1 ZVG aus. Die Vorschrift be-gr374ndet f374r diese Forderungen eine Sonderstellung zwischen den aus den Nut-zungen vorab zu bestreitenden Verwaltungsausgaben und Verfahrenskosten, 247 155 Abs. 1 ZVG, und den nach 247 155 Abs. 2 Satz 1 ZVG mit Rang nach die-sen zu erf374llenden Anspr374chen. Daraus folgt nicht, dass die mit der Erf374llung der laufenden Hausgeldforderungen der Eigent374mergemeinschaft verbundenen Kosten keine Kosten der Verwaltung bedeuteten. 12 aa) Nach dem gesetzlichen Leitbild, das in 247 152 Abs. 1 und 247 155 ZVG seinen Ausdruck findet, hat die Zwangsverwaltung das Ziel, die Anspr374che der Gl344ubiger wegen laufender Verbindlichkeiten des Schuldners aus den Ertr344gen eines Grundst374cks zu befriedigen und die Zwangsversteigerung zu vermeiden (Denkschrift zum Reichsgesetz 374ber die Zwangsversteigerung und Zwangsver-waltung, Erster Abschnitt, Erl344uterung zu 247 155 ZVG; Jaeckel/G374the, ZVG, 7. Aufl., 247 155 Rdn. 1; Haarmeyer/Wutzke/F366rster/Hintzen, Zwangsverwaltung, 4. Aufl., Einleitung Rdn. 1; Eickmann, Zwangsversteigerungs- und Zwangsver-waltungsrecht, 2. Aufl., 247 36 I; Mayer, Rpfleger 2000, 260, 262). Voraussetzung hierf374r ist es, dass das Grundst374ck in seinem wirtschaftlichen Bestand erhalten 13 - 8 - wird und im Eigentum des Schuldners verbleibt. Das unterscheidet die Zwangs-verwaltung von der auf Verwertung und anschlie337ende Verteilung des Verstei-gerungserl366ses gerichteten Zwangsversteigerung. Hieran muss sich die Beur-teilung ausrichten, welche Ausgaben zur ordnungsgem344337en Durchf374hrung der Zwangsverwaltung erforderlich und als solche gem344337 247 155 Abs. 1 ZVG oder 247 156 Abs. 1 ZVG vor den sonstigen Anspr374chen zu berichtigen sind. Dazu ist es notwendig, im Einzelfall zu bestimmen, ob eine Ausgabe in den durch 247 152 Abs. 1 ZVG festgelegten Pflichtenkreis des Zwangsverwalters f344llt. bb) Ob einer Forderung in 247 10 Abs. 1 Nr. 2 ff. ZVG ein besonderer Rang zuerkannt wird, ist f374r die Beantwortung der Frage ohne Bedeutung, ob der Zwangsverwalter gem344337 247 152 Abs. 1 ZVG die Forderung als zur Verwaltung notwendig zu erf374llen hat und ob die Kosten der Erf374llung Ausgaben der Ver-waltung im Sinne von 247 155 Abs. 1 ZVG bedeuten (vgl. Hagemann, RpflStud. 1987, 83, 84 f.). 247 10 ZVG betrifft, auch wenn die Vorschrift f374r die Zwangsver-steigerung und die Zwangsverwaltung gilt, in erster Linie die Erl366sverteilung in der Zwangsversteigerung. F374r diese ist von wesentlicher Bedeutung, ob be-stimmte Forderungen vor anderen zu befriedigen sind und ob sich ein Vorrang auf Forderungen erstreckt, die w344hrend der Dauer des Verfahrens f344llig werden oder entstehen. F374r die Zwangsverwaltung hat die Vorschrift nur insoweit Be-deutung, als nach Erf374llung der dem Zwangsverwalter obliegenden Pflichten ein verbleibender Restbetrag gem344337 247 155 Abs. 2 ZVG auf die weiteren Gl344ubiger zu verteilen ist (OLG Hamm, ZMR 2004, 456, 457; a.A. etwa Hock/Mayer/ Hilbert/Deimann, aaO, Rdn. 1762; Schneider, ZfIR 2008, 161, 169). 14 cc) Die Zwangsverwaltung hat anders als die Zwangsversteigerung den Zweck, die Erhaltung eines Grundst374cks sicher zu stellen und dem Gl344ubiger den Zugriff auf die laufenden Einnahmen aus der Bewirtschaftung des verwalte-ten Grundst374cks zu er366ffnen. Soweit der Gl344ubiger die mit der Bewirtschaftung 15 - 9 - verbundenen Kosten nicht aus den Nutzungen des Grundst374cks erwirtschaftet, hat er diese dem Zwangsverwalter durch entsprechende Vorsch374sse bereit zu stellen (St366ber, ZVG, 19. Aufl., 247 152 Rdn. 18.1). Dem kann er sich nicht ent-ziehen, ohne die Aufhebung des Verfahrens gem344337 247 161 Abs. 3 ZVG zu riskie-ren. Der Gl344ubiger, der den Nutzen aus dem Wohnungseigentum zieht oder ziehen will, muss f374r die mit der Nutzungsbefugnis verbundenen Lasten auf-kommen (Sch344dlich, ZfIR 2009, 265, 269). Das gilt unabh344ngig davon, ob der Forderung, auf die die Zahlung des Gl344ubigers erfolgt, ein Vorrecht nach 247 10 Abs. 1 ZVG zukommt. dd) Dass den Forderungen auf laufenden und r374ckst344ndigen Litlohn bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 26. M344rz 2007 der in 247 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG a.F. bestimmte Vorrang zukam, ist dementsprechend niemals als Hinder-nis begriffen worden, aufgrund dessen die mit der Erf374llung laufender Litloh-nanspr374che in der Zwangsverwaltung land- oder forstwirtschaftlich genutzter Grundst374cke verbundenen Kosten nicht als Verwaltungsausgaben anzusehen gewesen w344ren (B366ttcher, ZVG, 4. Aufl., 247 155 Rdn. 8, 22; Haarmeyer/Wutzke/ F366rster/Hintzen, aaO, 247 155 Rdn. 18; St366ber, ZVG, 18. Aufl., 247 155 Rdn. 4.2, 6.4; Jaeckel/G374the, aaO, 247 155 Rdn. 4; Eickmann, aaO, 247 41 II 2 a). Grund hier-f374r war, dass die T344tigkeit der land- und forstwirtschaftlich Besch344ftigten dazu bestimmt war, Ertr344ge aus dem Zwangsverwaltungsobjekt zu erzielen und ohne diese T344tigkeit ein Ertrag nicht erzielt werden konnte. 16 ee) Der Sache nach verh344lt es sich bei der Zwangsverwaltung von Woh-nungseigentum mit dem laufenden Hausgeld nicht anders. Mit dem Wohnungs-eigentum sind notwendig Aufwendungen f374r die Erhaltung des gemeinschaftli-chen Geb344udes und Aufwendungen f374r die Bewirtschaftung des Sondereigen-tums verbunden. Von den mit der Erhaltung und Bewirtschaftung eines Grund-st374cks verbundenen Kosten unterscheidet sich das Hausgeld im Wesentlichen 17 - 10 - nur dadurch, dass es nicht dazu dient, von der Eigent374mergemeinschaft auf vertraglicher Grundlage den Wohnungseigent374mern geschuldete, zur Bewirt-schaftung der einzelnen Wohnungen erforderliche Leistungen zu bezahlen, sondern dazu, die Eigent374mergemeinschaft als Leistungsmittlerin in den Stand zu setzen, diese Forderungen zu erf374llen. Im Verh344ltnis zu den Wohnungsei-gent374mern hat die Wohnungseigent374mergemeinschaft f374r die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zu sorgen und den Bestand der zur Nutzung der Wohnungen notwendigen Versorgungsvertr344ge zu gew344hrleisten, soweit diese Vertr344ge im Hinblick auf die technische Ausgestaltung des Geb344udes nur ge-meinschaftlich abgeschlossen werden k366nnen. Das kann die Wohnungseigen-t374mergemeinschaft nur so lange, wie die Wohnungseigent374mer das hierzu not-wendige Hausgeld bezahlen. Auch wenn die hiermit verbundenen Kosten bei der Wohnungseigent374-mergemeinschaft entstehen, 344ndert dies in der Sache nichts daran, dass es sich bei dem Hausgeld um den Aufwand handelt, den jeder Wohnungseigent374-mer zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Grundst374cks und des gemeinschaft-lichen Geb344udes sowie zur Bewirtschaftung seines Sondereigentums, insbe-sondere in Gestalt der Kosten f374r Wasser und W344rme, zu tragen hat. Ohne Mit-gliedschaft in einer Wohnungseigent374mergemeinschaft und die aus dieser fol-genden Verpflichtung zur Zahlung des Hausgelds ist Wohnungseigentum grunds344tzlich nicht m366glich. Im Sinne von 247247 10 Abs. 1 Nr. 1, 152 Abs. 1 Halbs. 1, 155 Abs. 1 ZVG bedeuten die zur Bezahlung des Hausgelds laufend aufzubringenden Betr344ge Kosten, die mit der Bewirtschaftung des Wohnungs-eigentums des Schuldners untrennbar verbunden sind (vgl. Senat, BGHZ 108, 44, 50). 18 Ein inhaltlicher Grund, das Hausgeld anders als die Kosten zu qualifizie-ren, ohne die die Bewirtschaftung eines im Alleineigentum des Schuldners ste- 19 - 11 - henden Grundst374cks nicht m366glich ist, ist nicht ersichtlich. Soweit der Zwangs-verwalter das laufende Hausgeld nicht bezahlt, gef344hrdet er zudem den Be-stand des Eigentums des Schuldners, indem er der Eigent374mergemeinschaft Anlass gibt, die R374ckst344nde zu titulieren und die Zwangsversteigerung des Wohnungseigentums zu betreiben oder dem Schuldner das Eigentum nach 247 18 WEG zu entziehen. b) Eine 304nderung der Qualifikation der Anspr374che der Gemeinschaft auf Bezahlung des Hausgelds in der Zwangsverwaltung ist durch die Erg344nzung von 247 156 Abs. 1 ZVG durch das Gesetz vom 26. M344rz 2007 nicht erfolgt. 247 156 Abs. 1 Satz 2, 3 ZVG w344re nur dann etwas Anderes zu entnehmen, wenn fest-gestellt werden k366nnte, dass die Erg344nzung von 247 156 Abs. 1 ZVG durch das Gesetz vom 26. M344rz 2007 auf einer fundierten Analyse der Rechtslage beruhte (vgl. BGH, Urt. v. 18. Juni 2009, VII ZR 167/08, WM 2009, 152, 1854). Daran fehlt es. 20 aa) Die Erg344nzung von 247 156 Abs.1 ZVG wurde als "Folge344nderung zur Neufassung des 247 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG" gesehen. Sie hatte zum Ziel, die Woh-nungseigent374mergemeinschaft davor zu bewahren, durch die in der Zwangs-versteigerung aus der Zuerkennung des Rangs von 247 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG fol-gende Aufwertung der Hausgeldforderungen im Falle der Zwangsverwaltung schlechter als bisher gestellt zu werden (BT-Drucks. 16/887 S. 47). Dabei ist ebenso 374bersehen worden, dass es allein f374r das Zwangsversteigerungsverfah-ren wesentlich war, das in 247 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG bestimmte Vorrecht auf die laufenden Forderungen der Eigent374mergemeinschaft zu erstrecken, wie der Umstand 374bersehen worden ist, dass 247 10 Abs. 1 Nr. 2 ff. ZVG nicht entnom-men werden kann, ob Aufwand zur Erf374llung einer Forderung eine Ausgabe der Verwaltung im Sinne von 247 155 Abs. 1 ZVG bedeutet. 21 - 12 - 22 bb) Eine andere Sichtweise l344uft dem von dem Gesetzgeber mit der 304n-derung des Zwangsversteigerungsgesetzes verfolgten Anliegen zuwider, den Ausfall der Wohnungseigent374mergemeinschaft mit ihren Hausgeldanspr374chen zu verhindern, zu dem es im Zwangsversteigerungsverfahren fr374her h344ufig ge-kommen ist. Dass die in der Begr374ndung des Entwurfs zum Ausdruck kommen-den Erw344gungen unzureichend sind, zeigt im 334brigen der Blick darauf, dass eine 304nderung der Zwangsverwalterverordnung im Zusammenhang mit dem Gesetz vom 26. M344rz 2007 durch das Bundesjustizministerium bisher unterblie-ben ist. W344re 247 156 Abs. 1 Satz 2, 3 ZVG zu entnehmen, dass Zahlungen des Zwangsverwalters auf das laufende Hausgeld nicht mehr als Verwaltungsaus-gaben zu qualifizieren seien, best374nde in den seit dem 1. Juli 2007 anh344ngig gewordenen Verfahren auf Zwangsverwaltung von Wohnungseigentum ein Wi-derspruch zwischen 247 156 Abs. 1 ZVG einerseits und 247 11 Abs. 1 ZwVwV ande-rerseits. V. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist nach alledem aufzuheben. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, da die Aufhebung nur wegen eines Fehlers bei der Anwendung des Rechts auf den festgestellten Sachver-halt erfolgt und die Sache zur Endentscheidung reif ist, 247 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO. Die H366he des auf die Wohnung des Schuldners entfallenden Hausgelds und der aus dieser folgenden Vorschussanordnung ist von keinem Beteiligten beanstandet worden. Die ausstehenden Vorauszahlungen sind auch noch nach Ablauf des Kalenderjahres geschuldet, f374r das sie zu zahlen sind (vgl. Bay-ObLGZ 1977, 67, 70; OLG Frankfurt Rpfleger 1978, 383; Pick, WEG, 18. Aufl., 247 28 Rdn. 9). 23 - 13 - V. 24 Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Auseinandersetzung 374ber die Frage, ob das Vollstreckungsgericht den betreibenden Gl344ubiger zu Recht angewiesen hat, dem Zwangsverwalter einen Vorschuss zur Begleichung der laufenden Hausgelder zu zahlen, ist nicht kontradiktorisch ausgestaltet. Das steht einer Anwendung von 247247 91 ff. ZPO entgegen (vgl. Senat, Beschl. v. 20. November 2008, V ZB 81/08, NJW 2009, 598, 599). Kr374ger Klein Lemke Schmidt-R344ntsch Roth Vorinstanzen: AG Leipzig, Entscheidung vom 02.12.2008 - 480 L 350/08 - LG Leipzig, Entscheidung vom 12.02.2009 - 3 T 1126/08 -
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