BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 43/09 vom 1. Oktober 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Oktober 2009 durch die Richter Dr. Kuffer und Bauner, die Richterin Safari Chabestari, die Richter Halfmeier und Leupertz beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Kl344gerin wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Saarbr374cken vom 28. April 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-r374ckverwiesen. Gr374nde: I. Die Kl344gerin hat die Beklagte vor dem Amtsgericht auf Zahlung eines restlichen Werklohns von zuletzt 3.280,59 200 nebst Zinsen abz374glich w344hrend des Rechtsstreits gezahlter 909,70 200 in Anspruch genommen. Geltend gemacht wurde unter anderem ein Betrag von 2.000 200 zuz374glich Mehrwertsteuer wegen einer Leistungs344nderung. Dazu hat die Kl344gerin behauptet, die Beklagte habe mit Schreiben vom 13. Februar 2007 dem von ihr 374ber diesen Betrag gestellten Nachtrag von pauschal netto 2.000 200 zugestimmt. Die Beklagte hat bestritten, sich mit der Kl344gerin konkret auf diesen Betrag geeinigt zu haben. 1 - 3 - Das Amtsgericht hat die auf Zahlung dieses Betrags gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begr374ndung hat es ausgef374hrt, die Kl344gerin habe keinen Be-weis f374r die behauptete Vereinbarung eines Pauschalpreises von 2.000 200 zu-z374glich Mehrwertsteuer erbracht und sei somit f374r das Bestehen dieser Forde-rung beweisf344llig geblieben. 2 Die dagegen eingelegte Berufung der Kl344gerin hat das Berufungsgericht als unzul344ssig verworfen, weil die Berufungsbegr374ndung nicht die an sie zu stel-lenden Mindestanforderungen erf374lle. Dagegen wendet sich die Kl344gerin mit der Rechtsbeschwerde. 3 II. Die Rechtsbeschwerde ist nach 247 522 Abs. 1 Satz 4, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist zul344ssig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, 247 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Das Beru-fungsgericht hat die an eine Berufungsbegr374ndung zu stellenden Anforderun-gen 374berspannt. 4 1. Nach 247 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegr374ndung die Umst344nde bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungskl344gers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit f374r die angefochtene Entschei-dung ergibt. Der Berufungskl344ger hat daher diejenigen Punkte rechtlicher oder tats344chlicher Art darzulegen, die er als unzutreffend ansieht, und deren Erheb-lichkeit f374r die angefochtene Entscheidung abzuleiten (BGH, Urteil vom 14. November 2005 - II ZR 16/04, MDR 2006, 704 = DAR 2006, 207; Beschluss vom 27. Mai 2008 - XI ZB 41/06, NJW-RR 2008, 1308 = MDR 2008, 994). Nicht 5 - 4 - erforderlich ist, dass die vom Berufungskl344ger erhobenen R374gen schl374ssig oder auch nur vertretbar sind (BGH, Beschluss vom 22. November 2006 - XII ZB 130/02, FamRZ 2007, 206). 2. Die Berufungsbegr374ndung der Kl344gerin gen374gt diesen Anforderungen. 6 Entgegen der Darstellung des Berufungsgerichts beschr344nkt sich die Be-rufung nicht lediglich auf die Feststellung, das angefochtene Urteil habe nicht den gesamten Sachverhalt, der zur Entscheidung gestellt worden sei, ber374ck-sichtigt und es sei auch nicht richtig, wenn das Amtsgericht die Auffassung ver-trete, dass lediglich von "ungef344hr 2.000 200" die Rede sei. 7 Die Kl344gerin hat vielmehr ger374gt, das Amtsgericht habe das Schreiben vom 13. Februar 2007, in dem die Beklagte den Nachtrag von 2.000 200 Mehrkos-ten best344tigt habe, bei seiner Entscheidung nicht ber374cksichtigt. Die in diesem Schreiben genannte Preisangabe von rund 2.000 200 sei nicht als "ungef344hr" 2.000 200, sondern als "exakt" 2.000 200 zu verstehen. H344tte das Amtsgericht die-ses Schreiben ber374cksichtigt, h344tte antragsgem344337 entschieden werden m374s-sen. 8 - 5 - Damit hat die Kl344gerin dargelegt, dass das Amtsgericht aus ihrer Sicht zu Unrecht vom Fehlen einer Verg374tungsvereinbarung ausgegangen sei und das Urteil deshalb fehlerhaft sei. Ob diese Rechtsansicht zutrifft und ob sich aus dem Schreiben vom 13. Februar 2007 der behauptete Inhalt tats344chlich ergibt, ist im Rahmen der Zul344ssigkeit der Berufung nicht zu 374berpr374fen. 9 Kuffer Bauner Safari Chabestari Halfmeier Leupertz Vorinstanzen: AG Saarbr374cken, Entscheidung vom 19.12.2007 - 4 C 303/07 - LG Saarbr374cken, Entscheidung vom 28.04.2009 - 2 S 14/08 -
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