BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 43/09 vom 17. M344rz 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch am 17. M344rz 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivil-senats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 3. November 2009 wird auf Kosten des Beklagten als unzul344ssig verworfen. Beschwerdewert: 200 200 Gr374nde: I. Im Rahmen der von den pflichtteilsberechtigten Kl344gerinnen er-hobenen Auskunftsklage betreffend dem Nachlass ihrer Mutter/Gro337-mutter wurde der Beklagte, Sohn der Erblasserin, vom Landgericht unter anderem verurteilt, Auskunft "durch Vorlage von Kopien aller Unterlagen, die zur Ermittlung des Wertes des Nachlasses erforderlich sind" zu ertei-len. 1 Seine gegen diese sogenannte Belegpflicht eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf einen vorangegangenen 2 - 3 - entsprechenden Hinweis vom 9. Juli 2009 nach einem Berufungswert von 200 200 als unzul344ssig verworfen. II. Die dagegen eingelegte gem344337 247247 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Beschwerde ist unzul344ssig, weil die Voraus-setzungen des 247 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Entgegen der Ansicht des Beklagten hat die Rechtssache weder grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts. 3 1. Grundsatzbedeutung kommt einer Sache zu, wenn sie eine um-strittene und damit entscheidungserhebliche, 374ber den konkreten Rechts-streit hinaus kl344rungsbed374rftige und kl344rungsf344hige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von F344llen stellen kann und des-halb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Handhabung des Rechts ber374hrt (BGHZ 154, 288, 291; 152, 182, 191). 4 Diese Voraussetzungen sind bei der von der Beschwerde aufge-worfenen Rechtsfrage, wie der Streitwert eines Belegvorlageanspruchs zu ermitteln ist, wenn dieser so allgemein wie ausgeurteilt formuliert ist, nicht erf374llt. Auch der Senat konnte nicht feststellen, dass zu der ange-fochtenen Entscheidung und den sie tragenden Gr374nden andere Rechtsauffassungen vertreten werden. Die Ermittlung des Streitwerts dieses Anspruchs richtet sich nach dem f374r seine Erf374llung erforderlichen Zeit- und Kostenaufwand. Daran hat sich - wie auch die Beschwerde ein-r344umt - das Berufungsgericht gehalten. 5 - 4 - 6 Ein dar374ber hinausgehender abstrakt genereller Kl344rungsbedarf ist nicht ersichtlich. Er wird insbesondere nicht mit den Hinweisen des Be-klagten auf die Pflicht, ein notariell aufgenommenes Bestandsverzeichnis vorzulegen, auf einen - hier nicht einmal geltend gemachten - Anspruch von Pflichtteilsberechtigten auf Wertermittlung, auf die weite Fassung der Belegvorlagepflicht in der Beschlussformel und auf den von ihm gesehe-nen Aufwand dargelegt. Es handelt sich dabei erkennbar allenfalls um einzelfallbezogene Bewertungsfaktoren, die aber keine "rechtlich schwie-rige und bislang ungekl344rte Frage" - wie die Beschwerde meint - betref-fen. 2. Die Streitwertfestsetzung ist weder objektiv willk374rlich (Artt. 20 Abs. 3, 3 Abs. 1 GG) noch verletzt sie den Beklagten in seinem Anspruch auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG). 7 a) Das Berufungsgericht hat seiner gem344337 247 3 ZPO zu treffenden freien Ermessensentscheidung zugrunde gelegt, dass der f374r den Ge-genstandswert ma337gebliche Aufwand sich f374r die lediglich noch im Streit befindliche Belegvorlage darin ersch366pft, die den Beklagten vorliegenden Unterlagen zur Verf374gung zu stellen, die er ohnehin schon zur Erf374llung des unstreitigen Auskunftsanspruchs zu sichten und aufzuarbeiten hat. Die Herabsetzung des Streitwerts nimmt damit ausdr374cklich allein den geringen Aufwand in den Blick, der zus344tzlich zu den vorher zu leisten-den Auskunftsbem374hungen anf344llt. Einer weiteren Klarstellung - wie sie die Beschwerde geltend macht - bedarf es nicht. F374r die R374gen, dies schneide dem Beklagten willk374rlich die M366glichkeit eines Rechtsmittels in einer komplizierten Sache ab, um sich auf diese Weise einer Ent-scheidung dar374ber zu entziehen, gibt es keine Grundlage. 8 - 5 - 9 b) Gleiches gilt auch f374r die Geh366rsr374ge. Das Berufungsgericht hat sich mit den Einw344nden im Schriftsatz des Beklagten vom 8. September 2009 ausdr374cklich befasst. Zu weitergehenden Ausf374hrungen war es nicht verpflichtet. Art. 103 Abs. 1 GG gebietet den Gerichten lediglich, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erw344gung zu ziehen, was hier geschehen ist. Hingegen ist es nicht erforderlich, auf den Parteivortrag in allen Einzelheiten einzugehen (vgl. BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 10. Mai 2005 - VI ZR 89/04 - WuM 2005, 475). - 6 - 10 Damit entf344llt zugleich der von der Rechtsbeschwerde erhobene Vorwurf einer zulassungsw374rdigen rechtsfehlerhaften Wertfestsetzung. Die Verwerfung der Berufung ist zwangsl344ufige Folge der insgesamt nicht zu beanstandenden Festsetzung des Rechtsmittelstreitwertes. Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 18.03.2009 - 307 O 284/08 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 03.11.2009 - 2 U 13/09 -
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