BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 43/12 vom 11. April 2013 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 130 Nr. 6, § 519 Abs. 4, § 233 B a) Der Schriftzug eines Rechtsanwalts am Ende einer Berufungsschrift erfüllt die Anford erungen an die nach § 130 Nr. 6 ZPO zu leistende Unterschrift nur, wenn er erkennen lässt, dass der Unterzeichner seinen vollen Namen und nicht nur eine Abkürzung hat niederschreiben wollen (st. Rspr.; beispielsweise BGH, Beschluss vom 28. September 1998 - II ZB 19/98, NJW 1999, 60). b) Ist der diesen Anforderungen nicht entsprechende Schriftzug so oder geringfügig abwei - chend von den Gerichten längere Zeit ohne Beanstandung als formgültige Unterschrift hingenommen worden, kann der Rechtsanwalt darauf vertr auen, dass er den Anforderungen des § 130 Nr. 6 ZPO entspricht. Wird der Schriftzug vom Berufungsgericht in einem solchen Fall nicht als Unterschrift anerkannt, ist dem Berufungskläger in der Regel wegen Versäumung der Berufungsfrist auf Antrag Wiedereinse tzung in den vorigen Stand zu gewähren. BGH, Beschluss vom 11. April 2013 - VII ZB 43/12 - OLG Nürnberg LG Nürnberg - Fürth - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. April 201 3 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka , d ie Richteri n Safari Chabestari und die Ric h ter Dr. Eick, Kosziol und Prof. Dr. Jurgeleit beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der B eschluss des 13. Zi vilsenats des Oberl an d es g er ichts Nürnberg vom 17. Juli 2012 aufgehoben. Der Beklagten wird wegen Versäumung der Berufungsfrist Wi e- dereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Gründe: I. Das Landgericht hat die Beklagte mit Schlussurteil vom 15. März 2011 verurteilt, an die Klägerin 75.939,63 und die Klage im Übrigen abgewiesen. Am letzten Tag der Berufungsfrist ging unter dem Brie f- kopf der damaligen Prozessbevollmächtigten der Beklagten ein Schriftsatz ein, mit dem namens und in Vollmacht der Beklagten Berufung eingelegt wurde. Dieser Schrifts atz schließt mit der maschinenschriftlichen Namensangabe "K. L., Rechtsanwältin" und einem durch die Namensangabe geführten Schrif t- zug ab. Die am 23. Mai 2011 eingegangene Berufungsbegründung enthält wi e- 1 - 3 - derum die handschriftliche Namensangabe "K. L., Recht sanwältin" und einen den Schriftsatz abschließenden unleserlichen Schriftzug . Unter dem 26. Mai 2011 wies der Vorsitzende darauf hin, dass Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung im Hinblick auf das Erfordernis der Unte r- schrift bei bestimmenden Schr iftsätzen bestünden. Die Berufung s schrift weise keine Unterschrift, sondern eine "Streichung" des dort maschinenschriftlich a n- gegebenen Namens auf. Allenfalls könne es sich bei dem Schrif t zug um eine Paraphe handeln, die keine formgültige Unterschrift dars telle. Die Beklagte beantragte daraufhin mit Schriftsatz vom 1 7. Juni 2011 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Ber u fungs - und vorsorglich auch der Berufungsbegründungsfrist unter nochmaliger Begründung der Berufung. Dieser wiederu m unter dem Briefkopf der Prozessbevollmächti g- ten der Beklagten verfasste Schriftsatz endet erneut mit der maschinenschriftl i- chen Namensangabe "K. L., Rechtsanwältin" und einem unleserlichen Schrif t- zug. Die Beklagte trug vor, bei dem Schrift zug auf der Ber ufungsschrift handele es sich um die Unterschrift der dort namentlich aufgeführten Recht s anwältin. Diese unterzeichne alle Schriftsätze ausnahmslos mit ihrem Nachn a men "L . ". Über die Jahre habe sich die Unterschrift hin zum aktuellen, bereits seit 2007 pra ktizierten Schriftbild immer w eiter abgeschliffen. Das genaue Schriftbild var i- iere leicht, je nach Häufigkeit der zu leistenden Unterschriften und nach Tage s- form. Die Unterschrift sei bisher von keiner Seite, auch nicht vom Berufungsg e- richt, beanstandet wo rden. Im Hinblick darauf sei der Beklagten jedenfalls w e- gen unverschuldeter Fristversäumnis Wiedereinse t zung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn die Unterschrift nicht hingeno m men werde. Das Berufungsgericht hat mit Beschluss vom 17. Juli 2012 den Wi ede r- einsetz ungsantrag zurückgewiesen und zu gleich die Berufung gemäß § 522 2 3 4 - 4 - Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen. Gegen beides richtet sich die Rechtsb e schwerde der Beklagten, mit der sie in erster Linie die Aufhebung der Entscheidung des Berufungsger ichts über die Verwerfung der Berufung e r- s trebt. II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 1. Die gemäß § 238 Abs. 2 Satz 1 , § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 Z PO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil die Sicherung einer einheitlich en Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerd e- gerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat der Beklagten zu Unrecht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versä u- mung der Berufungsfrist verwehrt. Die auf der un zutreffenden Annahme der Versäumung der Berufungsfrist beruhende Verwerfung der Berufung als unz u- lässig verletzt die Beklagte in ihren Verfahrensgrundrechten auf Gewähru ng rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG und auf Gewährung wirkungsvo l- len R echtssc hutzes gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Recht s- staatsprinzip (vgl. BVerfG, NJW 1989, 1147; NJW - RR 2002, 1004). 2. D ie Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Die Beklagte hat zwar die Berufungsfrist versäumt. Ihr war insoweit jedoch antragsgemäß Wiedereinse t- zung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 233 ZPO). a) Eine Berufungsschrift ist gemäß § 130 Nr. 6 ZPO i.V.m § 519 Abs. 4 ZPO von dem Prozessbevollmächtigten der Partei eigenhändig zu unter schre i- ben . Bei der zu leistenden Unterschrift muss es sich nach dem äußeren E r- scheinungsbild um einen Schriftzug handeln, der erkennen lässt, dass der U n- 5 6 7 8 - 5 - terzeichner seinen vollen Namen und nicht nur eine Abkürzung hat niede r- schreiben wollen (BGH, Beschluss vom 28. September 1998 - II ZB 19/98, NJW 1999, 60). Ein Schriftzug, der seinem äußeren Erscheinungsbild nach eine b e- wusste und gewollte Namensabkürzung darstellt, genügt den an eine eige n- händige Unterschrift zu ste l lenden Anforderungen nicht (BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2010 - VIII ZB 67/09 , juris Rn. 10 und vom 21. Februar 2008 - V ZB 96/07, Grunde i gentum 2008, 539 ). Gemessen an diesen Grundsätzen handelt es sich bei dem Schriftzug auf der Berufungsschrift vom 26. April 2011 nicht um eine Unterschrift im Sinne des § 130 Nr. 6 ZPO. Der den Berufung s- schrif tsatz abschließende Schriftzug lässt sich nicht als lediglich flüchtig niede r- gelegte und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnete Unte r- zeichnung mit dem vollen Nachnamen "L." werten. Er besteht lediglich aus zwei leicht bogenförmigen Strichen , die schleifenförmig am unteren Ende spitz z u- sammenlaufen und am oberen Ende sich kreuzend auslaufen. Der Schriftzug lässt keinen ei n zigen Buchstaben des Nachnamens der Rechtsanwältin L. auch nur ansatzweise erkennen. Auch bei großzügiger Betrachtung unte r der B e- rücksichtigung der maschinenschriftlichen Namensangabe (vgl. dazu BGH, B e- schluss vom 8. Januar 1997 - XII ZB 199/96, NJW - RR 1997, 760) lässt sich die "Schleife" nicht als Nachname " L. " deuten. Die Berufung ist damit nicht for m- wirksam eingelegt; die Berufungsfrist ist nicht g e wahrt. b) Das Berufungsgericht hat der Beklagten jedoch rechtsfehlerhaft die fristgerecht beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versä u- mung der Berufungsfrist versagt. aa) Bedenken des Berufungsgerichts ge gen die Formgültigkeit der U n- terschrift der Prozessbevollmächtigten der Beklagten unter dem Wiedereinse t- zungsantrag sind nicht gerechtfertigt. Sie hält einem Vergleich mit den sonst i- 9 10 - 6 - gen aus den Akten ersichtlichen, unbeanstandet ge bliebenen Unterschriften stand. bb) Weder der Beklagten selbst noch ihrer Prozessbevollmächtigte n , d e- ren Verschulden sie sich zurechnen lassen müsste (§ 85 Abs. 2 ZPO), ist w e- gen der Versäumung der Berufungsfrist ein Schuldvorwurf zu machen . Zwar hat sich ein Rechtsanwalt über den Stand der Rechtsprechung zu unterrichten (BGH, Be schluss vom 28. September 1998 - II ZB 19/98, NJW 1999, 60 ; B e- schluss vom 20. Dezember 1978 - IV ZB 115/78, NJW 1979, 877) . Der Pr o- zess b evollmächtigten der Beklagten mu ssten daher auch die höchstrichter l i- chen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Unterzeichnung bestimmende r Schriftsätze bekannt sein. Auf der anderen Seite genießt ein Rechtanwalt j e- doch über den Anspruch auf faire Verfahrensgestaltung hinaus, der eine Vo r- warnung gebietet, falls derselbe Sp ruchkörper die von ihm längere Zeit gebilli g- te Form einer Unterschrift nicht mehr hinnehmen will (BVerfGE 78, 123, 126), einen verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauen s schutz (BVerfG , NJW 1998, 1853) . Ist daher, wie die Prozessbevollmächtigte der Beklagten glaubhaft vo r- g e tragen hat und sich ansatzweise auch aus den Akten ergibt, der vom Ber u- fungsgericht beanstandete Schriftzug so oder gerin g fügig abweichend bis dahin allgemein von den Gerichten, wenn auch nicht vom Beru fungssenat, über lä n- gere Zeit als in s ehr verkürzter Weise geleistete Unterschrift unbea n standet geblieben, durfte sie darauf vertrauen, dass sie den in der Rechtsprechung a n- erkannten Anforderungen entsprach (BGH, Be schluss vom 21. Juni 1990 - I ZB 6/90, NJW - RR 1991, 511; Beschluss vom 28. Sep tem ber 1998 - II ZB 19/98, aaO ). 11 - 7 - 3. Der Beklagten war daher die beantragte Wiedereinsetzung zu bewill i- gen . Dementsprechend war der die Berufung als unzulässig verwerfende B e- schluss aufzuheben. Kniffka Safari Chabestari Eick Kosziol Jurgeleit Vor instanzen: LG Nürnberg - Fürth, Entscheidung vom 15.03.2011 - 12 O 8219/03 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 17. Juli 2012 - 13 U 856/11 - 12
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