BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI Z B 4 3/1 3 v om 21. Januar 201 4 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 20 1 4 durch den Vorsitzenden Richter Galke, de n Richter Zoll, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Offenloch beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss de r 8 . Zivil kammer des L andgerichts Braunschweig vom 8 . Oktober 201 3 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen. Beschwerdewert: 535 , 50 Gründe: I. De r Kläger begehrt restlichen Schadensersatz nach einem Verkehrsu n- fall vom 30. November 2012, bei dem sein F ahrzeug beschädigt wurde. Die volle Haftung der Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit. Der Kläger verlangte vorgerichtlich u- nebst Zinsen begehrt, nämlich restliche Mietwagenko s- nwaltskosten in Höhe (1,2 - Terminsgebühr zuzüglich Mehrwertsteuer nach ein em G e- genstands ) . Nach Klageerhebung hat die Beklagte d ie Mietwagenkosten ersetzt . Daraufhin haben die Parteien den Rechtsstreit in H ö- 1 - 3 - bst Zinsen übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das Amtsgericht hat die weitere Klage abgewiesen . Die Kosten des Rechtsstreits hat es zu zwei Dritteln dem Kläger und zu einem Drittel den B e- klagten auferlegt . Mit dem angefochtenen Beschlu ss hat das Landgericht die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Es hält das Rechtsmittel für (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die Beschwer de s Kläger s betrage nur 5 35 , 5 0 Die a uf den erledigten Teil der ursprünglichen Klageforderung entfallenden Kosten seien dem Wert der Hauptsache nicht hinzuzurechnen, weil dieser Teil der Kl a- ge nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden sei. Dagegen wendet sich de r Kläger mit der Rechts beschwerde. II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Sie ist jedoch nicht zulässig, weil die hier maßgeblichen Rechtsfragen durch Entscheidungen des Bundesgerichtshofs geklärt sind und das Berufungs gericht im Ergebnis zutreffend entschieden hat (vgl. § 574 Abs. 2 ZPO). 2. Das Berufungsgericht hat die Berufung zu Recht als unzulässig ve r- (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Entgegen der Auff assung der Rechtsbeschwerde sind die dem Kläger auferlegten Kosten des Rechtsstreits bei der Ermittlung des Beschwerdewerts weder ganz noch teilweise zu berücksichtigen. a) Hat sich der Rechtsstreit in der Hauptsache zum Teil erledigt und wird durch Urte il über den nichterledigten Teil der Hauptsache und zugleich über die 2 3 4 - 4 - Kosten des erledigten Teils entschieden, so ist die Berufung grundsätzlich nur zulässig, wenn der nichterledigte Teil der Hauptsache die Berufungssumme erreicht. Die Kosten des erledigte n Teils bleiben für die Beurteilung, ob die B e- rufungssumme erreicht ist, grundsätzlich außer Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 1962 - VII ZB 2/62, NJW 1962, 2252 , 2253 ). b) Etwas anderes gilt außer für den Anspruch auf Zinsen allerdings auc h für den Anspruch auf Ersatz vorprozessualer Rechtsanwaltskosten. Diese e r- höhen als Nebenforderung den Streitwert und die Beschwer nicht, solange sie neben dem Hauptanspruch geltend gemacht werden, für dessen Verfolgung Rechtsanwaltskosten angefallen sind . Sobald und soweit die Hauptforderung jedoch nicht mehr Prozessgegenstand ist, etwa weil eine auf die Hauptford e- rung oder auf einen Teil der Hauptforderung beschränkte Erledigung beiderse i- tig erklärt worden ist, wird die Nebenforderung zur Hauptforderung, weil sie sich von der sie bedingenden Forderung gelöst hat und es ohne Hauptforderung keine Nebenforderung gibt ( Senatsbe schl u ss vom 4. Dezember 2007 - VI ZB 73/06, NJW 2008, 999 Rn. 8; BGH, Beschlü ss e vom 11. Januar 2011 - VIII ZB 62/10, WuM 2011, 177 Rn. 5; vom 31. März 2011 - V ZB 236/10, NJW - RR 2011, 1026 Rn. 7 und vom 4. April 2012 - IV ZB 19/11, VersR 2012, 881 Rn. 5). c) Vorliegend sind, nachdem die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich ebst Zinsen in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, die bezüglich dieser Hauptforderung ursprünglich als Nebenfo r- derungen geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zur Haup t- forderung geworden und zu den von Anfang an als Hauptforderung g eltend gemachten Rechtsanwaltskosten hinsichtlich der v orprozessual erfüllten Ford e- rung hinzugetreten. Die verlangten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten b e- tragen i in Bezug auf den für erledigt erklär ten Teil des Rechtsstreits ge ltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in 5 6 - 5 - diesem mit dem Klageantrag verlangten Betrag enthalten und bei der Berec h- nung der Beschwer bereits berücksichtigt sind, ist für eine weitere Erhöhung des Streitwerts und der Beschwer kein Raum. 3. D ie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Galke Zoll Diederichsen Pauge Offenloch Vorinstanzen: AG Goslar, Entscheidung vom 25.06.2013 - 4 C 108/13 - LG Braunschweig, Entscheidung vom 08.10.2013 - 8 S 284/13 - 7
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