ECLI:DE:BGH: 2016:210116BVZB43.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 43/15 vom 21. Januar 2016 in de r Grundbuchsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1095, 1097 Abs.1; GBO §§ 22, 29 Das Erlöschen eines für den ersten Verkaufsfall bestellten und nach den Versteigerungsb edingungen bestehen bleibenden dinglichen Vorkauf s- rechts für einen Miteigentümer an dem Miteigentumsanteil des anderen Miteigentümers kann dem Grundbuchamt nicht durch den Zuschlagsb e- schluss nachgewiesen werden, durch den der verpflichtete Miteigentümer da s Grundstück in dem Zwangsversteigerungsverfahren zur Auseinande r- setzung der Gemeinschaft erwirbt. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2016 - V ZB 43/15 - OLG Köln AG Siegburg - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2016 durch die Vorsi tzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlande sgerichts Köln vom 6. März 2015 aufgehoben. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Siegburg vom 27. November 2014 wird zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt Gründe: I. Eingetragene Eigentümerinnen der im Eingang dieses Beschlusses g e- nannten Grundstücke waren die Beteiligte zu 1 zu 5 /8 und die Beteiligte zu 2 zu 3 /8, die Schwestern sind. Auf den Miteigentumsanteilen war jeweils zu Gunsten der anderen Mi teigentümerin ein vererbliches und nicht übertragbares Vo r- kaufsrecht auf den ersten Verkaufsfall im Grundbuch eingetragen. In dem auf Auseinandersetzung der Miteigentümergemeinschaft gerichteten Teilungsve r- 1 - 3 - steigerungsverfahren blieb die Beteiligte zu 1 Mei stbietende. Ihr wurde das Grundstück zugeschlagen. Das zu Gunsten der Beteiligten zu 2 eingetragene Vorkaufsrecht blieb nach den Versteigerungsbedingungen bestehen. Die Bete i- ligte zu 1 wurde als Eigentümerin der Grundstücke in das Grundbuch eingetr a- gen. Mit Schreiben vom 8. September 2014 übersandte der Notar einen von ihm beglaubigten Antrag der Beteiligten zu 1 auf Löschung des Vorkaufsrechts der Beteiligten zu 2. Das Grundbuchamt machte die Löschung von der Vorlage der Löschungsbewilligung der Beteil igten zu 2 abhängig. Dazu nahm der Notar unter Beifügung eines Schreibens der Beteiligten zu 1 Stellung. Das Grun d- buchamt wies den Löschungsantrag zurück. Auf die von dem Notar eingelegte Beschwerde hat das Oberlandesgericht den Beschluss aufgehoben und da s Grundbuchamt angewiesen, das für die Beteiligte zu 2 eingetragene Vorkauf s- recht zu löschen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde will die Beteiligte zu 2 die Au f- hebung des Beschlusses des Oberlandesgerichts und die Zurückweisung der Beschwerde errei chen. II. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung u.a. in RNotZ 2015, 292 veröffentlicht ist, meint, das Grundbuch sei unrichtig und die Unrichtigkeit sei in einer den Anforderungen der § 22 Abs. 1, § 29 Abs. 1 GBO genügenden Weise nachgewiesen. Das Vorkaufsrecht der Beteiligten zu 2 sei durch das von der 2 3 4 - 4 - Beteiligten zu 1 betriebene Zwangsversteigerungsverfahren und den dort zu ihren Gunsten erteilten Zuschlag erloschen. III. Die Rechtsbeschwerde ist aufgrund der Zulassung in dem angefocht e- n en Beschluss statthaft (§ 70 Abs. 1 und 2 FamFG i.V.m. § 78 Abs. 1 und 2 GBO) und auch im Übrigen zulässig (§ 78 Abs. 3 GBO i.V.m. § 71 FamFG). Sie ist begründet. 1. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde war die Erstbeschwerde allerdings zulässig. Der beurkundende Notar hat nicht in eigenem Namen, was mangels Beschwerdebefugnis unzulässig wäre (BayOblG, NJW - RR 1989, 1495; Demharter, GBO, 29. Aufl., § 15 Rn. 20), sondern für die Beteiligte zu 1 Beschwerde eingelegt. Er hat dies zwar nicht ausdrücklic h erklärt. Er ist jedoch als Vertreter der Beteiligten zu 1 aufgetreten, indem er auf die Beanstandungen durch das Grundbuchamt hin Ausführungen gemacht hat, die auf den Vollzug des Löschungsantrags hinwirkten. Die Beteiligte zu 1 hat den Notar auch zur Ei nlegung der Beschwerde bevollmächtigt, indem sie diesem eine Stellun g- nahme übersandt hat mit der Bitte um Weiterleitung an das Grundbuchamt. Ob der Notar bereits die Löschung des Vorkaufsrechts nach § 15 Abs. 2 GBO in vermuteter Vollmacht für die Beteiligt e zu 1 beantragt hatte und daher schon deswegen zur Beschwerdeeinlegung im Namen der Beteiligten zu 1 berechtigt war, kann dahin stehen. 2. Rechtsfehlerhaft ist dagegen die Annahme des Beschwerdegerichts, dass die Beteiligte zu 1 in einer den Anforderu ngen der § 22 Abs. 1, § 29 Abs. 1 5 6 7 - 5 - Satz 1 GBO genügenden Weise das Erlöschen des zu Gunsten der Beteiligten zu 2 eingetragenen Vorkaufsrechts und damit die Unrichtigkeit des Grundbuchs nachgewiesen hat. a) Gemäß § 19 GBO erfolgt eine Eintragung - auch d ie Eintragung einer Löschung (Demharter, GBO, 29. Aufl., § 19 Rn. 3) - , wenn der von der Eintr a- gung Betroffene sie bewilligt. Betroffen von einer Eintragung und damit bewill i- gungsberechtigt ist derjenige, dessen grundbuchmäßiges Recht durch die vo r- zunehmen de Eintragung rechtlich beeinträchtigt wird oder zumindest rechtlich nachteilig berührt werden kann (siehe nur Senat, Beschluss vom 15. Juli 2010 - V ZB 107/10, NJW - RR 2011, 19 Rn. 10 mwN). Danach muss die Beteiligte zu 2 als im Grundbuch eingetragene Vor kaufsberechtigte die Löschung des Rechts bewilligen. Sie hat jedoch keine Löschungsbewilligung erteilt. b) Liegt eine Bewilligung nicht vor, ist eine berichtigende Eintragung im Grundbuch möglich, wenn die Grundbuchunrichtigkeit nachgewiesen ist (§ 22 Abs. 1 Satz 1 GBO). An den Nachweis sind strenge Anforderungen zu stellen, weil er eine Grundbucheintragung ohne Bewilligung des Betroffenen ermöglicht und das Grundbuchverfahren zur Klärung von streitigen Tatsachen weder g e- eignet noch bestimmt ist (BayObl G, Rpfleger 1982, 468; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rn. 369; Bauer/v. Oefele/Kohler, GBO, 3. Aufl., § 22 Rn. 171; Hügel/Holzer, GBO, 3. Aufl., § 22 Rn. 59). Es sind alle Möglichkeiten, bis auf ganz entfernte, auszuräumen, die der Richtigkeit der begehrten bericht i- genden Eintragung entgegenstehen können. Der Nachweis der Grundbuchu n- richtigkeit ist nach § 29 Abs. 1 GBO durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden zu führen (Senat, Beschluss vom 19. Dezember 2013 - V ZB 209/12, NJW 2014 , 1593 Rn. 13). 8 9 - 6 - c) Nach diesen Maßstäben ist der Unrichtigkeitsnachweis nach § 22, § 29 Abs. 1 GBO hier nicht geführt. Das Erlöschen eines für den ersten Ve r- kaufsfall bestellten und nach den Versteigerungsbedingungen bestehen ble i- benden dinglichen Vor kaufsrechts für einen Miteigentümer an dem Miteige n- tumsanteil des anderen Miteigentümers kann dem Grundbuchamt nicht durch den Zuschlagsbeschluss nachgewiesen werden, durch den der verpflichtete Miteigentümer das Grundstück in einem Zwangsversteigerungsver fahren zur Auseinandersetzung der Gemeinschaft erwirbt. aa) Allerdings beschränkt sich das nur für den ersten Verkaufsfall bestel l- te dingliche Vorkaufsrecht (§ 1097 BGB) auf den Fall des Verkaufs durch den Eigentümer, dem das Grundstück zur Zeit der B estellung gehört. Es erlischt daher, wenn das belastete Grundstück auf andere Weise als durch Verkauf in das Eigentum eines Sonderrechtsnachfolgers des Verpflichteten übergeht, da dann ein Verkauf durch den Eigentümer im Sinne des § 1097 BGB nicht mehr geg eben sein kann ( Schöner/Stöber , Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rn. 1432a; Demharter, GBO, 29. Aufl . , § 22 Rn. 18; Haegele , Rpfleger 1957, 330; Palandt/Bassenge, BGB, 75. Aufl., § 1097 Rn. 5; Staudinger/Schermaier, BGB [2009], § 1097 Rn. 14). Nach diesen Grund sätzen erlischt das Vorkaufsrecht z.B. bei einer Veräußerung des Grundstücks mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht (§ 470, § 1098 Abs. 1 BGB; OLG Stuttgart, DNotZ 1998, 305, 307; OLG Zweibrücken, NJW - RR 2000, 94; OLG Düsseldorf, FGPrax 2013, 57, 58) ode r bei einem Erwerb im Wege der Zwangsvollstreckung (§ 471, § 1098 Abs. 1 BGB; vgl. OLG Zweibrücken, FGPrax 2011, 177). bb) Ein Eigentumsübergang, der notwendigerweise zum Erlöschen des Vorkaufsrechts führt, ist hier aber nicht gegeben. 10 11 12 - 7 - (1) Verpf lichtet aus dem Vorkaufsrecht, das gelöscht werden soll, ist die Beteiligte zu 1. Sie ist in f olge des Zuschlags Eigentümerin des Grundstücks und damit auch des belasteten Miteigentumsanteils, so dass ein Verkauf durch den Eigentümer, dem der Miteigentumsan teil zur Zeit der Bestellung des Vorkauf s- rechts gehörte (hier die Beteiligte zu 1), noch möglich ist. (2) Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass der Erwerber in der Te i- lungsversteigerung das Eigentum mit dem Zuschlag als rechtsgestaltenden H o- he itsakt originär erwirbt (§ 90 Abs. 1, § 180 Abs. 1 ZVG). Ein Erlöschen des Vorkaufsrechts folgt hieraus nicht. Denn ein Erwerb in der Teilungsversteig e- rung steht einem freihändigen Kauf gleich (zu §§ 504, 512 BGB a.F.: Senat, Urteil vom 23. April 1954 - V ZR 145/52, BGHZ 13, 133, 136; Urteil vom 28. April 1967 - V ZR 163/65, BGHZ 48, 1, 4; vgl. Hintzen in Das s- ler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 14. Aufl., § 180 Rn. 139; MüKoBGB/Westermann, 7. Aufl., § 471 Rn. 4; Schöner/Stöber, Grundbuc h- recht, 15. Aufl., Rn. 1411; Staudinger/Schermaier, BGB 2013 , § 471 Rn. 6). Die Beteiligte zu 1 ist somit in Bezug auf das Vorkaufsrecht so zu behandeln, als ob sie den belasteten Miteigentumsanteil gekauft hätte. Ein freihändiger Kauf durch die Beteilige zu 1 h ätte den Vorkaufsfall aber nur dann ausgelöst, wenn sie als Dritte im Sinne des § 463 BGB zu behandeln wäre. Ist die Beteili g- te zu 1 hingegen nicht Dritte, ist der Kauf nicht als Vorkaufsfall zu bewerten mit der Folge, dass das gemäß § 1097 BGB nur für den ersten Verkaufsfall bestel l- te Vorkaufsrecht nicht erlischt. Der Begriff des Dritten ist aus den materiell - rechtlichen Umständen zu ermitteln (vgl. Senat, Urteil vom 23. April 1954 - V ZR 145/52, BGHZ 13, 133, 141). Das ist nicht Aufgabe des Grundbuchamts , sondern dem Prozessgericht vorbehalten. 13 14 - 8 - (3) Nichts anderes folgt aus den Urteilen des Senats vom 23. April 1954 (V ZR 145/52, BGHZ 13, 133) und vom 28. April 1967 (V ZR 163/65, BGHZ 48, 1). a) In der ersten Entscheidung hat der Senat zunächst ausgeführt, dass kein Kaufvertrag mit einem Dritten vorliegt, wenn ein ideeller Bruchteil eines gemeinschaftlichen Gegenstands an einen der übrigen Gemeinschafter verkauft wird (Senat, Urteil vom 23. April 1954 - V ZR 145/52, BGHZ 13, 133, 139). Demgemäß l öst die Teilungsversteigerung eines im Bruchteilseigentum stehe n- den, mit einem Vorkaufsrecht belasteten Grundstücks den Vorkaufsfall nicht aus, wenn der Zuschlag einem Miteigentümer erteilt wird. Auch das nur für e i- nen Verkaufsfall bestellte dingliche Vork aufsrecht erlischt in diesem Fall nicht (vgl. Staudinger/Schermaier, BGB [2009], § 1095 Rn. 7). Soweit nur ein einzelner Bruchteil dem Vorkaufsrecht unterliegt (§ 1095 BGB), hat der Senat zwar angenommen, dass die Eigentümer der anderen, nicht belaste ten Bruchteile im Verhältnis zum Eigentümer des belasteten Bruc h- - V ZR 145/52, aaO, S. 140 zu 5.). Daraus lässt sich aber nicht ableiten, dass die Teilungsversteigerung eines im Miteigent um stehenden Grundstücks den Vorkaufsfall stets auslöst, wenn ein Vorkaufsrecht im Sinne des § 1095 BGB besteht und ein Miteigentümer den Zuschlag erhält. Denn bei der dargestellten Abgrenzung zwischen Mitberechtigten der Gemeinschaft und Dritten im Sinne des § 463 BGB handelt es sich nur um eine Faustregel (so zutreffend Staudi n- ger/Schermaier, BGB [2009], § 1095 Rn. 7; siehe auch Senat, Urteil vom 23. April 1954 - V ZR 145/52, BGHZ 13, 133, 141 zu 5. aE). Gerade bei wec h- selseitig eingeräumten Vorkaufsrecht en, wie sie hier gegeben sind, kann sich aus dem Schutzzweck des Vorkaufsrechts etwas anderes ergeben (vgl. Sta u- 15 16 17 - 9 - dinger/Schermaier, aaO ; jurisPK - BGB/Alpmann, 7. Aufl., § 1095 Rn. 9; vgl. auch Gutachten DNotI - Report 2000, 21, 22). Das ist durch Auslegung zu ermi t- teln. Diese kann nicht von dem Grundbuchamt und damit auch nicht von dem (Rechts - )Beschwerdegericht vorgenommen werden. b) Auch aus der Entscheidung vom 28. April 1967 lässt sich nicht en t- nehmen, dass das Vorkaufsrecht der Beteiligten zu 2 erlosc hen ist. Darin hat der Senat für ein auf einen Miteigentumsanteil beschränktes dingliches Vo r- kaufsrecht angenommen, dass das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt werden kann , wenn bei der Teilungsversteigerung ein Miteigentümer, dessen eigener bisher i- ger Anteil ni cht dem Vorkaufsrecht unterliegt, das gesamte Grundstück erste i- gert. Dies hat er damit begründet, dass andernfalls die Aufhebung der Gemei n- schaft unmöglich wäre und praktisch für alle Zeiten ausgeschlossen bliebe (BGHZ 48, 1, 5; zustimmend Bauer/v. Oefele/ Kohler, GBO, 3. Aufl., AT III Rn. 145; BGB - RGRK/Rothe, 12. Aufl., § 1095 Rn. 4; Hintzen in Das s- ler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 14. Aufl., § 180 Rn. 140; MüKoBGB/Westermann, 7. Aufl., § 463 Rn. 26; Schöner/Stöber, Grundbuc h- recht, 15. Aufl., Rn. 1411; Staudinger/Schermaier, BGB [2009], § 1095 Rn. 8; aA Schurig, Das Vorkaufsrecht im Privatrecht, 1975, 162 ff.). Folge dessen ist jedoch nicht das Erlöschen des Vorkaufsrechts; vie l- mehr bleibt es in solchen Fällen bei dem Grundsatz des § 471 BGB, wonach das Vorkaufsrecht bei einem Verkauf im Wege der Zwangsvollstreckung nicht ausgeübt werden kann (Senat, Urteil vom 28. April 1967 - V ZR 163/65, BGHZ 48, 1, 5 für § 512 BGB aF ). Nach diesen Grundsätzen hätte die Teilungsve r- steigerung den Vorkau fsfall nicht ausgelöst; folglich kann auch das Vorkauf s- recht der Beteiligten zu 2 bestehen geblieben sein. 18 19 - 10 - 3. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts erweist sich auch nicht aus einem anderen Grund als richtig (§ 577 Abs. 3 ZPO). Das Grundbuch ist hi n- sichtlich des Vorkaufsrechts für die Beteiligte zu 1 aus den oben angestellten Erwägungen nicht offenkundig unrichtig (§ 29 Abs. 1 Satz 2 GBO). IV. Eine Entscheidung über die Verpflichtung zum Tragen der Gerichtsko s- ten ist nicht veranlasst (§ 25 Abs . 1 GNotKG). Von der Anordnung einer Ersta t- tung außergerichtlicher Kosten hat der Senat abgesehen (§ 81 FamFG). 20 21 - 11 - Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 51 Abs. 1 GNotKG, § 3 ZPO. Das mit dem Rechtsmittel verfolgte wirtschaftliche Interesse an der Löschung des Vorkaufsrechts nimmt der Senat mit 1/10 des hälftigen Grun d- stückswerts an. Stresemann Schmidt - Räntsch Brückner Göbel Haberkamp Vorinstanzen: AG Siegburg, Entscheidung vom 27.11.2014 - SU - 6082 - 7 - OLG Köln, Entscheidung vom 06.03.2015 - 2 Wx 387/14 - 22
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