ECLI:DE:BGH:2017:070217BVIZB43.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 4 3 /16 vom 7. Februar 2017 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja RVG VV Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 1. Für die Prüfung der Frage, ob die Kostengrundentscheidung und damit der pr o- zessuale Kostenerstattungsanspruch die gebührenauslösende Tätigkeit des Rechtsanwalts - im Falle der Terminsgebühr gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 RVG VV die auf Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtete außergerichtliche Besprec hung - erfasst, ist von Bedeutung, welche Reichweite die konkrete Kostengrundentscheidung formal hat, insbesondere, welche Verfa h- rensabschnitte sie einschließt. Etwaige ihr zeitlich nachfolgende Verfahrensa b- schnitte und die mit diesen zusammenhängende anwa ltliche Tätigkeit kann eine Kostengrundentscheidung schon formal nicht erfassen. 2. Die Kostengrundentscheidung in einem Beschluss, mit welchem eine eins t weilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung erlassen wurde, erfasst das einstweilige Verfügungsverfah ren lediglich bis zum Erlass dieses Beschlusses. Eine außerg e- richtliche Besprechung, die auf die Vermeidung eines Widerspruchs gegen die einstweilige Verfügung gerichtet ist, kann nicht der ihr vorausgegangenen Koste n- grundentscheidung zugeordnet werden, mi t der Folge, dass für den Fall, dass W i- derspruch nicht eingelegt wird, die Terminsgebühr nicht gemäß §§ 103 f. ZPO festsetzungsfähig ist. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2017 - VI ZB 43/16 - OLG Düsseldorf LG Duisburg - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesger ichtshofs hat am 7. Februar 201 7 durch den Vorsitzenden Richter Galke , d en Richter Offenloch , die Richterin nen Dr. Oehler, Dr. Roloff und Müller beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des 20 . Zivilsenats des Oberlandes gerich t s Düsseldorf vom 12. September 2016 wird zurückgewiesen . Die Antragstellerin trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfa h- rens . Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 725,10 . Gründe: I. Mit Beschluss vom 8. Juni 2015 hat das Landgericht eine einstweilige Verfügung erlassen, mit der dem Antragsgegner die Anfertigung heimlicher Nacktaufnahmen der Antragstellerin verboten wurde. Die Kosten des Verfa h- rens sind dem Antrags gegner zu 91 % und der Antragstellerin zu 9 % auferlegt worden. Der Beschluss ist dem Antragsgegner am 9. Juni 2015 zugestellt wo r- 1 - 3 - den. Am 10. und 15. Juni 2015 fanden Telefon gespräche zwischen den damal i- gen Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten statt, in welchen es um die A b- gabe einer Abschluss - oder strafbewehrten Unterlassungserklärung, ferner um die Höhe des Gegenstandswertes und die Zahlung eines " Schmerzensgeldes " ging. Mit Schreiben vom 16. Juni 2015 hat der Antragsgegner eine Abschlus s- erklärung abgegeben. In dem das einstweilige Verfügungsverfahren betreffenden Kostenfes t- setzungsbeschluss vom 19. August 2015 , am 13. Oktober 2015 abgeändert auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin, hat das Landgericht die von dem Antragsgegner an die An die Antragstellerin für die telefonische Besprechung vom 10. und 15. Juni 2015 geltend gemacht hat. Der von dem Antragsgegner eingelegten sofortigen B e- schwerde hat das Landgericht insoweit abg e holfen, als es erstmals die in der Kostengrundentscheidung ausgesprochene Kostenquote berücksichtigt und dementsprechend den von dem Antragsgegner zu erstattenden Betrag auf gegen die Festsetzung der Teminsgebühr gerichteten Beschwerde des Antragsgegners hat es nicht abgeholfen. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht die vom Antragsgegner zu erstattenden Kosten unter Abzug der Terminsgebühr auf Die erst nach Erlass der Kostengrundentscheidung entsta n- dene Terminsgebühr sei schon formal von der Kostengrundentscheidung nicht erfasst. Zudem habe der Gegenstand der telefonischen Erörterung inhaltlich zu r Hauptsache und nicht zum einstweiligen Verfügungsverfahren gehört. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer vom Beschwerdeg e- richt zugelassenen Rechtsbeschwerde. 2 3 4 - 4 - II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übr i- gen zulä ssige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg , da die von der Antragstellerin geltend gemachte Terminsgebühr in dem Kostenfestse t- zungsverfahren nicht zu berücksichtigen war. 1. Eine Terminsgebühr für außergerichtliche Besprechungen fällt gemäß V orbemerkung 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 i . V . m . Nr. 3104 RVG VV für die Mitwirkung an Besprechungen (nicht mit dem Auftraggeber) an , die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind . Durch die Neufassung dieser Vorbemerkung durch das Zweite Ge setz zur Modernisierung des Kostenrechts ( 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) vom 23. Juli 2013 (BGBl I S. 2586) ist klargestellt, dass die Terminsgebühr unabhängig davon entsteht, ob für das gerichtliche Verfahren eine mündliche Verhandlun g vorg e- schrieben ist oder nicht (vgl. zum früheren Meinungsstreit BGH, Beschluss vom 2. November 2011 - XII ZB 458/10, FamRZ 2012, 110 Rn. 15 ff. mwN ). Vorau s- setzung für die Entstehung der Terminsgebühr ist, dass dem Rechtsanwalt ein unbedingter Auftrag al s Prozess - oder Verfahrensbevollmächtigter erteilt wo r- den ist (Vorbemerkung 3 Abs. 1 RVG VV ). Zwar kann auch eine solche für eine außergerichtliche Besprechung en t- standene Terminsgebühr Gegenstand des prozessualen Kostenerstattungsa n- spruchs sein und dem nach im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 f. ZPO festgesetzt werden, sofern die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Anfall der Gebühr unstreitig oder glaubhaft ge macht sind (BGH, Beschlüsse vom 11. Juni 2008 - XII ZB 11/06, NJW 2008, 2993 Rn. 7; vom 4. April 2007 - III ZB 79/06, NJW 2007, 2493 Rn. 9; vom 27. Februar 2007 - XI ZB 38/05, NJW 2007, 2858 Rn. 6; vom 14. Dezember 2006 - V ZB 11/06, NJW - RR 2007, 787 Rn. 8; vom 20. November 2006 - II ZB 6/06, NJW - RR 2007, 286 Rn. 6 ). Da 5 6 7 - 5 - jedoch Grundlage der Kostenfes ts etzung gemäß § 103 Abs. 1 ZPO ein zur Zwangsvollstreckung geeignete r Titel ist und im Kostenfestsetzungsve r fahren lediglich der aus der Kostengrundentscheidung resultierende prozessuale Ko s- tenerstattungsanspruch betragsmäßig festgesetzt wird (BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2008 - VII ZB 43/08, NJW 2009, 233 Rn. 9 ; vgl. auch BGH, B e- schluss vom 5. Mai 2008 - X ZB 36/07, NJW - RR 2008, 1082 Rn. 5 mwN), setzt die Fe stsetzung der gesetzlichen Gebühr en und Auslagen des Rechtsanwalts im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO im Verfahren nach §§ 103 f. ZPO eine korrespondierende Kos t engrundentsch ei dung voraus. Es können nur Gebühren festgesetzt werden , die den Rechtsstreit betreffen, der zu dem zugrunde li e- genden Vollstreckungstitel geführt hat und in dem die Kostengrundentsche i- dung ergangen ist (BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2008 - VII ZB 43/08, aaO; Flockenhaus in Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl., § 104 Rn. 5 a). Für die Prüfung der Frage, ob die Kostengrundentscheidung und damit der prozessuale Kostenerstat tungsanspruch die gebührenauslösende T ätigkeit des Rechtsanwalts - im Falle der Terminsgebühr gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 RVG VV die auf Vermeidung oder Erledigung des Verfa h- rens gerichtete außergerichtliche Besprechung - erfass t , ist von Bede utung, welche Reichweite die konkrete Kostengrundentscheidung formal hat, insb e- sondere , welche Verfahrensabschnitte sie einschließt (vgl. OLG Koblenz , Ju r- Büro 2010, 146 ) . Etwaige ihr zeitlich nachfolgende Verfahrensabschnitte und die mit diesen zusammenhän gende anwaltliche Tätigkeit kann eine Koste n- grundentscheidung schon formal nicht erfassen . Ferner muss die außergerich t- liche Besprechung, für welche die Terminsgebühr im Kostenfestsetzungsverfa h- ren geltend gemacht wird, inhaltlich einen aus reichenden Bezug zu dem jewe i- ligen Rechtsstreit aufweisen ( vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2007 - XI ZB 38/05, NJW 2007, 2858 Rn. 6 ; Schulz in Mü nchKomm , ZPO, 5 . Aufl., § 91 Rn. 186 ). Um beide Voraussetzungen für die Festsetzungsfähigkeit der 8 - 6 - Terminsgebühr nach §§ 103 f. ZPO zu erfüllen , muss es demnach in der a u- ßergerichtlichen Besprechung um die Vermeidung oder Erledigung gerade de s- jenigen Verfahrens gegangen sein, auf das sich die Kosten grund en t schei dung bezieht. 2 . Im vorliegenden Fall bestehen schon Bedenken ge gen die Annahme der Rechtsbeschwerde , die Telefongespräche vom 10. u nd 15. Juni 2015 hä t- ten sich inhaltlich zumindest auch auf die Erledigung des einstweilige n Verf ü- gungsverfahrens bezog en . Allein auf die Hauptsache bezog sich jedenfalls die Besprechung üb er die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und über die Zahlung eines " Schmerzensgeld es " . Dies dürfte auch für das G e- spräch über die Abgabe der Abschlusserklärung gelten. Nach der inzwischen gefestig t e n Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört die Anforderung einer Abschlusserklärung hinsichtlich der Rechtsanwaltsgebühren nicht mehr zum vorangegangenen Eilverfahren, sondern zur Hauptsacheklage (Senatsu r- teile vom 22. März 2011 - VI ZR 63/10, NJW 2011, 2509 Rn. 20; vom 4. März 2008 - VI ZR 176/07, NJW 2008, 1744 Rn. 9; vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 188/05, NJW - RR 2007, 713 Rn. 6; BGH, Urteile vom 4. Februar 2010 - I ZR 30/08, zfs 2011, 41 Rn. 27 ; vom 12. März 2009 - IX ZR 10/08, NJW 2009, 2068 Rn. 8 ) . Möchte der Rechtsanwalt im Auftrag sein es Mandanten nach Erwirkung einer auf Unterlassung gerichteten einstweiligen Verfügung erreichen, dass der Anspruchs gegner die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung ane r- kennt und auf die Rechte aus § 936 ZPO i . V . m . § 924, § 926 und § 927 ZPO verzi chtet , so will er auf diese Weise die Klaglosstellung seines Mandanten und damit ein Ergebnis erzielen, wie es nur mit dem Hauptsacheprozess erreicht werden kann. Aus diesem Grund gehört die von ihm entfaltete weitere Tätigkeit sachlich zum Hauptsacheproze ss . Dies hat nicht nur zur Folge, dass sie als eine neue, selbständig zu honorierende Angelegenheit im Sinne von § 17 Nr. 4 Buchst. b RVG anzusehen ist (Senatsurteile vom 22. März 2011 - VI ZR 63/10, 9 - 7 - aaO ; vom 4. März 2008 - VI ZR 176/07, aaO , Rn. 6, 9 ; BG H, Urteile vom 4. Februar 2010 - I ZR 30/08, aaO; vom 12. März 2009 - IX ZR 10/08, aaO ), sondern auch, dass die diesbezüglichen Rechtsanwaltskosten, wenn es nicht zur Hauptsache kommt, nicht in dem das Eilverfahren betreffenden Kostenfes t- setzungsbeschluss fest gesetzt werden können (vgl. Senatsurteil vom 12. D e- zember 2006 - VI ZR 188/05, aaO , für den Fall, dass der Widerspruch schon vor Anforderung de s Abschluss schreibens zurückgenommen war). Ob die A n- sicht der Rechtsbeschwerde, die Besprechung über die Abga be einer A b- schlusserklärung habe eine Doppelfunktion und beziehe sich mit ihrer Zielric h- tung der V ermeidung eines Widerspruchs auch auf das Verfügu ngs verfahren, v or diesem Hintergrund Bestand haben kann, kann für den vorliegenden Fall jedoch dahinstehen. 3 . Denn selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die außergerich t- liche Besprechung inhaltlich auch auf die Vermeidung eines Widerspruchs g e- gen die einstweilige Verfügung g erichtet war, fehlt e es vorliegend jedenfalls an einer Kostengrundentscheidung, de ren formale Reichweite diese anwaltliche Tätigkeit erfassen würde. Die Kostengrundentscheidung in dem Beschluss des Landgerichts vom 8. Juni 2015, mit welchem die einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung erlassen wurde (§ 936 i.V.m. § 922 Abs. 1 S atz 1 ZPO), erfasste das einstweilige Verfügungsverfahren lediglich bis zum Erlass d ies es Beschlusses. Wäre anschließend vom Antragsgegner Widerspruch g e- gen den Beschluss gemäß § 936 i.V.m. § 924 Abs. 1 ZPO eingelegt worden, wäre es zu einer weiteren Koste ngrundentscheidung gekommen, die die Ko s- tengrundentscheidung vom 8. Juni 2015 (im Falle der Verwerfung des Wide r- spruchs als unzulässig, der Bestätigung de r einstweiligen Verfügung oder der Rücknahme des Widerspruchs) ergänzt oder (im Falle der Aufhebung de r einstweiligen Verfügung) ersetzt hätte. Eine auf die Vermeidung ein es Wide r- spruchs gerichtet e Besprechung hätte , wäre der Widerspruch dennoch eing e- 1 0 - 8 - legt worden, nur einer solchen weiteren Kostengrundentscheidung zu geordnet werden können . Kommt es aber - w ie im vorliegenden Fall , sei es auch mö g- licherweise gerade aufgrund der Besprechung - nicht zu einem Widerspruch, ergeht keine weitere Kostengrundentschei dung. Das einstweilige Verfügung s- verfahren ist nach wie vor mit dem die einstweilige Verfügung erlasse nden B e- schluss beendet. Die außergerichtliche Besprechung , in der es um den mö g- licherweise folgenden Verfahrensabschnitt des Widerspruchs geht , kann nicht der ihr vorausgegangenen Kostengrundentscheidung zugeordnet werden. Die Terminsgebühr, die mit der Mi twirkung des Verfahrensbevollmächtigten der A n- tragstellerin an der Besprechung vom 10. und 15. Juni 2015 entstanden ist , g e- hört damit nicht zu den von der Kostengrundentscheidung vom 8. Juni 2015 erfassten Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens und ist daher nicht gemäß § § 103 f. ZPO festsetzungsfähig. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Gesetzgeber mit der in Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 RVG VV geregelten Terminsgebühr einen Anreiz dafür schaffen wollte, dass der Rechtsanwalt na ch seiner Be stellung in jeder Phase d e s Verfahrens zu einer möglichst frühen , der Sach - und Rechtsl a- ge entsprechenden Beendigung des Verfahrens beiträgt ( BGH, Beschluss vom 6. März 2014 - VII ZB 40/13, NJW - RR 2014, 958 Rn. 12) . Denn für den vorli e- genden Fa ll wird nicht etwa die Entstehung der Terminsgebühr nach dem RVG in Frage gestellt , sondern lediglich ihre Zugehörigkeit zum prozessualen Ko s- tenerstattungsanspruch und damit ihre Berücksichtigung sfähigkeit im Koste n- festsetzungsbeschluss verneint. Ferner spielt es entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde keine Rolle, dass gemäß § 16 Nr. 5 RVG das Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Verfügung und das Verfahren nach Wide r- spruch dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG b ilden , wie auch - bezogen auf die Gerichtskosten - das Verfahren nach Widerspruch g e gen die einstweilige Verfügung durch die Verfahrensgebühr abgegolten ist (KV 1410 11 - 9 - GKG ; Vollkommer in Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 924 Rn. 14) . Auch wenn i n soweit die Verfahren sabschnitte vor und nach Widerspruch gegen eine eins t weilige Verfügung gebührenrechtlich als eine Einheit betrachtet werden, kann dennoch im Verfahren nach §§ 103 f. ZPO für die Festsetzung der jenigen G e bühren, die erst mit einem möglichen Widerspruch zusa mmenhängen , auf das Vorliegen einer diesen Verfahrensabschnitt betreffenden Kostengrundentsche i dung nicht verzichtet werden. Galke Offenloch Oehler Roloff Müller Vorinstanzen: LG Duisburg, Entscheidung vom 13.10.2015 - 2 O 174/15 - OLG Düsseldorf, Ent scheidung vom 12.09.2016 - I - 20 W 106/15 -
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