ECLI:DE:BGH:2019:230119BVIIZB43.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 43/18 vom 23. Januar 2019 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2019 durch den Vorsitzenden Richter Pamp , den Richter Dr . Kartzke sowie die Richterinnen Sacher , Borris und Dr. Brenneisen beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Bekl agten wird der Beschluss des 5. Zivilsenat s des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 14. Mai 2018 aufgehoben. Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand g e- gen die Versäumung der Beru fungsbegründungsfrist gewährt. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Ge genstandswert wird auf 4.288,52 Gründe: I. Der Kläger verla ngt vom Beklagten die Zahlung von Werklohn für durc h- geführte Pflasterarbeiten. Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 4.288,52 Zin sen und vorgerichtliche n Rechtsanwaltsgebüh ren verurteilt . Gegen dieses Urteil hat der Beklagte fristgere cht Berufung eingelegt . Innerhalb der antrag s- gemäß bis zum 27. Februar 2018 verläng erten Fr ist zur Begründung der Ber u- fung ist eine Berufungsbegründung beim Berufungsgericht nicht eingegangen. 1 2 - 3 - Auf den diesbezüglichen, seinem vorinstanzlichen Prozessbevollm ächtigten am 12. März 2018 zugestellten gerichtlichen Hinweis hat der Beklagte mit einem am 23. März 2018 bei dem Berufung sgericht eingegangene n Schriftsatz Wi e- dereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsb e- gründungsfrist beantragt. Zur Begründung hat er durch anwaltliche Versicherung des Prozessb e- vollmächtigten sowie unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung de r dort tätigen Rechtsanwaltsfachangestellten H . ausgeführt: Der Berufungsbe grü n- dungsschriftsatz sei am 21 . Februa r 2018 fertiggestellt und korrigiert worden. Der Prozessbevollmächtigte habe den Schriftsatz unterschrieben und zur Au s- fertigung an die Rech tsanwaltsfachangestellte H. übergeben. Diese habe nach Rücklauf der Postmappe geprüft, dass die Unterschriften an de n entspreche n- den Stellen vorhanden gewesen seien. Sodann habe sie den Schriftsatz im Or i- ginal nebst je einer beglaubigten und einfachen Abschrift in einen DIN A4 - Umschlag mit Sichtfenster gesteckt, den Umschlag mit einer Briefmarke im Wert von 1,45 iert und in die Postausgangsschale gelegt . Der Prozes s- bevollmächtigte habe - wie jeden Abend - beim Verlas sen der Kanzlei die in der Post ausgangsschale befindlichen Umschläge, aus denen aufgrund seiner Gr ö- ße der Umschlag im DIN A4 - Format herausgestochen ha be, mitgenommen und in den sich unmittelbar neben der Kanzlei befindlichen Briefkasten der D . AG eingeworfen. Am nächsten Morgen sei die Postausgang s- schale leer gewesen. Mit dem angefochtenen Beschluss hat d as Berufungsgericht den A ntrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen und die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen. 3 4 - 4 - I I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, d er Beklagte habe die Berufung s- begründu ngsfrist nicht unverschuldet versäumt. Die Säumnis beruhe auf einem Verschulden seines Prozessbe vollmächtigten, das er sich nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müsse. Auf die von der höchstrichterlichen Rechtspr e- chung entwickelten Grundsätze zur organisa torischen Sicherstellung einer wir k- samen anwaltlichen Ausgangskontrolle komme es hier nicht an, wenn glaubhaft gemacht worden wäre, dass die Berufungsbegründungsschri ft tatsächlich am Abend des 21. Februar 2018 - und daher mit ausreichendem zeitlichen Vorl auf - durch Einwurf in den Postbriefkasten versandt worden wäre. Hierzu enthalte die Darstellung des Beklagten indes zwei Lücken, die mögliche Fehler innerhalb seines Verantwortungsbereichs begründ en könnten . Zum einen sei nicht glau b- haft gemacht worden, d ass und wie die Adressierung des Schriftsatzes im Sichtfenster des Briefumschlags überprüft worden sei; vo rstellbar sei, dass die Rechtsanwaltsfachangestellte H. den Schriftsatz so in den Briefumschlag g e- steckt habe , dass die Anschrift des Berufungsgericht s im Sichtfenster nicht sicht bar gewesen sei. Zum anderen sei es auch nach der anwaltlichen Vers i- cherung nicht Gegen stand der Wahrnehmung d es Prozessbevollmächtig ten des Beklagten gewe sen, ob sich in dem in den Briefkasten eingeworfenen DIN A4 - Umschlag tat sächlich die Berufungsbegründung befunden ha be . Das gelte umso mehr, als der zeitliche Ablauf, wann die Post in den Ausgangskorb gelegt und wann sie vom Prozessbevollmächtigen zwecks Einwurfs in den Briefkasten mitgenommen worden sei, nicht näher dargelegt sei, so dass auch ein Abha n- denkommen des Umschlags noch im Bereich der Kanzlei in Betracht komme. Auf diese Mängel seines Vorbringens habe das Berufungsge richt den Bekla g- ten nicht hinweisen müss en. Mit seiner Rechtsbeschwerde erstreb t der Beklagte die A ufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. 5 6 - 5 - III . Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet. 1. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulä s- sig. Eine Entscheidung des Recht sbeschwerdegerichts ist gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Denn die angefochtene Entscheidung verletzt den Beklagten in seinen Verfa h- rensgrundrechten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtlic hes Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), das den Gerichten verbietet, den Beteiligten den Zugang zu einer in d er Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Wei se zu erschweren (BGH , B eschluss vom 23. Januar 2013 - XII ZB 167/11 Rn. 4, NJW - RR 2013, 1010 ) . Einen solchen Verstoß rügt die Rechtsbeschwerde mit Erf olg. Das Berufungsgericht hat unter Verstoß gegen § 139 Abs. 1 ZPO dem Beklagten keine Gelegenheit zur Ergänzung seines Vorbringens zu den Umständen der Postaufgabe gegeben . a) Eine Partei darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass im Bundesgebiet werk tags aufgegebene Postsendungen am folgenden Werktag ausgeliefert werden. Ohne konkrete Anhaltspunkte muss ein Rechtsmittelführer deshalb nicht mit Postlaufzeiten rechnen, die die ernsthafte Gefahr der Fristversäumung begründen (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2 009 - IV ZB 2/08 Rn . 8 m.w.N. , NJ W 2 009, 2379 ). Wurde hier die Berufungsbegründung vom 21. Februar 2018 noch am selb en Tag e in den Briefkaste n eingeworfen, durfte der Beklagte - u n- abhängig davon, ob die Leerung des Briefkastens noch an diesem oder erst am folgenden Tage erfolgte - angesichts des zeitlichen Vorlaufs auf einen fristg e- mäßen Eingang bei dem Berufungsgericht vertrauen. 7 8 9 10 - 6 - b) Die Partei muss im Rahmen ihres Antrags auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gemäß § 236 Abs. 2 ZPO die die Wiedere insetzung begrü n- denden Tatsachen vortragen und glaubhaft machen. aa) Hierzu gehört, wenn - wie im Streitfall - Wiedereinsetzung mit der Behauptung begehrt wird, dass ein zur Post aufgegebener fristgebundener Schriftsatz verloren gegangen sei, eine aus s ich heraus verständliche, g e- schlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe bis zur rechtzeitigen Aufgabe zur Post als Grundlage für die Glaubhaftmachung, dass der Verlust mit übe r- wiegender Wahrscheinlichkeit nicht im Verantwortungsbereich der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten eingetreten ist (vgl. BGH, Beschlu ss vom 2. Februar 2017 VII ZB 41/16 Rn. 14, NJW - RR 2017, 627; Bes chluss vom 16. August 2016 VI ZB 40/15 Rn. 8, NJW - RR 2016, 1402; Beschluss vom 1. Dezember 2015 II ZB 7/15 Rn. 15; Besch luss vom 10. September 2015 - II I ZB 56/14 Rn. 14 m.w.N., NJW 2015, 3517). Grundsätzlich müssen alle Tatsachen, die für die Wiedereinsetzung von Bedeutung sein können, innerhalb der Antragsfrist vorgetragen werden; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen (§ 234 Abs. 1, § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Erkennbar unklare oder e r- gänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten ist, dürfen jedoch auch nach Fristablauf noch erläutert oder vervollstä n digt werden (st. Rspr.; vgl. BGH, B eschluss vom 16. Oktober 2018 - VI ZB 68/16 Rn. 7; Beschluss vom 2. Februar 2017 - VII ZB 41/16 Rn. 15, NJW - RR 2017, 627; Beschluss vom 25. September 2013 - XII ZB 200/13 Rn. 9, NJW 2014, 77). bb) Dan ach hätte das Beru fungsgericht über das Wiedereinsetzungsg e- such nicht entscheiden dürfen, ohne dem Beklagten zuvor Gelegenheit zur E r- gänzung seines Vorbringens zu den aus Sicht des Gerichts noch nicht hinre i- chend geklärten Umständen der Postaufgabe zu geben (§ 139 Abs. 1 ZP O). 11 12 13 14 - 7 - Angesichts d er eingehenden , in sich geschlossenen Darstellung des G e- schehensablaufs von der Erstellung des Schriftsatzes am 21. Februar 2018 bis zur abendlichen Postaufgabe in der anwaltlichen Versicherung des Prozess - bevollmächtigten des Beklagte n sowie in der damit übereinstimmenden eide s- stattlichen Versic herung der Kanzleimitarbeiterin durfte das Berufungsgericht jedenfalls nicht ohne ausdrücklichen Hinweis von ungenügenden Angaben zu den Umständen der Postaufgab e ausgehen (vgl. BGH, Beschluss v o m 9. Februar 2010 XI ZB 34/09 Rn. 11, MDR 2010, 648 ; Beschluss vom 21. Oktober 2010 - IX ZB 73/10 Rn. 18 ff., NJW 2011, 458 ). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist insbesondere keine Sachlage gegeben, nach der ein Hinweis nach § 139 Abs. 1 ZPO deshalb en t- behrlich w ar , weil es an einem konkreten Vortrag insge samt gefehlt hätte (vgl. BGH, Beschluss vo m 24. Januar 2012 - II ZB 3/11 Rn. 12, NJW - RR 2012, 747; Beschluss vom 2 6. November 2013 - II ZB 13/12 Rn. 12, MDR 2014, 422 ). Dies gilt insbes ondere auch für die von dem Be rufungsgericht vermisste Angabe, ob die Rechtsanwaltsfachangestellte H. den Schriftsatz so in den Briefumschlag gesteckt habe, dass die Anschrift des Berufungsgerichts im Sichtfenster sich t- bar war und ob sich in dem vom Prozes sbevollmächtigten in den Briefkasten eingeworfenen DIN A4 - Umschlag tatsächlich die Berufungsbegründung befu n- den habe. Dem Berufungsgericht hätte sich aufdrängen müssen , dass weiterer Vortrag zu diesen Einzelheiten unterblieben war, weil d e r Bekl agte di es n icht für erforderlich h alten musste . Denn e in möglicher Fehler beim Kuvertieren des Schrift satzes v om 21. Februar 2018 lag schon nach der mi t dem Wiedereinse t- zungsges uch vorgele gten eidesstattlichen Versicherung der Rechtsanwalt s- fachangestellten H. jedenfa lls nicht nahe . Danach hat die Angestellte den U m- schlag erst nach dem Einlegen des Schriftsatzes durch Aufkleben einer Brie f- marke frankiert. Diese r Ablauf spricht jedenfalls dafür , dass der Mitarbeiterin hierbei aufgefallen wäre, wenn in dem ebenfalls auf der Umschlag - Vorderseite unterhalb der Briefmarke befindlichen Sichtfenster keine Adresse zu sehen g e- 15 16 - 8 - wesen wäre. Der vorinstanzliche Prozessbevollmächtigte des Beklagten hat zudem bereits mit dem Wiedereinsetzungsgesuch anwaltlich versichert, abends beim V erlassen der Kanzlei die in der Postausgangsschale l i egende Post mi t- genommen und auf dem Weg zum Parkplatz in den neben dem Kanzleigebä u- de befindlichen Briefkasten eingeworfen zu haben; der an das Berufungsgericht adressierte Umschlag habe hierbei durch se in Format herausgestochen. Die Möglichkeit eines Abhandenkommens des Umschlags in der Kanzlei, die das Berufungsgericht für nicht ausgeräumt erachtet hat, war danach - mangels d a- hingehender tatsächlicher Anhaltspunkte im Verfahrensstoff - allenfalls theore t i- scher Natur. Ebenso wenig ist ersichtlich, weshalb es in diesem Zusamme n- hang auf die vom Berufungsg ericht vermissten genauen Zeitangaben innerhalb dieses Ablaufs ankommen sollte. 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Dem Beklagten ist Wi e- dereins etzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsb e- gründungsfrist zu gewähren. Er hat die se Frist weder aus eige nem noch aus ihm zurechenbarem Verschulden seines Prozessbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) versäumt. a) Der Beklagte hat mit de r Rechtsbeschwerde dargelegt, was er nach Erteilung des gebotenen Hinweises gegenüber dem Berufungsgericht vorgetr a- gen hätte ; diesen Vortrag hat er durch ergänzende anwaltliche Versicherung seines vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten sowie eidesstattli che Vers i- cherung der Rechtsanwaltsfachan gestellten H. glaubhaft gemacht . Danach hat die Rechtsanwaltsfachangestellte H . die Berufungsbegründung so in den Fen s- terumschlag ge steckt , dass das Adressfeld sichtbar gewesen sei ; einer anwal t- lichen Anweisung entsp rechend habe sie sich dessen vergewissert. In der B e- r u fungsbegründung sei die Adresse des Berufungsgerichts so bezeichnet g e- wesen wie auf der vorgelegten Kopie vom 21. Februar 2018. Eine fehlende Sichtbarkeit der Adresse in dem links unterhalb der anzubrin genden Briefmarke befindlichen Sichtfenster wäre ihr - im Übrigen auch spätestens beim Anbringen 17 18 - 9 - des Kanzleistempels auf dem Umschlag oberhalb des Sichtfensters - aufgefa l- len. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagte n seinerseits hat ergänzend a n- waltlich ve rsichert, sich - wie jeden Tag - vor dem Einwurf in den Briefkasten persönlich von der ordnungsmäßen Adressierung und Frankierung überzeugt zu haben . b) Auf der Grundlage dieses ergänzenden Vortrags hätte das Berufung s- gericht die Wiedereinsetzung in de n vorigen Stand nicht ablehnen dürfen, weil der Beklagte mit einem rechtzeitigen Eingang der Berufungsbegründung rec h- nen durfte. Der Senat kann über den fristgerecht gestellten Antrag gemäß § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO selbst entscheiden, weil es keiner weitere n Tatsachenfes t- stellungen bedarf. Gemäß § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO ist der angefochtene B e- schluss daher aufzuheben und dem Wiedereinsetzungsgesuch des Beklagten zu entsprechen . Die Berufungsbegründung wurde als versäumte Rechtshan d- lung innerhalb der insoweit maßgeblichen Frist von einem Monat (§ 234 Abs. 1 Satz 2, § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO) mit dem am 23. März 2018 bei dem Ber u- fungsgericht 19 - 10 - eingegangenen Schriftsatz rechtzeitig nachgeholt. Im Übrigen ist die Sache zur erneuten Entscheidung gemäß § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO an das Berufungsg e- richt zurückzuverweisen. Pamp Kartzke Sacher Borris Brenneisen Vorinstanzen: LG Gera, Entscheidung vom 22.11.2017 - 3 O 919/15 - OLG Jena, Ent scheidung vom 14.05.2018 - 5 U 773/17 -
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