BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 44/05 vom 28. Juni 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ ZPO 247247 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 334berl344sst ein bundesweit t344tiger Versicherer nach endg374ltiger Leistungsab-lehnung seine Akten einem Rechtsanwalt, der aufgrund st344ndiger Gesch344fts-beziehungen derartige Verfahren weiter bearbeitet ("Hausanwalt"), hat der unterliegende Prozessgegner diese Betriebsorganisation hinzunehmen und etwaige fiktive Reisekosten des bevollm344chtigten Hausanwalts als notwendi-ge Kosten des Rechtsstreits zu tragen (Fortf374hrung von Senatsbeschluss vom 21. Januar 2004 - IV ZB 32/03 - RuS 2005, 91). BGH, Beschluss vom 28. Juni 2006 - IV ZB 44/05 - OLG Stuttgart LG Stuttgart - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke am 28. Juni 2006 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Be-schluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stutt-gart vom 28. Oktober 2005 aufgehoben. Die sofortige Beschwerde des Kl344gers gegen den Kosten-festsetzungsbeschluss des Landgerichts Stuttgart vom 9. September 2005 wird zur374ckgewiesen. Der Kl344ger tr344gt die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 1.046,78 200 festgesetzt. - 3 - Gr374nde: I. Der Rechtsbeschwerdef374hrer verlangt im Kostenfestsetzungsver-fahren Erstattung fiktiver Reisekosten seines Hauptprozessbevollm344ch-tigten. 1 Im Ausgangsrechtsstreit stritt der Kl344ger vor dem Landgericht Stuttgart mit seinem bundesweit t344tigen Krankenversicherer um die Er-stattungsf344higkeit entstandener Arztkosten. Der Beklagte, der seinen Sitz in L. hat, beauftragte mit der Prozessvertretung einen in B. ans344ssigen Rechtsanwalt, dem er alle seine F344lle, bei denen es nach endg374ltiger Leistungsablehnung zum Rechtsstreit kommt, zur weiteren weitgehend eigenst344ndigen Bearbeitung 374berl344sst. Die Parteien schlos-sen nach drei Verhandlungsterminen einen Vergleich, wonach der Kl344ger 4/5, der Beklagte 1/5 der Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Die Verhandlungstermine hatten f374r den Beklagten Unterbevollm344chtigte aus T. wahrgenommen. 2 Deren Kosten in H366he von 1.996,36 200 setzte der Prozessbevoll-m344chtigte des Beklagten in seinem Kostenfestsetzungsantrag an, hilfs-weise seine eigenen fiktiven Reisekosten von L. nach Stuttgart in H366he von 1.308,48 200. Die Rechtspflegerin des Landgerichts erkannte nur letztere als erstattungsf344hig an. Auf die hiergegen vom Kl344ger eingelegte sofortige Beschwerde hob das Beschwerdegericht den Kostenfestset-zungsbeschluss auf und setzte die zu erstattenden Kosten des Beklagten unter Abzug (auch) dieser fiktiven Reisekosten fest. Mit seiner vom Be-schwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Beklagte die Kostenerstattung unter Ber374cksichtigung fiktiver Reisekosten weiter. 3 - 4 - II. Die nach 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO und auch im 334brigen zul344ssige Rechtsbeschwerde ist begr374ndet. 4 1. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts h344tte der Beklagte einen Rechtsanwalt am Ort des Prozessgerichts bevollm344chtigen m374ssen. Die-ser h344tte durch die qualifizierten Mitarbeiter des Beklagten schriftlich in-struiert werden k366nnen, da der Ausgangsrechtsstreit - was unstreitig ist - in rechtlicher und tats344chlicher Hinsicht keine Schwierigkeiten geboten habe. Der Beklagte k366nne sich nicht darauf berufen, dass sein Prozess-bevollm344chtigter besonders sachkundig gewesen sei, da es bei Wahr-nehmung der rechtlichen Interessen weniger auf juristisches, als viel-mehr auf medizinisches Wissen angekommen sei. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum so genannten "Outsourcing" (BGH, Be-schl374sse vom 11. November 2003 - VI ZB 41/03 - VersR 2004, 352; vom 2. Dezember 2004 - I ZB 4/04 - BB 2005, 294) sei nicht einschl344gig, da es nicht um rechtliche Schwierigkeiten des Prozesses gehe, sondern um die Information und Instruktion eines Rechtsanwalts in einer Rechtsange-legenheit, die zum eigentlichen Unternehmensgegenstand des Beklagten geh366re. Der Beklagte verlagere mithin typische Sachbearbeiteraufgaben auf seinen Hausanwalt, um so Personal einzusparen. Allgemeiner Auf-wand bei der Bearbeitung eines Prozesses begr374nde jedoch keinen Kos-tenerstattungsanspruch. 5 6 2. Das h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. - 5 - a) Die Erstattungsf344higkeit der Kosten eines Unterbevollm344chtig-ten richtet sich nach 247 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO (BGH, Beschl374sse vom 9. September 2004 - I ZB 5/04 - VersR 2005, 1454 unter 2; vom 11. No-vember 2003 aaO unter 2 a; vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02 - NJW 2003, 898 unter B II 1). Um dem Bedarf an pers366nlichem Kontakt und dem Vertrauensverh344ltnis zwischen Partei und Anwalt Rechnung zu tra-gen, kann eine Partei grunds344tzlich die Kosten ihres Prozessbevollm344ch-tigten auch dann erstattet verlangen, wenn dieser bei dem Prozessge-richt nicht zugelassen und am Gerichtsort nicht ans344ssig ist (vgl. BGH, Beschl374sse vom 6. Mai 2004 - I ZB 27/03 - NJW-RR 2004, 1500 unter II; vom 18. Dezember 2003 - I ZB 18/03 - NJW-RR 2004, 856 unter II 1). Die - dann ggf. zus344tzlich entstehenden - Kosten eines Unterbevollm344ch-tigten sind zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsver-teidigung aber nur notwendig - also erstattungsf344hig -, soweit sie die durch die T344tigkeit des Unterbevollm344chtigten ersparten, erstattungsf344-higen Reisekosten des Hauptbevollm344chtigten nicht wesentlich 374berstei-gen (Senatsbeschluss vom 21. September 2005 - IV ZB 11/04 - VersR 2006, 136 unter 2 a aa; BGH, Beschl374sse vom 2. Dezember 2004 aaO unter II 2; vom 14. September 2004 - VI ZB 37/04 - NJW-RR 2005, 707 unter II 1; vom 16. Oktober 2002 aaO unter B II 2 a). 7 Ma337stab f374r die Erstattungsf344higkeit von Reisekosten des Haupt-bevollm344chtigten wiederum ist 247 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO (Senats-beschluss vom 21. Januar 2004 - IV ZB 32/03 - RuS 2005, 91 unter 1; BGH, Beschluss vom 11. November 2003 aaO unter 2 b bb). Danach ist die Beauftragung des Hauptbevollm344chtigten nicht erforderlich, wenn ein am Ort des Prozessgerichts ans344ssiger Rechtsanwalt als Hauptbevoll-m344chtigter h344tte beauftragt werden m374ssen (BGH, Beschl374sse vom 8 - 6 - 2. Dezember 2004 aaO unter II 2; vom 9. September 2004 aaO unter 2 a; vom 13. Mai 2004 - I ZB 3/04 - NJW-RR 2004, 1212 unter 1). Dies ist (u.a.) dann der Fall, wenn bereits zum Zeitpunkt der Beauftragung des Hauptbevollm344chtigten feststeht, dass ein eingehendes Mandantenge-spr344ch nicht erforderlich sein wird (BGH, Beschl374sse vom 3. M344rz 2005 - I ZB 24/04 - NJW-RR 2005, 922 unter II 2 c; vom 2. Dezember 2004 aaO unter II 3 b; vom 9. September 2004 aaO unter 3 b; vom 23. M344rz 2004 - VIII ZB 145/03 - FamRZ 2004, 866 unter 2; vom 11. November 2003 aaO unter 2 b bb (b)), wie beispielsweise bei einem Unternehmen, das 374ber eine eigene, die Sache bearbeitende Rechtsabteilung verf374gt (Senatsbeschluss vom 21. Januar 2004 aaO unter 2 a; BGH, Beschl374sse vom 13. Mai 2004 aaO unter 1; vom 6. Mai 2004 aaO unter II; vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02 - NJW 2003, 898 unter B II 2 b bb (2)). b) Nach diesen Grunds344tzen war der Beklagte nicht gehalten, ei-nen Bevollm344chtigten am Gerichtsort zu beauftragen. 9 aa) Unstreitig verf374gt er zwar 374ber qualifiziertes Personal, das auch zur schriftlichen Instruktion ausw344rtiger Rechtsanw344lte in der Lage ist. Allerdings erforderte eine solche Bearbeitung der j344hrlich anfallenden 120-150 Gerichtsverfahren seinen Angaben zufolge die Einstellung wei-terer Mitarbeiter. Aus diesem - vom Kl344ger bestrittenen - Grunde beauf-tragt der Beklagte in allen F344llen streitig werdender Leistungsablehnun-gen den auch hier mandatierten Hauptprozessbevollm344chtigten, indem er ihm regelm344337ig ohne weitere Instruktionen lediglich die Mitgliedsakten zur selbstst344ndigen Bearbeitung nach den ihm bekannten Gesch344fts-grunds344tzen seines Auftragsgebers 374berl344sst. Diese interne betriebliche Organisation der Abwicklung derartiger Prozessf344lle hat der Kl344ger hin- 10 - 7 - zunehmen, ohne dass es auf die vorgenannte Frage vorhandener Perso-nalkapazit344t f374r schriftliche Instruktionen anstelle nicht erforderlicher Mandantengespr344che ankommt. bb) Der Beklagte muss sich nicht so behandeln lassen, als sei sei-ne Betriebsorganisation auf nicht-m374ndliche Unterrichtungen wechseln-der Rechtsanw344lte am jeweiligen Gerichtssitz eingerichtet. Im Rahmen der Kostenerstattung kommt es auf die tats344chliche Organisation des Un-ternehmens der Partei an und nicht darauf, welche Organisation als zweckm344337iger anzusehen sein k366nnte (st. Rspr. Senatsbeschl374sse vom 21. September 2005 - IV ZB 11/04 - VersR 2006, 136 unter 2 b aa; vom 21. Januar 2004 aaO unter 2 a mit zahlreichen w.N.). Der Prozessgegner hat es hinzunehmen, dass er die erforderlichen Kosten eines als Haupt-bevollm344chtigten eingeschalteten Rechtsanwalts regelm344337ig zu tragen hat, w344hrend etwa die Kosten einer Rechtsabteilung bzw. besonders qualifizierter Fachabteilungen nicht auf ihn abgew344lzt werden k366nnten (BGH, Beschl374sse vom 2. Dezember 2004 aaO unter II 3 b bb m.w.N.; vom 9. September 2004 aaO unter 3 a bb; vom 13. Mai 2004 aaO unter 2). Es besteht keine Obliegenheit oder gar Verpflichtung, durch eine un-ternehmerische Entscheidung, deren Kosten nicht absehbar sind und hier zu Lasten der Versichertengemeinschaft gehen m374sste, eine ent-sprechende interne Organisation vorzusehen bzw. vorzuhalten. 11 cc) Die vom Beklagten gew344hlte Organisationsform wird von sei-nem berechtigten Interesse getragen, sich durch den Rechtsanwalt sei-nes Vertrauens auch vor ausw344rtigen Gerichten vertreten zu lassen; ein solcher Bedarf ist ebenso gewichtig wie ein etwaiger Bedarf an pers366nli-chem Kontakt zwischen Partei und Anwalt (vgl. BGH, Beschl374sse vom 12 - 8 - 2. Dezember 2004 aaO unter II 3 a; vgl. auch Beschl374sse vom 14. September 2004 - VI ZB 37/04 - NJW-RR 2005, 707 unter II 2; vom 9. September 2004 aaO unter 3 a; vom 11. M344rz 2004 - VII ZB 27/03 - NJW-RR 2004, 858 unter II 2 a). Das Vertrauensverh344ltnis zwischen An-walt und Mandant dient der Funktionsf344higkeit der Rechtspflege (BGH, Urteil vom 4. April 2005 - AnwZ (B) 19/04 - NJW 2005, 1711 unter II zu Fachanwaltsbezeichnungen) und war ein entscheidender Grund f374r die 304nderung des Lokalisationsprinzips und der Singularzulassung (vgl. BT-Drucks. 12/4993, S. 43 und 53; BVerfGE 103, 1, 16; BGH, Beschl374sse vom 11. M344rz 2004 aaO; vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02 - NJW 2003, 898 unter B II 2 b bb (1)). Dem muss auch im Rahmen der Kosten-erstattung Rechnung getragen werden (BGH, Beschluss vom 11. M344rz 2004 aaO). dd) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts l344sst sich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum so genannten "Outsour-cing" (Beschluss vom 11. November 2003 aaO) nichts anderes entneh-men. Zu Recht weist die Beschwerde daraufhin, dass die vom Be-schwerdegericht daraus abgeleitete Sonderbehandlung rechtlich minder schwerer F344lle erhebliche Abgrenzungsprobleme mit sich br344chte. Dies w344re bereits mit der im Kostenrecht gebotenen typisierenden Betrach-tungsweise nicht zu vereinbaren (BGH, Beschl374sse vom 12. Dezember 2002 - I ZB 29/02 - VersR 2004, 666 unter 2 b aa; vom 2. Dezember 2004 aaO unter II 2; vom 9. September 2004 aaO unter 2 b; vgl. auch Wolst in Musielak, ZPO 4. Aufl. 247 91 Rdn. 27). 13 14 c) Ob gegebenenfalls auch h366here Kosten infolge der Beauftra-gung eines - wie hier - an einem dritten Ort ans344ssigen Prozessbevoll- - 9 - m344chtigten erstattungsf344hig sein k366nnen, bedarf keiner Entscheidung (vgl. BGH, Beschl374sse vom 14. September 2004 aaO unter II 2 c; vom 11. M344rz 2004 aaO unter II 2 b (2)). Der Beklagte begehrt lediglich die Festsetzung der fiktiven Reisekosten des Prozessbevollm344chtigten vom Unternehmenssitz zum Gerichtsort. Terno Dr. Schlichting Wendt Felsch Dr. Franke Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 09.09.2005 - 22 O 340/03 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 28.10.2005 - 8 W 479/05 -
Full & Egal Universal Law Academy