BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 44/05 vom 14. Februar 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 233 Fd Zur Ausgangskontrolle bei 334bersendung einer Rechtsmittelbegr374ndungsschrift mit-tels Telekopie (Telefax) nach der Weisung, das ordnungsgem344337 unterzeichnete Handaktenexemplar vollst344ndig zu 374bermitteln, wenn das Original der Rechtsmittel-begr374ndungsschrift am letzten Tag der Frist laut telefonischer Auskunft nicht beim Rechtsmittelgericht eingegangen ist. BGH, Beschluss vom 14. Februar 2006 - VI ZB 44/05 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Februar 2006 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller und die Richter Dr. Greiner, Pauge, St366hr und Zoll beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Kl344gerin wird der Beschluss des 20. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 7. Juli 2005 auf-gehoben. Der Kl344gerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Berufungsbegr374ndungsfrist gew344hrt. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Berufungsgericht zu-r374ckverwiesen. Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 90.000 200 Gr374nde: I. Die Kl344gerin begehrt von den Beklagten als Gesamtschuldnern wegen angeblich fehlerhafter Betreuung bei ihrer Geburt ein Schmerzensgeld von min-destens 55.000 200 sowie die Feststellung ihrer Ersatzpflicht hinsichtlich aller ma-teriellen und immateriellen Sch344den. 1 - 3 - Das klageabweisende Urteil des Landgerichts vom 9. Dezember 2004 ist dem Prozessbevollm344chtigten der Kl344gerin am 14. Februar 2005 zugestellt worden. Die Kl344gerin hat am 16. Februar 2005 Berufung eingelegt und Verl344n-gerung der Berufungsbegr374ndungsfrist bis 14. Mai 2005, einem Samstag, erhal-ten. Am 17. Mai 2005 (Dienstag nach Pfingsten) erkundigten sich B374roange-stellte des Prozessbevollm344chtigten der Kl344gerin am Vormittag (Frau H.) und am Nachmittag (Frau B.) telefonisch nach dem Eingang des Originals der Beru-fungsbegr374ndungsschrift auf der Gesch344ftsstelle des Berufungsgerichts. Sie erhielten die Auskunft, dass das Original noch nicht eingegangen sei. Wenig sp344ter am selben Tag ging beim Berufungsgericht die Telekopie der Beru-fungsbegr374ndungsschrift vom 13. Mai 2005 ein, wies jedoch keine Unterschrift auf. Nach Eingang teilte die Gesch344ftsstelle der B374roangestellten B. des Pro-zessbevollm344chtigten der Kl344gerin telefonisch mit, dass ein 23 Seiten umfas-sender Schriftsatz als Telefax eingegangen sei. Am 18. Mai 2005 374bersandte die B374roangestellte des Prozessbevollm344chtigten der Kl344gerin die Seite 23 mit der Unterschrift des Prozessbevollm344chtigten per Fax. Das Original der Beru-fungsbegr374ndung vom 13. Mai 2005 ging am 19. Mai 2005 beim Berufungsge-richt ein. Am 31. Mai 2005 hat die Kl344gerin Wiedereinsetzung gegen die Ver-s344umung der Berufungsbegr374ndungsfrist unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung ihres Prozessbevollm344chtigten und seiner B374roangestellten B. sowie einer Gespr344chsnotiz vom 17. Mai 2005 beantragt. Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen und die Berufung der Kl344gerin mit Beschluss vom 7. Juli 2005 als unzul344ssig verworfen. 2 - 4 - II. 3 1. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgef374hrt, die Kl344gerin habe nicht ausreichend dargetan, dass ihren Prozessbevollm344chtigten an der Vers344umung der Frist kein Verschulden treffe. Zwar sei der Schriftsatz schon am 13. Mai 2005 auf den normalen Post-weg gegeben worden. Es sei jedoch nicht ersichtlich, wer mit der Einlieferung der Post beauftragt worden sei, wann und wo der Schriftsatz zur Post gelangt und welcher Briefkasten mit welchen Leerungszeiten benutzt worden sei. Die Kl344gerin habe auch nicht dargelegt, ihren Prozessbevollm344chtigten treffe kein Verschulden daran, dass das Fax vom 17. Mai 2005 keine Unter-schrift aufweise, wie das erforderlich sei. Auch habe die Kl344gerin nicht glaubhaft gemacht, dass das Fehlen der Unterschrift erst am 18. Mai 2005 von der B374ro-angestellten B. bemerkt worden sei. Die entsprechende Angabe in der eides-stattlichen Versicherung der B374roangestellten stehe in Widerspruch zu einer Notiz 374ber das Gespr344ch der B374roangestellten mit der Gesch344ftsstelle. Ein Mit-verschulden des Gerichts sei nicht gegeben, denn die Mitarbeiterin der Ge-sch344ftsstelle sei nicht verpflichtet gewesen, den eingegangenen Schriftsatz darauf zu 374berpr374fen, ob er unterschrieben sei. 4 2. Die Rechtsbeschwerde der Kl344gerin ist statthaft (247247 574 Abs. 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO). Sie ist auch im 334brigen zul344ssig, denn die Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Senats (247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der angefochtene Beschluss verletzt die Kl344-gerin in ihrem verfassungsrechtlich gew344hrleisteten Anspruch auf Gew344hrung wirkungsvollen Rechtsschutzes (vgl. Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaats-prinzip - Art. 20 Abs. 3 GG). Dieser verbietet es, einer Partei die Wiedereinset-zung in den vorigen Stand aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflicht 5 - 5 - ihres Prozessbevollm344chtigten zu versagen, die nach h366chstrichterlicher Recht-sprechung nicht verlangt werden und mit denen sie auch unter Ber374cksichti-gung der Entscheidungspraxis des angerufenen Gerichts nicht rechnen musste (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2003 - VI ZB 26/03 - VersR 2005, 138; BVerfGE 79, 372, 376 f.; BVerfG NJW-RR 2002, 1004). 6 a) Allerdings hat das Berufungsgericht nicht verkannt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausnahmsweise ein Schriftsatz auch ohne Unterschrift eines zugelassenen Rechtsanwalts die Frist zur Berufungs-begr374ndung wahren kann. Darauf weist bereits der Wortlaut des 247 130 ZPO hin ("soll"). Der erkennende Senat sieht jedoch keine Veranlassung, im vorliegen-den Fall von dem Unterschriftserfordernis als Wirksamkeitserfordernis abzuwei-chen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 2005 - XI ZR 128/04 - NJW 2005, 2086, 2087; a.A. Z366ller/Greger, ZPO, 25. Aufl., 247 130 Rn. 22 m.w.N.). Die Unterschrift soll die Identifizierung des Urhebers der Prozesshandlung als zugelassener Rechtsanwalt erm366glichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck brin-gen, die volle Verantwortung f374r den Inhalt des Schriftsatzes zu 374bernehmen und diesen bei Gericht einzureichen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 2005 - XI ZR 128/04 - aaO). F374r den Anwaltsprozess bedeutet dies, dass die Beru-fungsbegr374ndung von einem dazu bevollm344chtigten und bei dem Prozessge-richt postulationsf344higen Rechtsanwalt nach eigenverantwortlicher Pr374fung ge-nehmigt und unterschrieben sein muss. Die Rechtsprechung hat von diesem Grundsatz Ausnahmen anerkannt, worauf die Rechtsbeschwerde - im Ansatz-punkt richtig - hinweist. So kann das Fehlen der Unterschrift ausnahmsweise dann unsch344dlich sein, wenn sich aus anderen Anhaltspunkten eine der Unter-schrift vergleichbare Gew344hr f374r die Urheberschaft und den Willen ergibt, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 2005 - XI ZR 128/04 - aaO, 2088 mit umfangreichen Nachweisen aus der Rechtspre-chung des Bundesverwaltungsgerichts, Bundesarbeitsgerichts und Bundesge- - 6 - richtshofs). Diese Rechtsprechung der obersten Gerichtsh366fe des Bundes zur ausnahmsweisen Wirksamkeit nicht unterzeichneter Rechtsmittelbegr374ndungs-schriften tr344gt dem Anspruch der Prozessbeteiligten auf Gew344hrung wirkungs-vollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) sowie ihren Rechten aus Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG Rechnung, die es ver-bieten, den Zugang zur jeweiligen n344chsten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgr374nden nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren und dazu an die Beachtung formeller Voraussetzungen f374r die Geltendmachung des Rechts-schutzbegehrens 374berspannte Anforderungen zu stellen. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ergeben hier jedoch die Umst344nde im Zusammenhang mit der 334bermittlung der Berufungsbegr374n-dungsschrift keine der Unterschrift vergleichbare Gew344hr f374r die Urheberschaft des Prozessbevollm344chtigten der Kl344gerin sowie seinen Willen, f374r ihren Inhalt die Verantwortung zu 374bernehmen und sie an das Berufungsgericht zu 374bermit-teln. Das hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler erkannt. Dem Kammer-gericht ist am 17. Mai 2005 innerhalb der Begr374ndungsfrist lediglich bekannt geworden, dass eine Berufungsbegr374ndung am 13. Mai 2005 auf dem Postweg abgesandt worden ist. Der telefonischen Mitteilung war nicht mit der erforderli-chen Sicherheit zu entnehmen, wer f374r diesen Schriftsatz verantwortlich war. Das ergab sich insbesondere nicht aus dem Umstand, dass den Mitarbeitern des Prozessbevollm344chtigten der Kl344gerin der Ablauf der Begr374ndungsfrist be-kannt war. Ebenso wie die (sp344ter versandte) Telekopie konnte auch die Beru-fungsbegr374ndungsschrift versehentlich ohne Unterschrift geblieben sein. Der maschinenschriftliche Vermerk unter der Telekopie, der den mit dem Zusatz "Rechtsanwalt" wiedergegebenen Vor- und Nachnamen des Prozessbevoll-m344chtigten der Kl344gerin enthielt, bot keine Gew344hr daf374r, dass dieser die Ver-antwortung f374r die Berufungsbegr374ndung 374bernommen und diese willentlich an das Berufungsgericht 374bermittelt hatte. Der Zusatz konnte auch bei anderer 7 - 7 - Urheberschaft angebracht sein. Es kann daher auch keine Rede davon sein, dass das Erfordernis der Schriftform im gegebenen Fall zum Selbstzweck ge-worden w344re. Das Berufungsgericht hat nach allem keine 374berspannten Anfor-derungen aufgestellt oder gar Verfahrensgrundrechte der Kl344gerin verletzt. 8 b) Es hat jedoch verkannt, dass der Kl344gerin aus anderen Gr374nden Wie-dereinsetzung in den vorigen Stand zu gew344hren war. aa) Die Rechtsbeschwerde macht allerdings nicht geltend, dass die Kl344-gerin vor dem Tatrichter vorgetragen habe, die Berufungsbegr374ndung sei ent-gegen den 374blichen Postlaufzeiten hier erst nach dem 17. Mai 2005 beim Beru-fungsgericht eingegangen und dieser Umstand sei der Kl344gerin nicht zuzurech-nen. Soweit sie in der Rechtsbeschwerdebegr374ndung ein Verschulden der Deutschen Post AG andeutet, ist hierf374r substantiierter Vortrag innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist weder dargetan noch glaubhaft gemacht. 9 bb) Die Rechtsbeschwerde weist jedoch mit Erfolg darauf hin, die 334ber-mittlung eines Exemplars der Berufungsbegr374ndung ohne Unterschrift innerhalb der Berufungsbegr374ndungsfrist sei der Kl344gerin nicht als Verschulden zuzu-rechnen. Die entgegenstehende Ansicht des Kammergerichts verletzt Verfah-rensgrundrechte der Kl344gerin und erfordert eine Entscheidung des Rechtsbe-schwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. 10 Die Mitarbeiterin Frau B. hat - wie die Rechtsbeschwerde darlegt - die Berufungsbegr374ndung neu ausgedruckt, weil das von dem postulationsf344higen Prozessbevollm344chtigten der Kl344gerin unterschriebene Aktenexemplar beidseits bedruckt und deshalb nur schlecht als Faxvorlage geeignet war. Die Mitarbeite-rin hat dann jedoch die letzte neu ausgedruckte und deshalb nicht unterschrie-bene Seite mit 374bersandt, anstatt die letzte unterschriebene Seite des Exemp-lars der Handakten zu senden. Dieses Vers344umnis der B374romitarbeiterin hat 11 - 8 - das Berufungsgericht f344lschlich dem Prozessbevollm344chtigten der Kl344gerin und damit dieser selbst (247 85 Abs. 2 ZPO) zugerechnet. Es hat eine entsprechende allgemeine Anweisung des Kl344gervertreters unterstellt, jedoch Zweifel daran ge344u337ert, ob eine solche Anweisung ausreichend w344re, weil die Zusammenstel-lung des Schriftsatzes durch eine B374roangestellte nicht der erforderlichen ei-genverantwortlichen Pr374fung durch einen postulationsf344higen Anwalt gen374ge. Dem ist nicht zu folgen, denn der Anwalt hat insoweit eine eindeutige Anwei-sung erteilt, wie bei einer Duplex-Kopie in den Handakten zu verfahren war. Das Berufungsgericht hat ferner in W374rdigung des Parteivortrags und der vorgelegten Unterlagen f374r nicht glaubhaft gemacht gehalten, dass das Fehlen der Unterschrift nicht schon am 17. Mai 2005, sondern erst am Folgetag von der Angestellten Frau B. bemerkt worden ist. Der Entscheidung des Berufungs-gerichts ist aber nicht zu entnehmen, aus welchem Grund das hieraus folgende Vers344umnis der Angestellten der Kl344gerin zuzurechnen sein soll. Dass Frau B. die Bedeutung der Unterschrift kannte, ergibt sich aus ihrer eidesstattlichen Er-kl344rung. 247 278 BGB ist nicht anwendbar. Eine dieser Vorschrift entsprechende Regelung fehlt. 247 85 Abs. 2 ZPO ordnet keine Zurechnung f374r fehlerhaftes Ver-halten der B374roangestellten des Prozessbevollm344chtigten an. Der Prozessbe-vollm344chtigte der Kl344gerin hat den ihm obliegenden Pflichten bei der 334bermitt-lung der Berufungsbegr374ndungsschrift an das Berufungsgericht gen374gt mit der eindeutigen Anweisung, wie zu verfahren war f374r den Fall, dass das Original der unterzeichneten Rechtsmittelbegr374ndungsschrift nicht rechtzeitig w344hrend der Gesch344ftszeit beim Rechtsmittelgericht einging. Entgegen der Ansicht der Be-schwerdeerwiderung hatte er damit nicht dem B374ropersonal 374berlassen, selbst-st344ndig eine Berufungsbegr374ndung zu erstellen. Die Anweisung ging vielmehr dahin, die vorhandene und unterzeichnete Rechtsmittelbegr374ndung vollst344ndig auf elektronischem Wege zu 374bermitteln. Diese B374rot344tigkeit durfte der Pro- 12 - 9 - zessbevollm344chtigte auf sein B374ropersonal delegieren (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 1999 - IV ZB 18/99 - VersR 2000, 338). 13 Vergeblich beanstandet die Beschwerdeerwiderung fehlenden Vortrag zur Ausgangskontrolle bei einer Fax374bersendung dahin, ob die Sendung voll-st344ndig und mit Unterschrift erfolgt ist. Eine gesonderte Kontrollanweisung war angesichts der unmi337verst344ndlichen Weisung, das ordnungsgem344337 unterzeich-nete Handaktenexemplar vollst344ndig zu 374bermitteln, nicht erforderlich. Eine Kontrolle hatte sich nach dieser Weisung darauf zu erstrecken, dass das Hand-aktenexemplar vollst344ndig einschlie337lich der unterzeichneten letzten Seite 374bermittelt wurde. Dass das B374ropersonal sich im hier zu entscheidenden Fall daran nicht gehalten hat, ist der Kl344gerin nicht zuzurechnen. M374ller Greiner Pauge St366hr Zoll Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 09.12.2004 - 6 O 71/03 - KG Berlin, Entscheidung vom 07.07.2005 - 20 U 34/05 -
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