BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 44/06 vom 7. November 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2006 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 18, vom 28. April 2006 wird auf Kosten der Beklagten verworfen. Gegenstandswert der Beschwerde: 500 200. Gr374nde: I. Die Beklagten haben von der Kl344gerin ein Wohnhaus gegen Zahlung von 15.000 DM und einer monatlichen Leibrente von 1.500 DM erworben. Die Kl344-gerin hat an der hinteren Wohnung des Hauses, in der sie lebt, ein lebenslan-ges unentgeltliches Nie337brauchsrecht. Sie muss eine Treppe in dem den Be-klagten zustehenden Teil des Hauses benutzen, um in den Dachraum 374ber den von ihr bewohnten R344umen zu gelangen. 1 Nach Erwerb des Hauses kam es zwischen den Parteien zu mehrfachen Rechtsstreitigkeiten um den Umfang der Altenteilswohnung der Kl344gerin. In ei-nem dieser Verfahren haben die Beklagten vorgetragen, es h344tten sich auf der Treppe ihres Hauses von der Kl344gerin stammende Exkremente gefunden. 2 - 3 - Das Amtsgericht hat die Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit verur-teilt, diese Behauptung zu unterlassen, und die Beklagten als Gesamtschuldner weiter verurteilt, an die Kl344gerin eine Entsch344digung von 250 200 zu bezahlen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Landgericht mit der angefochtenen Entscheidung als unzul344ssig verworfen. Zur Begr374ndung hat es im Wesentlichen ausgef374hrt, der Wert des Beschwerdegegenstandes 374berstei-ge entgegen der gesetzlichen Vorschrift des 247 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO 600 200 nicht. Zwar betrage der auf den Zahlungsanspruch des amtsgerichtlichen Ur-teils entfallende Teil 250 200. Auch der Unterlassungsanspruch sei aber nur mit 250 200 zu bewerten. Entscheidend f374r diese Bewertung sei nicht - wie im ersten Rechtszug - das Interesse der Kl344gerin an Unterlassung und immaterieller Ent-sch344digung. Im Berufungsverfahren gehe es allein um das Interesse der Be-klagten an der Behauptung, auf der Treppe des Hauses bef344nden sich von der Kl344gerin stammende Exkremente. Um eine Krankheitsgef344hrdung der Beklag-ten gehe es bei der Abwehr des Unterlassungsanspruchs der Kl344gerin nicht. Der Wert des Hausgrundst374cks und seine Beeinflussung durch die behaupteten Exkremente habe keinen Einfluss auf das Interesse der Beklagten an der weite-ren Behauptung. Das Interesse der Beklagten, die beanstandete Behauptung in einem engen Umfang gegen374ber einer zust344ndigen Beh366rde oder in gerichtli-chen Verfahren zu erheben, sei mit 250 200 angemessen bewertet. Auch ein erstmals in der Berufung hilfs- und einredeweise geltend gemachter Unterlas-sungsanspruch der Beklagten bleibe ohne Einfluss auf die Einsch344tzung des Wertes des Beschwerdegegenstandes und sei nicht Gegenstand des angefoch-tenen Urteils. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten. 3 - 4 - II. 4 1. Die statthafte (247247 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO), form- und fristgerecht eingelegte und begr374ndete Rechtsbeschwerde der Beklagten (247 575 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 ZPO) ist nicht zul344ssig. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Entscheidung des Rechtsbe-schwerdegerichts (247 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). 2. Zutreffend geht die Rechtsbeschwerde allerdings davon aus, dass die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ein Eingreifen des Bundesge-richtshofs dann erfordert, wenn die angefochtene Entscheidung Verfahrens-grundrechte einer Partei - etwa auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs (Art. 103 Abs. 1 GG) oder wirkungsvollem Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip) - verletzt und darauf beruht. Der Zulassungsgrund ist zum anderen dann gegeben, wenn einem Gericht bei der Anwendung von Rechts-normen Fehler unterlaufen sind, die die Wiederholung durch dasselbe Gericht oder die Nachahmung durch andere Gerichte abwarten lassen, und wenn da-durch so schwer ertr344gliche Unterschiede in der Rechtsprechung zu entstehen oder fortzubestehen drohen, dass eine h366chstrichterliche Leitentscheidung not-wendig ist (vgl. BGHZ 154, 288, 296; 159, 135, 139 f.). 5 Ein solcher Zulassungsgrund liegt hier jedoch nicht vor. 6 a) Die Rechtsbeschwerde hat die erforderliche Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr nicht dargelegt. Sie ergibt sich auch nicht unabh344ngig von den Darlegungen in der Rechtsbeschwerde aus der rechtlichen Begr374ndung des angefochtenen Beschlusses. 7 b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Berufungs-gericht keine Verfahrensgrundrechte der Beklagten, namentlich nicht die Grund- 8 - 5 - rechte auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs (Art. 103 Abs. 1 GG) oder auf ein objektiv willk374rfreies Verfahren (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt; es gilt auch nicht, der Entwicklung einer uneinheitlichen Rechtsprechung schon in den Anf344ngen durch eine h366chstrichterliche Leitentscheidung entgegenzutreten (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2002 - V ZR 100/02 - VersR 2003, 1141, 1142). 9 aa) Das Berufungsgericht hat nicht etwa ausgef374hrt - wie die Rechtsbe-schwerde f344lschlich annimmt -, die Beklagten k366nnten sich nicht darauf berufen, dass ihr Hausgrundst374ck nunmehr erheblich im Wert gemindert sei, weil sie bei einem Verkauf des Anwesens Kaufinteressenten mitteilen m374ssten, dass die im Haus verbleibende Kl344gerin sowohl im Haus selbst wie auch au337erhalb st344ndig Exkremente "verliere". Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung vielmehr zugrunde gelegt, dass die Wertminderung des Hausgrundst374cks ohne Einfluss auf das Interesse der Beklagten sei, die beanstandete Behauptung weiterhin zu verbreiten. Es hat die Wertminderung des Grundst374cks durch die Anwesenheit der (inkontinenten) Kl344gerin mithin als wahr unterstellt, dem aber keinen Ein-fluss auf den Wert des Beschwerdegegenstandes beigemessen. Das ist aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden. bb) Soweit die Zul344ssigkeit einer Berufung vom Wert des Beschwerde-gegenstandes abh344ngt (247 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und das Berufungsgericht die-sen zul344ssigerweise nach freiem Ermessen (247 3 ZPO) festgesetzt hat, be-schr344nkt sich die Pr374fungskompetenz des Revisionsgerichts darauf, ob das Be-rufungsgericht von seinem Ermessen einen ungesetzlichen Gebrauch gemacht hat, etwa indem es ma337gebliche Tatsachen nicht ber374cksichtigt oder unter Ver-sto337 gegen die Fragepflicht des 247 139 ZPO nicht festgestellt hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 1999 - I ZR 11/97 - GRUR 1999, 1132 m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erf374llt. 10 - 6 - (1) F374r die Festsetzung der Beschwer ist das wirtschaftliche Interesse des Rechtsmittelkl344gers an dem Erfolg seines Rechtsmittels ma337gebend. Dabei ist grunds344tzlich auf den unmittelbaren Gegenstand der Entscheidung abzustel-len. Der tats344chliche oder rechtliche Einfluss der Entscheidung auf andere Rechtsverh344ltnisse bleibt au337er Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 1999 - I ZR 11/97 - aaO). Ma337gebend f374r den Wert des Beschwerdegegenstandes ist daher bei Unterliegen mit einer Unterlassungsklage im hier zu entscheidenden Fall ausschlie337lich das Interesse der Beklagten an der Aufhebung der Verurtei-lung es zu unterlassen, die beanstandete Behauptung zu wiederholen. 11 (2) Das gegen die Beklagten ergangene Unterlassungsurteil hat 374ber den beschr344nkten Urteilsgegenstand hinaus f374r andere Rechtsverh344ltnisse keine Rechtskraftwirkung. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde kommt es deshalb f374r den Wert des Beschwerdegegenstandes nicht darauf an, ob der Wert ihres mit einem Nie337brauchsrecht der Kl344gerin belasteten Hausgrund-st374cks durch die Anwesenheit der - angeblich inkontinenten - Kl344gerin beein-flusst wird oder ob den Beklagten bei Verschweigen dieses Umstandes gegen-374ber einem Kaufinteressenten in einem - bislang nicht n344her konkretisierten - Verkaufsfall Schadensersatzanspr374che drohen. Das Interesse der Beklagten daran, die beanstandete Behauptung gegen374ber zust344ndigen Stellen (insbe-sondere gegen374ber der Gesundheitspolizei oder F374rsorgeverwaltung) zu wie-derholen, hat das Berufungsgericht ausreichend ber374cksichtigt. Eine Verletzung des Anspruchs der Beklagten auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs (Art. 103 Abs. 1 GG) oder gar des Willk374rverbots (Art. 3 Abs. 1 GG) ist nicht ersichtlich; Willk374r k366nnte nicht schon bei rechtsfehlerhaften, sondern erst bei nur durch sachfremde Erw344gungen erkl344rbaren Entscheidungen angenommen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2004 - V ZR 328/03 - NJW 2005, 153 [un-ter II 1 b]). 12 - 7 - c) Sind nach allem Ermessensfehler des Berufungsgerichts bei der Be-messung des Wertes des Beschwerdegegenstandes nicht ersichtlich, kann es dahinstehen, ob die zus344tzliche Begr374ndung des angefochtenen Urteils, die Aufrechterhaltung der beanstandeten Behauptung f366rdere eine Minderung des Wertes des Hausgrundst374cks, den Angriffen der Rechtsbeschwerde standhal-ten k366nnte. 13 3. Die Rechtsbeschwerde der Beklagten ist deshalb mit der Kostenfolge aus 247 97 Abs. 1 ZPO zu verwerfen. 14 M374ller Greiner Diederichsen Pauge Zoll Vorinstanzen: AG Hamburg-Wandsbeck, Entscheidung vom 15.12.2005 - 711 C 402/05 - LG Hamburg, Entscheidung vom 28.04.2006 - 318 S 11/06 -
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