BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 44/07 vom 18. Oktober 2007 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZVG 247 56 Satz 3 Der Haftungsausschluss nach 247 56 Satz 3 ZVG hat zur Folge, dass der Ersteher den Zuschlag auch nicht wegen Irrtums 374ber eine verkehrswesentliche Eigenschaft nach 247 119 Abs. 2 BGB anfechten kann, sofern das Fehlen der Eigenschaft einen Sach-mangel begr374ndet. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2007 - V ZB 44/07 - LG Kassel AG Kassel - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 3 gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 21. M344rz 2007 wird zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert f374r die Berechnung der Gerichts-kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 131.000 200. Gr374nde: I. Die Beteiligte zu 1 betreibt die Zwangsversteigerung des in dem Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundbesitzes der Beteiligten zu 2. 1 Das Vollstreckungsgericht hat den Verkehrswert des Objekts entspre-chend einem von ihm eingeholten Sachverst344ndigengutachten auf 122.000 200 festgesetzt. In dem Gutachten ist die nutzbare Wohnfl344che des Geb344udes mit 1.420 qm angegeben. In den von dem Vollstreckungsgericht veranlassten 366f-fentlichen Bekanntmachungen des Versteigerungstermins hei337t es dazu: "Wfl./Nutzfl. 1.420 m 2 ." 2 In dem Versteigerungstermin blieben die Beteiligten zu 3 Meistbietende mit einem Gebot von 131.000 200. Der Zuschlag wurde ihnen sofort erteilt. Dage- 3 - 3 - gen richtet sich ihre Beschwerde, mit welcher sie ihr Meistgebot wegen Irrtums angefochten haben. In einer eidesstattlichen Versicherung haben sie erkl344rt, dass das Geb344ude nur eine Wohnfl344che von 710 qm habe. Das Landgericht hat die Beschwerde zur374ckgewiesen. Mit der von ihm zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen die Beteiligten zu 3 den Antrag auf Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses weiter. 4 II. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts hat das Vollstreckungsgericht den Zuschlag zu Recht erteilt; die Beteiligten zu 3 seien in dem ordnungsge-m344337 anberaumten und durchgef374hrten Versteigerungstermin Meistbietende geblieben. Die in dem Beschwerdeverfahren erkl344rte Anfechtung des Gebots k366nne nicht ber374cksichtigt werden, weil sich das Beschwerdegericht auf die Pr374fung derjenigen Tatsachen beschr344nken m374sse, welche das Vollstre-ckungsgericht bei der Zuschlagserteilung habe ber374cksichtigen k366nnen. Selbst wenn man die nachtr344gliche Anfechtung des Gebots f374r zul344ssig hielte, f374hrte das nicht zur Nichtigkeit des von den Beteiligten zu 3 abgegebenen Gebots. Fraglich sei bereits, ob die Abgabe eines Gebots den allgemeinen Regelungen 374ber die Anfechtbarkeit von Willenserkl344rungen unterworfen sei. Diese Frage bed374rfe jedoch keiner Beantwortung. Die Irrtumsanfechtung sei jedenfalls des-halb ausgeschlossen, weil es sich bei der Gr366337e der Wohn- und Nutzfl344che um eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Geb344udes handele, f374r deren Nicht-vorliegen ein Ver344u337erer gegebenenfalls Gew344hr leisten m374sse; bei der Zwangsversteigerung sei ein Gew344hrleistungsanspruch jedoch ausgeschlos-sen. 5 Das h344lt der rechtlichen Nachpr374fung stand. 6 - 4 - III. Die Rechtsbeschwerde ist nach 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und im 334brigen zul344ssig (247 575 ZPO); sie ist jedoch unbegr374ndet. 7 1. Zu Recht hat das Beschwerdegericht angenommen, dass das Voll-streckungsgericht den Zuschlag nicht unter Verletzung der 247247 81, 83 bis 85 a ZVG (vgl. 247 100 ZVG) erteilt hat. Insbesondere ist das von den Beteiligten zu 3 abgegebene Meistgebot nicht durch Anfechtung r374ckwirkend unwirksam geworden. 8 a) Zwar kann nach 374berwiegender Auffassung bei der Zwangsversteige-rung von Grundst374cken der Bieter, dem der Zuschlag erteilt worden ist, sein Gebot wegen Irrtums anfechten (BGH, Urt. v. 17. April 1984, VI ZR 191/82, NJW 1984, 1950; Reinhard/M374ller/Schiffhauer/Gerhardt/Muth, ZVG, 12. Aufl., 247 71 Rdn. 1; Steiner/Eickmann/Hagemann/Storz/Teufel, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 9. Aufl., 247 71 Rdn. 3; St366ber, ZVG, 18. Aufl., 247 71 Anm. 3.1; Storz, Praxis des Zwangsversteigerungsverfahrens, 10. Aufl., S. 251; Schiffhauer, Rpfleger 1972, 341; a.A. B366ttcher, ZVG, 4. Aufl., 247 71 Rdn. 44 m.w.N.). Aber hier ist das Anfechtungsrecht der Beteiligten zu 3 nach 247 56 Satz 3 ZVG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift sind Anspr374che des Erste-hers wegen Sachm344ngeln ausgeschlossen. Die Regelungen 374ber die kaufver-tragliche M344ngelhaftung sind demnach bei der Zwangsversteigerung von Grundst374cken unanwendbar. Dieser gesetzliche Gew344hrleistungsausschluss darf nicht durch eine Irrtumsanfechtung (247 119 Abs. 2 BGB) unterlaufen werden (Reinhard/M374ller/Schiffhauer/Gerhardt/Muth, aaO, 247 56 Rdn. 11 und 247 71 Rdn. 3; Steiner/Eickmann/Hagemann/Storz/Teufel, aaO, 247 71 Rdn. 97; St366ber, aaO; Schiffhauer, aaO; zum generellen Vorrang der kaufvertraglichen Gew344hr-leistungsanspr374che vor der Irrtumsanfechtung siehe Senat, BGHZ 60, 319, 320; 9 - 5 - M374nchKomm-BGB/Kramer, 5. Aufl., 247 119 Rdn. 33 m.w.N.; Soergel/ Hefermehl, BGB, 13. Aufl., 247 119 Rdn. 78 m.w.N.). b) Die Beteiligten zu 3 st374tzen ihre Anfechtungserkl344rung auf den von ih-nen festgestellten Umstand, dass die Wohnfl344che des Geb344udes lediglich halb so gro337 ist wie die in dem Verkehrswertgutachten und in den Terminsbekannt-machungen angegebene Fl344che. Damit berufen sie sich auf einen Irrtum 374ber eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Versteigerungsobjekts. Besteht die Fl344chenabweichung, liegt darin ein Sachmangel, der bei einem rechtsgesch344ft-lichen Erwerb Anspr374che des K344ufers begr374ndet (Senat, Urt. v. 30. November 1990, V ZR 91/89, NJW 1991, 912). Da solche Anspr374che bei einem Erwerb in der Zwangsversteigerung nicht bestehen (247 56 Satz 3 ZVG), scheidet eine Irr-tumsanfechtung in diesem Fall aus. 10 2. Ohne Erfolg r374gen die Beteiligten zu 3, das Beschwerdegericht habe verkannt, dass sie nach den Grunds344tzen vom Fehlen der Gesch344ftsgrundlage von ihrem Gebot zur374cktreten d374rften (247 313 Abs. 3 BGB). Dieses R374cktritts-recht steht ihnen nicht zu. Denn 247 313 BGB gilt ausschlie337lich f374r Vertr344ge. Im Zwangsversteigerungsverfahren vollzieht sich der Eigentumserwerb jedoch nicht aufgrund eines Kaufvertrags, sondern aufgrund des Zuschlags als staatli-chem Hoheitsakt (BGHZ 112, 59). 11 3. Andere Gr374nde, auf welche die Beschwerde gegen die Zuschlagsertei-lung gest374tzt werden kann (vgl. 247 100 ZVG), legen die Beteiligten zu 3 nicht dar und sind auch nicht ersichtlich. 12 - 6 - IV. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Beteiligten bei der Zuschlagsbeschwerde und einem sich hieran anschlie337enden Rechtsbe-schwerdeverfahren in der Regel nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozess-ordnung gegen374berstehen. Das steht einer Anwendung von 247 97 Abs. 1 ZPO entgegen (Senat, Beschl. v. 25. Januar 2007, V ZB 125/05, WM 2007, 947; Beschl. v. 15. M344rz 2007, V ZB 95/06, WM 2007, 1284, 1285). 13 Der Gegenstandswert ist nach 247 47 Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem Wert des Zuschlags zu bestimmen. Er entspricht damit dem Meistgebot der Beteilig-ten zu 3 (247 54 Abs. 2 Satz 1 GKG). 14 Kr374ger Klein Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: AG Kassel, Entscheidung vom 06.02.2007 - 640 K 274/05 - LG Kassel, Entscheidung vom 21.03.2007 - 3 T 87/07 -
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