BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 44/07 vom 19. September 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 85 Abs. 2, 247 87 Abs. 2, 247 172 Abs. 1 a) Nach der Anzeige der Mandatsniederlegung m374ssen Zustellungen im Parteipro-zess nicht mehr gem344337 247 172 ZPO an den (bisherigen) Prozessbevollm344chtigten bewirkt werden. Dieser ist aber im Rahmen des 247 87 Abs. 2 ZPO weiterhin be-rechtigt, Zustellungen f374r die Partei entgegenzunehmen. Macht er hiervon Gebrauch ist die an ihn erfolgte Zustellung wirksam (im Anschluss an BGH, Be-schluss vom 17. Oktober 1990 - XII ZB 105/90, NJW 1991, 295 zu 247 176 ZPO aF). b) Ein Vers344umnis ihres fr374heren Prozessbevollm344chtigten ist der Partei nicht zuzu-rechnen (Best344tigung von BGHZ 47, 320, 322; BGH, Urteil vom 14. Dezember 1979 - V ZR 146/78, NJW 1980, 999; Beschluss vom 10. Juli 1985 - IVb ZB 102/84, VersR 1985, 1185, unter II 2). BGH, Beschluss vom 19. September 2007 - VIII ZB 44/07 - LG Berlin AG Wedding - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterinnen Her-manns und Dr. Milger sowie den Richter Dr. Koch beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Kl344gerin wird der Beschluss der Zivilkammer 67 des Landgerichts Berlin vom 15. M344rz 2007 auf-gehoben. Der Kl344gerin wird gegen die Vers344umung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Wedding vom 13. Dezember 2006 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-w344hrt. Beschwerdewert: 2.000,19 200. Gr374nde: I. Die Kl344gerin begehrt Feststellung der Unzul344ssigkeit der Zwangsvollstre-ckung aus einem gegen sie ergangenen Urteil des Amtsgerichts Wedding vom 9. September 2004, hilfsweise Herausgabe des vollstreckbaren Titels sowie R374ckzahlung eines darauf bereits gezahlten Betrages von 50 200. Im Wege der 1 - 3 - Widerklage begehrt der Beklagte Zahlung eines Betrages von 1.398,61 200 nebst Zinsen. 2 Die Kl344gerin ist im Verfahren vor dem Amtsgericht zun344chst von Recht-anwalt L. vertreten worden. Mit einem am 12. Dezember 2006 beim Amts-gericht eingegangenen Schreiben hat die Kl344gerin pers366nlich mitgeteilt, dass Rechtsanwalt L. das Mandat niedergelegt habe. Mit Urteil vom 13. Dezember 2006 hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen und der Wider-klage stattgegeben. Das Urteil ist Rechtsanwalt L. am 18. Dezember 2006 zugestellt worden, der die Entgegennahme der Zustellung am gleichen Tag best344tigt und au337erdem mitgeteilt hat, dass er das Mandat niedergelegt habe. Das Amtsgericht hat das Urteil daraufhin der Kl344gerin pers366nlich am 21. Dezember 2006 zugestellt. Die Berufungsschrift des neuen Prozessbevollm344chtigten der Kl344gerin ist am 22. Januar 2007 (Montag) beim Berufungsgericht eingegangen. Auf den am 5. M344rz 2007 erfolgten Hinweis des Berufungsgerichts, dass der Kl344gerin das angefochtene Urteil bereits am 18. Dezember 2006 374ber ihren bisherigen Pro-zessbevollm344chtigten zugestellt worden sei, hat die Kl344gerin am 6. M344rz 2007 Wiedereinsetzung in die vers344umte Berufungsfrist beantragt und eidesstattlich versichert, dass ihr fr374herer Anwalt sie zu keinem Zeitpunkt von der an ihn er-folgten Zustellung des Urteils in Kenntnis gesetzt habe. 3 Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Berufungsgericht die erbete-ne Wiedereinsetzung abgelehnt und die Berufung verworfen. Zur Begr374ndung hat es ausgef374hrt: Die Berufung sei unzul344ssig, weil sie nicht innerhalb der Be-rufungsfrist eingelegt worden sei. Das Urteil sei der Kl344gerin am 18. Dezember 2006 mit der Zustellung an ihren fr374heren Prozessbevollm344chtigten wirksam zugestellt worden. Zwar sei das Erl366schen der Vollmacht gem344337 247 87 Abs. 1 4 - 4 - Halbs. 1 ZPO durch die Anzeige der Mandatsniederlegung am 12. Dezember 2006 wirksam geworden. Gem344337 247 87 Abs. 2 ZPO sei Rechtsanwalt L. je-doch durch die von seiner Seite erfolgte K374ndigung nicht gehindert gewesen, so lange f374r die Kl344gerin zu handeln, bis diese selbst anderweit f374r die Wahrneh-mung ihrer Rechte gesorgt h344tte. Hieraus folge die Befugnis des Rechtsanwalts zur Entgegennahme der Zustellung, die deshalb auch wirksam sei. Der Antrag auf Wiedereinsetzung sei unbegr374ndet. Auch wenn die Kl344-gerin mangels Information durch Rechtsanwalt L. von der an ihn erfolgten Zustellung keine Kenntnis gehabt habe, sei sie nicht ohne ihr Verschulden bzw. ohne Verschulden ihres Rechtsanwalts verhindert gewesen, die Berufungsfrist einzuhalten. Denn Rechtsanwalt L. sei anwaltlich verpflichtet gewesen, die Kl344gerin 374ber die ungeachtet der Mandatsniederlegung noch entgegengenom-mene Zustellung zu unterrichten. Die Verletzung dieser Pflicht bedeute ein der Kl344gerin gem344337 247 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden. 5 II. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 238 Abs. 2 Satz 1, 247 522 Abs. 1 Satz 4, 247 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist gem344337 247 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zul344ssig und hat auch in der Sache Erfolg. 6 1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist das Berufungsge-richt allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass die Kl344gerin die Frist zur Einlegung der Berufung vers344umt hat, denn das angefochtene Urteil ist der Kl344gerin wirksam bereits am 18. Dezember 2006 zugestellt worden, so dass die am 22. Januar 2007 eingegangene Berufung versp344tet war. 7 - 5 - a) Die an den (fr374heren) Prozessbevollm344chtigten der Kl344gerin erfolgte Zustellung war trotz der dem Gericht gegen374ber zuvor mitgeteilten Mandats-niederlegung wirksam, weil der Anwalt die Zustellung entgegen genommen hat und hierzu gem344337 247 87 Abs. 2 ZPO auch befugt war. 8 9 247 87 Abs. 2 ZPO berechtigt den Rechtsanwalt im dort vorgesehenen Umfang zur Vertretung der Partei trotz der Niederlegung des Mandats; die von ihm oder ihm gegen374ber vorgenommenen Prozesshandlungen wirken deshalb f374r und gegen seine Partei (BGHZ 43, 135,137; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., 247 87 Rdnr. 17). Eine Einschr344nkung des 247 87 Abs. 2 ZPO dahin, dass dies nur f374r der Partei g374nstige Handlungen, nicht aber f374r die Entgegennahme von Zustellungen gelte, l344sst sich der Vorschrift nicht entnehmen (Z366ller/ Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., 247 87 Rdnr. 6; Musielak/Weth, ZPO, 5. Aufl., 247 87 Rdnr. 10; Stein/Jonas/Bork, aaO; OLG Bremen NJW-RR 1986, 358, 359; vgl. auch Schmellenkamp, AnwBl. 1985, 14, 16; aA OLG Hamm NJW 1982, 1887; OLG K366ln Rpfleger 1992, 242). b) Aus 247 172 Abs. 1 ZPO folgt nichts Anderes. Nach dieser Bestimmung sind Zustellungen vom Gericht in einem anh344ngigen Verfahren - ausschlie337-lich - an den f374r den Rechtszug bestellten Prozessbevollm344chtigten vorzuneh-men; damit soll gew344hrleistet werden, dass der Rechtsanwalt, in dessen Ver-antwortung die Prozessf374hrung gelegt ist, im gesamten Verfahren Kenntnis von zuzustellenden Schriftst374cken erh344lt (Z366ller/St366ber, aaO, 247 172 Rdnr. 1). 10 Diese Notwendigkeit endet im Parteiprozess mit der Anzeige der Been-digung des Mandats dem Gericht gegen374ber; Zustellungen m374ssen deshalb von diesem Zeitpunkt an nicht mehr nach 247 172 ZPO an den (bisherigen) Pro-zessbevollm344chtigten bewirkt werden (Z366ller/St366ber, aaO, 247 172 Rdnr. 11). Daraus folgt aber - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - nicht, 11 - 6 - dass ab diesem Zeitpunkt Zustellungen ausschlie337lich an die Partei pers366nlich vorgenommen werden d374rften und eine an den empfangsbereiten und gem344337 247 87 Abs. 2 ZPO vertretungsberechtigten Anwalt vorgenommene Zustellung aus diesem Grund unwirksam w344re. Diese Frage ist auch in dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17. Oktober 1990 (XII ZB 105/90, NJW 1991, 295 zu 247 176 ZPO aF), der die Wirksamkeit einer nach Mandatsniederlegung an die Partei selbst ausgef374hrten Zustellung betraf, nicht entschieden worden. 2. Der Kl344gerin ist jedoch Wiedereinsetzung in der vorigen Stand zu ge-w344hren, denn sie war ohne ihr Verschulden an der Fristeinhaltung gehindert. Die Kl344gerin hat durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht, dass Rechtsanwalt L. sie nicht 374ber die Zustellung vom 18. Dezember 2006 in-formiert hat, so dass sie davon ausgehen durfte, dass die Berufungsfrist erst mit der Zustellung des Urteils an sie pers366nlich am 21. Dezember 2006 begann und mithin erst am 22. Januar 2007 (Montag) ablief. Ein Vers344umnis ihres fr374heren Prozessbevollm344chtigten muss sich die Kl344gerin entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht im Rahmen des 247 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. Die Haftung der Partei f374r das Verschulden ihres Anwalts beruht auf dem nach Beendigung des Mandats nicht mehr tragf344higen Gedanken, dass sie f374r die Person ihres Vertrauens einzustehen hat (BGHZ 47, 320, 322; BGH, Urteil vom 12 - 7 - 14. Dezember 1979 - V ZR 146/78, NJW 1980, 999; Beschluss vom 10. Juli 1985 - IVb ZB 102/84, VersR 1985, 1185, unter II 2). Ball Dr. Frellesen Hermanns Dr. Milger Dr. Koch Vorinstanzen: AG Berlin-Wedding, Entscheidung vom 13.12.2006 - 3 C 324/05 - LG Berlin, Entscheidung vom 15.03.2007 - 67 S 32/07 -
Full & Egal Universal Law Academy