BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 44/09 vom 17. November 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247247 127, 574 a) Die Beschwerdebefugnis der Staatskasse ist bei bewilligenden Prozesskostenhil-feentscheidungen auf die in 247 127 Abs. 3 Satz 1 ZPO ausdr374cklich genannten F344l-le einer Zahlungsanordnung beschr344nkt. Sie kann nur solche Beschwerdeantr344ge stellen, die darauf gerichtet sind, dem Antragsteller die Leistung von Zahlungen auf die Kosten der Prozessf374hrung aufzuerlegen. Dagegen ist eine von der Staatskasse mit dem Ziel eingelegte Beschwerde, die Verweigerung von Prozess-kostenhilfe zu erreichen, unstatthaft. b) Ist die Anfechtbarkeit einer Entscheidung gesetzlich ausgeschlossen oder be-grenzt, kann auch eine positive Zulassungsentscheidung den Rechtsmittelzug nicht er366ffnen, weil eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung nicht mit Hilfe einer Zulassung der Anfechtung unterworfen werden kann (Anschluss an BGH, Beschluss vom 13. November 2008 - IX ZB 231/07, NJW-RR 2009, 210). BGH, Beschluss vom 17. November 2009 - VIII ZB 44/09 - LG Kiel AG Kiel - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles, Dr. Schneider und Dr. B374nger beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten gegen den Be-schuss des Landgerichts Kiel vom 9. Juni 2009 wird als unzul344ssig verworfen. Au337ergerichtliche Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens wer-den nicht erstattet. Wert des Beschwerdegegenstandes: bis 300 200. Gr374nde: I. Die Beklagte, die Mieterin einer Wohnung der Kl344gerin ist, hat zur Rechtsverteidigung gegen eine von der Kl344gerin erhobene R344umungs- und Zahlungsklage Prozesskostenhilfe beantragt. Mit richterlicher Verf374gung vom 13. Februar 2009 hat ihr das Amtsgericht unter Fristsetzung bis zum 2. M344rz 2009 aufgegeben, ihre Angaben zu ihren pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnissen zu erg344nzen. Nachdem die Beklagte dieser Aufforderung inner-halb der gesetzten Frist nicht nachgekommen war, hat ihr das Amtsgericht durch Beschluss vom 19. M344rz 2009 unter Hinweis auf die Fristvers344umung Prozesskostenhilfe versagt. Hiergegen hat die Beklagte unter dem 9. April 2009 sofortige Beschwerde eingelegt und im Rahmen ihrer Beschwerdebegr374ndung 1 - 3 - mit Schriftsatz vom 14. Mai 2009 die Angaben zu ihren wirtschaftlichen und pers366nlichen Verh344ltnissen erg344nzt. Das Amtsgericht hat der sofortigen Be-schwerde durch Beschluss vom 15. Mai 2009 nicht abgeholfen, weil die Ver-s344umung der gesetzten Frist nicht durch nachtr344gliche Angaben geheilt werden k366nne. Das Landgericht hat den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Beschlussfassung an das Amtsgericht zur374ckver-wiesen, weil entgegen der Auffassung des Amtsgerichts 247 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO nicht als Regelung einer Ausschlussfrist verstanden werden k366nne, so dass das Amtsgericht im Rahmen seiner (Nicht-)Abhilfepr374fung das Beschwer-devorbringen, durch das die Beklagte die Angaben zu ihren pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnissen erg344nzt habe, noch h344tte ber374cksichtigen m374s-sen. Hiergegen wendet sich die weitere Beteiligte (Bezirksrevisorin bei dem Landgericht als Vertreterin der Staatskasse) mit ihrer vom Landgericht zugelas-senen Rechtsbeschwerde, mit der sie eine Wiederherstellung der Prozesskos-tenhilfe versagenden Entscheidung des Amtsgerichts begehrt. Sie ist mit dem Amtsgericht der Auffassung, dass 247 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO nach Ablauf der gesetzten Frist eine Ber374cksichtigung erg344nzender Angaben zu den pers366nli-chen und wirtschaftlichen Verh344ltnissen der Beklagten ausschlie337e; diese k366n-ne Prozesskostenhilfe vielmehr nur aufgrund eines erneuten Antrages erlangen. II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig, weil der weiteren Beteiligten kein Beschwerderecht zusteht. 2 a) Eine Beschwerde der Staatskasse, die nach 247 127 Abs. 3 Satz 1 ZPO stattfindet, wenn weder Monatsraten noch aus dem Verm366gen zu zahlende Be-tr344ge festgesetzt worden sind, kann nach 247 127 Abs. 3 Satz 2 ZPO nur darauf gest374tzt werden, dass die Partei nach ihren pers366nlichen und wirtschaftlichen 3 - 4 - Verh344ltnissen Zahlungen zu leisten hat. Dementsprechend ist das Beschwerde-recht der Staatskasse auf den Fall beschr344nkt, dass Prozesskostenhilfe zwar bewilligt, rechtsfehlerhaft jedoch weder Ratenzahlungen aus dem Einkommen noch Zahlungen aus dem Verm366gen angeordnet worden sind. Der Sinn dieses der Staatskasse einger344umten Beschwerderechts hat nach den aus den Geset-zesmaterialien ersichtlichen Absichten des Gesetzgebers sowie dem Sinn und Zweck der Vorschrift darin gelegen, im Interesse der Haushaltsmittel der L344nder zu Unrecht unterbliebene Zahlungsanordnungen nachtr344glich zu erreichen. Dementsprechend ist der Staatskasse auch nur in diesem beschr344nkten Um-fang ein Beschwerderecht zugebilligt worden, n344mlich nur zu einer dahin ge-henden Kontrolle von Bewilligungsentscheidungen, in denen Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung bewilligt worden ist (BGHZ 119, 372, 375 m.w.N.; OLG Brandenburg, FamRZ 2002, 1714). Eine - wie hier - von der Staatskasse mit dem Ziel eingelegte Beschwer-de, die Verweigerung von Prozesskostenhilfe zu erreichen, ist deshalb nicht statthaft. Vielmehr grenzt 247 127 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Beschwerdebefugnis der Staatskasse bei bewilligenden Prozesskostenhilfeentscheidungen auf die in 247 127 Abs. 3 Satz 1 ZPO ausdr374cklich genannten F344lle einer Zahlungsanord-nung ein und beschr344nkt gem344337 247 127 Abs. 3 Satz 2 ZPO dar374ber hinaus die m366glichen Anfechtungsgr374nde, so dass nur solche Beschwerdeantr344ge zuge-lassen sind, die darauf gerichtet sind, dem Antragsteller die Leistung von Zah-lungen auf die Kosten der Prozessf374hrung aufzuerlegen (OLG N374rnberg, FamRZ 1998, 252; M374nchKommZPO/Motzer, 3. Aufl., 247 127 Rdnr. 27; Musie-lak/Fischer, ZPO, 7. Aufl., 247 127 Rdnr. 9). 4 b) An der Unzul344ssigkeit der Rechtsbeschwerde 344ndert nichts, dass das Landgericht diese zugelassen hat. Denn die Zulassung der Rechtsbeschwerde hat keine Ausweitung der Rechtsschutzm366glichkeiten 374ber die gesetzlichen Zu- 5 - 5 - l344ssigkeitsvoraussetzungen hinaus zur Folge. Dementsprechend macht die Zu-lassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht die Pr374fung der sonstigen Zul344ssigkeitsvoraussetzungen nicht entbehrlich, zu denen unter an-derem die Feststellung geh366rt, ob der Rechtsmittelf374hrer durch die angegriffene Entscheidung 374berhaupt beschwert ist oder ob ihm hiergegen ein Beschwerde-recht zusteht (vgl. Senatsurteil vom 10. M344rz 1993 - VIII ZR 85/92, NJW 1993, 2052, unter II 1; M374nchKommZPO/Lipp, aaO, 247 567 Rdnr. 26, 247 574 Rdnr. 17). Vielmehr wird einem Beschwerdef374hrer durch die Rechtsmittelzulassung die Einlegung einer Rechtsbeschwerde nur erm366glicht, wenn und soweit sie nach dem Gesetz statthaft und auch sonst zul344ssig ist. Ist dagegen - wie hier durch 247 127 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und 2 ZPO - die Anfechtbarkeit der Ent-scheidung gesetzlich ausgeschlossen oder begrenzt, vermag auch eine positive Zulassungsentscheidung den Rechtsmittelzug nicht zu er366ffnen, weil eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung nicht mit Hilfe einer Zulassung der Anfechtung unterworfen werden kann (BGH, Beschluss vom 13. November 2008 - IX ZB 231/07, NJW-RR 2009, 210, Tz. 6 m.w.N.). - 6 - 2. Eine Erstattung der au337ergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwer-deverfahrens findet gem344337 247 127 Abs. 4 ZPO nicht statt (vgl. BGH, Beschluss vom 23. M344rz 2006 - IX ZB 130/05, NJW 2006, 1597, Tz. 10; Musielak/Fischer, aaO, 247 127 Rdnr. 29; jeweils m.w.N.). 6 Ball Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. B374nger Vorinstanzen: AG Kiel, Entscheidung vom 19.03.2009 - 111 C 536/08 - LG Kiel, Entscheidung vom 09.06.2009 - 1 T 50/09 -
Full & Egal Universal Law Academy