BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 44/09 vom 17. September 2009 in dem Zwangsversteigerungsverfahren - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 17. Februar 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung an das Beschwerdege-richt zur374ckverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 185.500 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Das Amtsgericht ordnete mit Beschluss vom 27. April 2007 auf Antrag der Beteiligten zu 3 die Zwangsversteigerung des eingangs bezeichneten Grundst374cks auf Grund der dieser zustehenden vollstreckbaren Grundschuld an Rangstelle III/19 an und lie337 im weiteren Verlauf des Verfahrens die Beitritte mehrerer weiterer Gl344ubiger zu. Mit Beschluss vom 31. M344rz 2008 bestimmte es Termin zur Versteigerung auf Montag, den 16. Juni 2008. Mit ihrem am Frei-tag, dem 13. Juni 2008, per Fax eingegangenen und am Versteigerungstag, dem folgenden Montag, im Original vorgelegten Antrag beantragte die Beteiligte 1 - 3 - zu 1 den Beitritt zu dem Verfahren. In dem Versteigerungstermin blieben die Beteiligten zu 4 und 5 mit einem Gebot von 185.500 200 Meistbietende. Mit am 3. Juli 2008 verk374ndetem Beschluss hat das Amtsgericht den Be-teiligten zu 4 und 5 den Zuschlag erteilt, ohne 374ber den Beitritt der Rechtsbe-schwerdef374hrerin zu entscheiden. Die Zuschlagsbeschwerde der Beteiligten zu 1 hat das Landgericht durch Beschluss der Einzelrichterin zur374ckgewiesen. Dagegen richtet sich die von dem Landgericht zugelassene Rechtsbeschwerde, deren Zur374ckweisung die Beteiligten zu 4 und 5 beantragen. 2 II. Das Beschwerdegericht h344lt die Zuschlagsbeschwerde der Beteiligten zu 1 f374r unbegr374ndet. Der Zuschlag sei nicht zu versagen gewesen. Der Ver-steigerungstermin sei ordnungsgem344337 bekannt gemacht worden. Der Beitritt der Beteiligten zu 1 zu dem Verfahren sei zwar m366glich gewesen und habe auch beschieden werden m374ssen. Dass dies nicht geschehen sei, f374hre aber nicht zur Aufhebung des Zuschlags nach 247 83 Nr. 6 ZVG. Nach der Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofs f374hre ein Verfahrensfehler nicht zur Aufhebung des Zuschlags, wenn sich die Beeintr344chtigung der Verfahrensrechte der Betei-ligten genau 374bersehen lasse und ausgeschlossen werden k366nne, dass durch den Verfahrensfehler Rechte des Schuldners verk374rzt worden seien. So liege es hier. Eine Zulassung des Beitritts der Beteiligten zu 1 im Versteigerungster-min habe dessen Verlauf und Ergebnis nicht 344ndern k366nnen. Im Hinblick auf 247 44 Abs. 2 ZVG habe die Beteiligte zu 1 nicht als betreibende Gl344ubigerin be-r374cksichtigt werden k366nnen. 3 - 4 - III. Ob diese Erw344gungen zutreffen, kann im vorliegenden Rechtsbeschwer-deverfahren nicht gepr374ft werden. Auf die gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im 334brigen (247 575 ZPO) zul344ssige Rechtsbeschwerde ist die Entscheidung unabh344ngig hiervon aufzuheben und an das Beschwerde-gericht zur374ckzuverweisen, weil die angefochtene Entscheidung unter Versto337 gegen den Verfassungsgrundsatz des gesetzlichen Richters ergangen ist. 4 1. Die Einzelrichterin durfte nicht selber entscheiden, sondern h344tte das Verfahren wegen der von ihr im Rahmen der Zulassung der Rechtsbeschwerde angenommenen Bedeutung der Sache gem344337 247 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer 374bertragen m374ssen. Dem steht nicht entge-gen, dass die Rechtsbeschwerde gem344337 247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, also zur Fortbildung des Rechts bzw. zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, zugelassen worden ist. Der Begriff der grunds344tzlichen Bedeutung in 247 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO ist im weitesten Sinne zu verstehen; der Kollegialspruchk366r-per ist auch dann zur Entscheidung berufen, wenn die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (BGH, Beschl. v. 11. September 2003, XII ZB 188/02, NJW 2003, 3712; BGH, Beschl. v. 3. November 2003, II ZB 35/02, FamRZ 2004, 363; Beschl. v. 10. November 2003, II ZB 14/02, NJW 2004, 448, 449; Senat, Beschl. v. 16. Juli 2009, V ZB 45/09, juris). 5 2. Der von Amts wegen zu beachtende Versto337 gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG f374hrt, wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, zur Aufhebung der Entscheidung des Einzelrichters und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Beschwerdegericht (BGHZ 154, 200, 202; BGH, Beschl. v. 10. April 2003, VII ZB 17/02, Rpfleger 2003, 448; Beschl. v. 27. Oktober 2005, 6 - 5 - III ZB 66/05, NJW-RR 2006, 286, 287; Senat, Beschl. v. 9. M344rz 2006, V ZB 178/05, FamRZ 2006, 697). Das gilt unabh344ngig davon, ob ein Grund, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, tats344chlich gegeben war (vgl. BGH, Beschluss v. 13. Juli 2004, VI ZB 63/03, NJW-RR 2004, 1717). IV. F374r die neue Entscheidung weist der Senat auf Folgendes hin: 7 1. Mit der in dem angefochtenen Beschluss zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs l344sst sich die Zur374ckweisung der Zuschlagsbeschwerde der Beteiligten zu 1 nicht begr374nden. Danach k366nnen nach 247 83 Nr. 6 ZVG relevan-te Verfahrensfehler zwar geheilt werden, wenn Rechte von Beteiligten nicht be-eintr344chtigt werden (BGH, Beschl. v. 30. Januar 2004, IXa ZB 285/03, NJW-RR 2004, 1366, 1367 = MDR 2004, 774; Beschl. v. 5. November 2004, IXa ZB 76/04, FamRZ 2005, 200, 201; Senat, Beschl. v. 10. April 2008, V ZB 114/07, NJW-RR 2008, 1018, 1019 f.). Hier geht es aber nicht um einen Verfahrensfeh-ler nach 247 83 Nr. 6 ZVG. Zudem ist 374ber den Beitritt der Beteiligten zu 1 bislang nicht entschieden worden. 8 2. Das war rechtsfehlerhaft. Der Beitrittsantrag war statthaft. Er konnte im Versteigerungstermin, jedenfalls aber vor der Verk374ndung des Zuschlagsbe-schlusses beschieden werden. Ein Grund, davon abzusehen, ist nicht ersicht-lich. Die Bescheidung des Beitrittsantrags ist auch jetzt noch m366glich. Ein Gl344u-biger kann einem Zwangsversteigerungsverfahren n344mlich beitreten, solange noch nicht rechtskr344ftig 374ber den Zuschlag entschieden worden ist (OLG Stutt-gart Rpfleger 1970, 102; Hintzen in Dassler/Schiffhauer/Hintzen/ Engels/Rellermeyer, ZVG, 13. Aufl., 247 27 Rdn. 6; Steiner/Teufel, ZVG, 9. Aufl., 247 27 Rdn. 16; St366ber, ZVG, 19. Aufl., 247 27 Rdn. 2.5). Diese Entscheidung wird deshalb jetzt zun344chst herbeizuf374hren sein. 9 - 6 - 3. Der Verfahrensfehler des Amtsgerichts f374hrt aber nicht zur Aufhebung des Zuschlags, weil er sich nicht ausgewirkt hat. Die Zuschlagsbeschwerde kann nach 247 100 Abs. 1 ZVG nur auf eine Verletzung der Vorschriften der 247247 81, 83 bis 85 ZVG oder darauf gest374tzt werden, dass der Zuschlag unter anderen als den der Versteigerung zugrunde gelegten Bedingungen erteilt wor-den ist. Ein solcher Fehler liegt in dem Vers344umnis des Amtsgerichts nicht. 10 a) Der Beitritt eines Gl344ubigers f374hrt entgegen der Ansicht der Rechtsbe-schwerde nicht ohne weiteres dazu, dass ein anberaumter Versteigerungster-min aufzuheben w344re. Das kommt vielmehr nur in Betracht, wenn der beitreten-de Gl344ubiger dem Gl344ubiger, dessen Forderung die Festlegung des geringsten Gebots und damit die Versteigerungsbedingungen bestimmt, im Rang vorgeht. So ist es hier nicht. Das geringste Gebot und damit die Versteigerungsbedin-gungen werden von der Forderung der Beteiligten zu 3 bestimmt. Diese Forde-rung ist durch eine Grundschuld an der Rangstelle 19 im Grundbuch des ver-steigerten Grundst374cks gesichert und geht damit der Forderung der Beteiligten zu 1, die mit einer Zwangssicherungshypothek an der Rangstelle 30 gesichert ist, vor. Angesichts dieses Rangverh344ltnisses konnte der Beitritt der Beteiligten zu 1 auf die Festlegung des geringsten Gebots und die Versteigerungsbedin-gungen keinen Einfluss haben. Die Versteigerung h344tte deshalb zu den glei-chen Bedingungen erfolgen m374ssen, wenn das Amtsgericht den Beitritt der Be-teiligten zu 1 noch vor der Versteigerung zugelassen h344tte. 11 b) Daran 344ndert entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde auch 247 43 Abs. 2 ZVG nichts. 12 aa) Danach ist der Termin zur Versteigerung aufzuheben, wenn nicht vier Wochen vor dem Termin dem Schuldner ein Beschluss, auf Grund dessen die Versteigerung erfolgen kann, zugestellt ist, es sei denn, dass dieser das Verfah- 13 - 7 - ren genehmigt. Das bedeutet aber nicht, wie die Rechtsbeschwerde meint, dass dem Schuldner in dieser Frist s344mtliche Beschl374sse zugestellt werden m374ssten, auf Grund derer die Versteigerung erfolgen k366nnte. Der erstbetreibende und die sp344ter beigetretenen Gl344ubiger haben nach 247 27 Abs. 2 ZVG dieselben Rechte. Das bedeutet, dass jeder Gl344ubiger f374r sich das Zwangsversteigerungsverfah-ren weiterbetreiben und die Durchf374hrung der Zwangsversteigerung erreichen kann, wenn bei ihm die gesetzlichen Voraussetzungen daf374r gegeben sind (Se-nat, Beschl. v. 16. Oktober 2008, V ZB 48/08, NJW 2009, 81, 82; RGZ 125, 24, 30). Deshalb kommt es nach 247 43 Abs. 2 ZVG darauf an, ob dem Schuldner die Anordnung der Zwangsversteigerung oder die Zulassung des Beitritts in dem Einzelverfahren des im Termin bestrangig betreibenden Gl344ubigers und den bei Erlass dieser Anordnung am Verfahren Beteiligten die Terminsnachricht recht-zeitig vor dem Versteigerungstermin zugestellt worden ist (St366ber, ZVG, 19. Aufl., 247 43 Rdn. 4 und 6.1). bb) Das war hier der Fall. Die Zwangsversteigerung konnte auf Grund der Beschl374sse des Amtsgerichts 374ber die Anordnung der Zwangsversteigerung vom 27. April 2007 sowie 374ber die Beitritte dreier weiterer Gl344ubiger vom 27. Juni 2007, 28. August 2007 und 6. M344rz 2008 erfolgen. Diese Beschl374sse sind dem Schuldner am 24. September 2007, 23. M344rz 2007, 29. August 2007 und am 13. M344rz 2008 und damit deutlich vor Beginn der Frist des 247 43 Abs. 2 ZVG zugestellt worden. Vor Beginn dieser Frist, n344mlich in dem Zeitraum vom 1. bis 4. April 2008, ist in diesen Verfahren den schon bei Anberaumung des Versteigerungstermins mit Beschluss vom 31. M344rz 2008 bekannten Beteiligten auch die Terminsnachricht zugestellt worden. Zu diesen Beteiligten geh366rte die Beteiligte zu 1 nicht, weil ihre Zwangssicherungshypothek erst am 14. April 2008 in das Grundbuch eingetragen und das Amtsgericht erst zu diesem Zeit-punkt 374ber die Eintragung unterrichtet wurde. 14 - 8 - 4. Eine Kostenentscheidung wird im neuen Beschwerdeverfahren nicht veranlasst sein, da sich die Beteiligten bei einer Zuschlagsbeschwerde in der Regel nicht als Parteien im Sinne des 247247 91 ff. ZPO gegen374berstehen (Senat, BGHZ 170, 378, 381 Rdn. 7). 15 V. Der Gegenstandswert ist gem344337 247 47 Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem Wert des Zuschlags zu bestimmen; er entspricht dem Meistgebot der Ersteher (247 54 Abs. 2 Satz 1 GKG). 16 Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: AG Dieburg, Entscheidung vom 03.07.2008 - 30 K 48/07 - LG Darmstadt, Entscheidung vom 17.02.2009 - 23 T 184/08 -
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