BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 44/09 vom 27. Januar 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247247 233 B, Fd, Ff, 85 Abs. 2 Die Weisung, vor Ablauf einer Frist, deren Verl344ngerung beantragt worden ist, bei dem zur Entscheidung berufenen Gericht anzurufen und nachzufragen, ob die Fristverl344ngerung gew344hrt worden sei, reicht nicht aus, um im Fristenkalender den beantragten neuen Fristablauf als endg374ltig notieren zu d374rfen. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2011 - VII ZB 44/09 - OLG K366ln LG K366ln - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Halfmeier und den Richter Prof. Leupertz beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 3. M344rz 2009 wird zur374ckgewiesen. Der Beklagte tr344gt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Beschwerdewert: 14.314,04 200 Gr374nde: I. Die Kl344gerin hat vom Beklagten restlichen Werklohn begehrt. Das Land-gericht hat der Klage stattgegeben. Gegen die seiner Prozessbevollm344chtigten am 4. September 2008 zugestellte Entscheidung hat der Beklagte fristgerecht Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2008 hat er beantragt, "die Frist zur Berufungsbegr374ndung, die wir hier auf den 6. November 2008 notiert haben, bis einschlie337lich 6. Dezember 2008 zu verl344ngern". Die Senatsvorsit-zende hat hierauf die Berufungsbegr374ndungsfrist bis zum 4. Dezember 2008, einem Donnerstag, verl344ngert. Auf telefonischen Hinweis vom 5. Dezember 2008, dass eine Begr374ndung nicht vorliege, hat der Beklagte an diesem Tage die Berufungsbegr374ndung eingereicht und am 18. Dezember 2008 1 - 3 - einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Vers344umung der Berufungsbegr374ndungsfrist gestellt. 2 Das Berufungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur374ckgewiesen und seine Berufung als unzul344ssig verworfen. Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner Rechtsbeschwerde. II. Die statthafte und auch im 334brigen zul344ssige Rechtsbeschwerde ist un-begr374ndet. Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung im Ergebnis zu Recht abgelehnt, weil nach dem vom Beklagten vorgetragenen Sachverhalt die Vers344umung der Berufungsbegr374ndungsfrist auf einem dem Beklagten zuzu-rechnenden Verschulden seiner Prozessbevollm344chtigten beruht (247247 233, 85 Abs. 2 ZPO). 3 1. Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begr374ndung verweigert, der Prozessbevollm344chtigten des Beklagten sei aus mehreren Gr374nden ein Verschulden an der Vers344umung der Frist anzulas-ten. Ihr habe nicht entgehen d374rfen, dass die B374roleiterin einen von ihr erkann-ten Fehler bei der Eintragung der Frist nicht korrigiert, sondern im Verl344nge-rungsantrag entgegen ihrer zuvor erteilten Weisung fortgeschrieben habe. Auch sei der Prozessbevollm344chtigten des Beklagten eine mangelhafte B374roorgani-sation anzulasten. So d374rfe eine beantragte Fristverl344ngerung nicht in der Wei-se vorgemerkt werden, dass schon mit der Antragstellung der Endpunkt der Frist im Kalender eingetragen werde, als ob sie bereits zu diesem Zeitpunkt bewilligt worden sei. Dabei handele es sich n344mlich zun344chst um eine hypothe- 4 - 4 - tische Frist, da der Vorsitzende die Frist auch auf einen k374rzeren Zeitraum als beantragt bewilligen k366nne. Der Eintrag des endg374ltigen Fristablaufs sei des-halb erst dann zul344ssig, wenn die Verl344ngerung tats344chlich gew344hrt worden sei. Dass entsprechende Vorkehrungen getroffen worden w344ren, lasse der geschil-derte und nach der Aktenlage objektivierbare Geschehensablauf nicht erken-nen. Anstatt nach Eingang der abschriftlich mitgeteilten Verl344ngerungsverf374-gung vom 29. Oktober 2008 das daraus ersichtliche Datum des Ablaufs der ver-l344ngerten Frist zu notieren, seien vorab vermutete Fristabl344ufe eingetragen worden, die den Blick f374r die wirklichen Gegebenheiten verstellt h344tten. 2. Das h344lt im Ergebnis der rechtlichen 334berpr374fung stand. 5 a) Es kann dahinstehen, ob die Prozessbevollm344chtigte des Beklagten schon deshalb ein Verschulden trifft, weil ihr nicht aufgefallen ist, dass der Feh-ler in der Fristennotierung von ihrer B374roleiterin nicht korrigiert worden ist. Auch kommt es nicht darauf an, dass das Berufungsgericht nicht ohne weiteres da-von h344tte ausgehen d374rfen, die Fristenkontrolle sei im B374ro der Prozessbevoll-m344chtigten des Beklagten so organisiert, dass vorab vermutete Fristabl344ufe eingetragen worden seien, statt den endg374ltigen Fristablauf erst nach tats344chli-cher Gew344hrung der Fristverl344ngerung einzutragen. Mit dieser Erw344gung hat das Berufungsgericht den glaubhaft gemachten Vortrag des Beklagten 374ber-gangen, dass im B374ro seiner Prozessbevollm344chtigten die Weisung bestehe, im Fall eines noch nicht beschiedenen Fristverl344ngerungsantrages vor Ablauf der Frist bei dem zur Entscheidung berufenen Gericht anzurufen und nachzufragen, ob die Fristverl344ngerung gew344hrt worden sei; genau so sei auch in diesem Fall verfahren worden. 6 - 5 - b) Denn die vom Beklagten beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist jedenfalls im Ergebnis zu Recht versagt worden. Ein Verschulden der Prozessbevollm344chtigten des Beklagten liegt jedenfalls darin, dass sie organi-satorisch nicht ausreichend sichergestellt hat, dass das wirkliche Ende einer verl344ngerten Frist im Fristenkalender zutreffend eingetragen wird. 7 8 Die Eintragung einer nur vorl344ufig berechneten und noch hypothetischen Frist birgt eine Gefahrenquelle, weil sie leicht dar374ber hinwegt344uschen kann, dass das wirkliche Fristende auf einen anderen Tag als angenommen f344llt. Deshalb darf eine beantragte Fristverl344ngerung nicht in der Weise vorgemerkt werden, dass schon mit der Antragstellung der Endpunkt der Frist im Kalender eingetragen wird, als ob sie bereits zu diesem Zeitpunkt bewilligt worden sei. Es handelt sich n344mlich zun344chst um ein hypothetisches Fristende, da der Vorsit-zende die Frist auch um einen k374rzeren Zeitraum als beantragt verl344ngern kann (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2007 - VI ZB 65/06, NJW-RR 2008, 367 ff., Rn. 11 m.w.N.). Um sicherzustellen, dass ein zun344chst als vorl344ufig (hypothetisch) einge-tragenes Fristende in einer Weise 374berpr374ft wird, dass schlie337lich die tats344ch-lich bewilligte Fristverl344ngerung notiert wird, gen374gen die vom Beklagten vorge-tragenen organisatorischen Vorkehrungen im B374ro seiner Prozessbevollm344ch-tigten nicht. Zwar besteht dort die Weisung, vor Ablauf der Frist, deren Verl344n-gerung beantragt worden ist, bei dem zur Entscheidung berufenen Gericht an-zurufen und nachzufragen, ob die Fristverl344ngerung gew344hrt worden sei. Dies mag auch daf374r ausreichen, in Erfahrung zu bringen, ob noch die urspr374ngliche Frist gilt und bis zu ihrem Ablauf noch etwas unternommen werden muss oder nicht. Eine derartige Nachfrage reicht jedoch nicht aus, um zuverl344ssig den ge-nauen neuen Ablauf der verl344ngerten Frist festzustellen. Die allgemein gehalte-ne m374ndliche Nachfrage birgt die Gefahr in sich, die sich hier auch realisiert 9 - 6 - hat, dass Nachfragender und Auskunftsperson des Gerichtes aneinander vorbei reden. Der Fragende kann unter der Fristverl344ngerung die erbetene verstehen, w344hrend das Gericht lediglich die blo337e Tatsache einer Fristverl344ngerung un-abh344ngig vom genauen Inhalt des zugrunde liegenden Antrages best344tigen m366chte. Deshalb ist jedenfalls sicherzustellen, dass bei m374ndlichen Erkundi-gungen bei Gericht ausdr374cklich und bewusst nach dem genauen Datum des Ablaufs der verl344ngerten Frist gefragt wird. Anderenfalls muss eine Anweisung bestehen und organisatorisch sichergestellt werden, dass die demn344chst schriftlich eingehende Bewilligung der Fristverl344ngerung mit dem genauen Da-tum erneut zum Anlass der Kontrolle des bisher eingetragenen und im obigen Sinne noch nicht endg374ltigen Fristendes genommen und dieses gegebenenfalls korrigiert wird. Es kann dahinstehen, ob Letzteres nicht selbst dann notwendig ist, wenn eine genaue m374ndliche Abfrage des neuen Endtermins erfolgt ist, weil bei m374ndlichen Ausk374nften die Gefahr eines Versehens auch auf Seiten der Auskunftsperson nicht von der Hand zu weisen ist. Jedenfalls bestand nach dem Vortrag des Beklagten in der Kanzlei seiner Prozessbevollm344chtigten we-der die eine noch die andere organisatorische Anweisung zur Sicherstellung der Notierung der zutreffenden tats344chlich gew344hrten Fristverl344ngerung. Genau dieses Risiko hat sich sodann - nebst weiteren Fehlern der B374roleiterin der Pro-zessbevollm344chtigten - realisiert. - 7 - III. 10 Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. Kniffka Kuffer Safari Chabestari Halfmeier Leupertz Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 29.08.2008 - 18 O 509/05 - OLG K366ln, Entscheidung vom 03.03.2009 - 7 U 170/08 -
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