BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 44/10 vom 12. April 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 4 Abs. 1 Halbsatz 2, 247 91a Abs. 1 Satz 1, 247 511 Abs. 2 Nr. 1 Wird nach 374bereinstimmender Teilerledigungserkl344rung durch Urteil zugleich in der Hauptsache und 374ber die Kosten des erledigten Teils entschieden, so ist die Beru-fung nur zul344ssig, wenn der nicht erledigte Teil der Hauptsache die Berufungssumme erreicht. BGH, Beschluss vom 12. April 2011 - VI ZB 44/10 - LG Hannover AG Hannover - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. April 2011 durch den Vor-sitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Rich-ter Pauge und die Richterin von Pentz beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 1. Juli 2010 wird auf Kosten des Kl344gers als unzul344ssig verworfen. Beschwerdewert: bis 300 200 Gr374nde: I. Der Kl344ger hat die Beklagte auf L366schung 374ber ihn gespeicherter Daten und auf Ersatz der f374r die Einholung von Selbstausk374nften entstandenen Kos-ten in H366he von 23,40 200 in Anspruch genommen. Nachdem die Beklagte die beanstandeten Eintragungen nach Ablauf der Speicherfrist von 12 Monaten gel366scht hatte, haben die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des L366schungs-antrags 374bereinstimmend in der Hauptsache f374r erledigt erkl344rt. Den auf Zah-lung von 23,40 200 gerichteten Antrag hat das Amtsgericht abgewiesen und dem Kl344ger gem344337 247 91 Abs. 1 Satz 1, 247 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Gegen dieses Urteil hat der Kl344ger Berufung eingelegt. Mit Beschluss vom 4. Juni 2010 hat das Landgericht den Streitwert f374r das Be- 1 - 3 - rufungsverfahren auf "bis 300 200" festgesetzt und beim Kl344ger angefragt, ob die Berufung aufrecht erhalten bleibe. Nachdem der Kl344ger mitgeteilt hatte, dass er die Berufung nicht zur374cknehme, hat das Landgericht die Berufung mit dem angefochtenen Beschluss als unzul344ssig verworfen. Zur Begr374ndung hat es ausgef374hrt, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 200 nicht 374berstei-ge. Denn dieser richte sich nach dem Interesse des Kl344gers an der Ab344nderung der angefochtenen Entscheidung des Amtsgerichts, deren Gegenst344nde der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von 23,40 200 sowie die Kosten des Ver-fahrens erster Instanz seien. Diese seien mit nicht mehr als 300 200 zu bewerten. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kl344ger mit der Rechtsbeschwerde. II. 1. Die gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. 247 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zul344ssig, weil weder die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbe-schwerdegerichts erfordert (247 574 Abs. 2 ZPO). Die im Streitfall ma337geblichen Rechtsfragen sind durch Entscheidungen des Bundesgerichtshofs gekl344rt. Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage dieser Rechtsprechung jedenfalls im Ergebnis zutreffend entschieden. 2 a) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, bei dem angefoch-tenen Beschluss handele es sich um eine unzul344ssige 334berraschungsentschei-dung. Die Rechtsbeschwerde weist zwar zutreffend darauf hin, dass dem Beru-fungskl344ger vor der Verwerfung einer Berufung als unzul344ssig rechtliches Ge-h366r zu gew344hren ist (vgl. BGH, Beschl374sse vom 24. Februar 2010 - XII ZB 168/08, NJW-RR 2010, 1075 Rn. 7; vom 15. April 2008 - VIII ZB 127/06, zitiert 3 - 4 - nach juris Rn. 5; vom 18. Juli 2007 - XII ZB 162/06, VersR 2008, 1087 Rn. 6, jeweils mwN). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist das Beru-fungsgericht seiner Pflicht zur Anh366rung des Rechtsmittelf374hrers im Streitfall aber nachgekommen. Denn es hat den Kl344ger mit Beschluss vom 4. Juni 2010 darauf hingewiesen, dass sich der Streitwert des Berufungsverfahrens wegen der 374bereinstimmenden Teilerledigungserkl344rungen der Parteien auf weniger als 300 200 belaufe, und den Kl344ger um Mitteilung gebeten, ob er die Berufung aufrecht erhalte. Damit hat es dem Kl344ger in der erforderlichen Weise Gelegen-heit gegeben, sich zu dem dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegenden Sachverhalt zu 344u337ern. Dem steht nicht entgegen, dass das Berufungsgericht im Beschluss vom 4. Juni 2010 Ausf374hrungen nur zum Streitwert des Beru-fungsverfahrens, nicht hingegen auch zu dem - f374r die Zul344ssigkeit der Beru-fung allein ma337geblichen - Wert des Beschwerdegegenstandes gemacht hat. Denn wie sich aus der Anfrage beim Kl344ger, ob das Rechtsmittel durchgef374hrt werden soll, ergibt, sollte der Beschwerdewert ersichtlich entsprechend dem in dem Beschluss abgehandelten Streitwert des Berufungsverfahrens behandelt werden. In diesem Sinne hat der Kl344ger den Beschluss auch verstanden. Denn er hat mit Schriftsatz vom 30. Juni 2010 die ihm einger344umte Gelegenheit zur Stellungnahme genutzt und mit n344herer Begr374ndung ausgef374hrt, dass er durch die Entscheidung des Amtsgerichts "erheblich beschwert" sei. b) Das Berufungsgericht hat die Berufung auch mit Recht als unzul344ssig verworfen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes 374bersteigt 600 200 nicht (247 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde sind bei der Ermittlung des Beschwerdewerts weder das mit dem urspr374ngli-chen L366schungsantrag verfolgte "Sachinteresse" des Kl344gers noch die auf den erledigten Teil entfallenden Prozesskosten zu ber374cksichtigen. Vielmehr be-misst sich die Beschwer vorliegend allein nach dem von dem Kl344ger weiterver-folgten Begehren, die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 23,40 200 zu 4 - 5 - erreichen. Denn wird - wie im Streitfall - nach 374bereinstimmender Teilerledi-gungserkl344rung durch Urteil zugleich in der Hauptsache und 374ber die Kosten des erledigten Teils entschieden, so ist die Berufung nach der st344ndigen Recht-sprechung des Bundesgerichtshofs nur zul344ssig, wenn der nicht erledigte Teil der Hauptsache die Berufungssumme erreicht (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2007 - VI ZB 73/06, VersR 2008, 557 Rn. 8; BGH, Beschl374sse vom 20. September 1962 - VII ZB 2/62, MDR 1963, 44 f.; vom 23. Juli 1981 - III ZR 28/81, JurB374ro 1981, 1489 f.; vom 17. Mai 1990 - IX ZB 9/90, BGHR ZPO 247 91a Abs. 1 Satz 1 Streitwert 1; vom 31. Oktober 1991 - IX ZR 171/91, BGHR ZPO 247 91a Abs. 1 Satz 1 Streitwert 2; vom 15. M344rz 1995 - XII ZB 29/95, NJW-RR 1995, 1089, 1090; vom 28. Februar 2007 - XII ZB 165/06, FamRZ 2007, 893 Rn. 10; OLG Karlsruhe, MDR 1996, 1298; KG, Beschluss vom 12. November 2009 - 8 W 91/09, zitiert nach juris Rn. 4 jeweils mwN). Die auf den erledigten Teil der Hauptsache entfallenden Kosten bleiben hierf374r au337er Betracht. Denn bei ihnen handelt es sich um Nebenforderungen im Sinne des 247 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO, die den Streitwert und damit auch die Beschwer nicht beeinflussen (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Oktober 1991 - IX ZR 171/91, aaO; KG, aaO). Auch das mit dem 374bereinstimmend f374r erledigt erkl344rten Klagantrag ur-spr374nglich verfolgte "Sachinteresse" des Kl344gers vermag den Beschwerdewert nicht zu erh366hen. Denn mit den 374bereinstimmenden Erledigungserkl344rungen endet die Rechtsh344ngigkeit des f374r erledigt erkl344rten Teils der Hauptsache; an-h344ngig bleibt insoweit nur der Kostenpunkt, 374ber den gem344337 247 91a ZPO nach billigem Ermessen zu entscheiden ist (vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar 1989 - IVa ZR 98/87, BGHZ 106, 359, 366 mwN, vgl. auch BGH, Urteil vom 21. Dezember 2006 - IX ZR 66/05, NJW 2007, 1591 Rn. 25). 5 - 6 - 6 2. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. f374r den urlaubsbedingt an der Zoll Diederichsen Unterschriftsleistung gehinderten VRBGH Galke: Zoll Pauge von Pentz Vorinstanzen: AG Hannover, Entscheidung vom 22.12.2009 - 422 C 8925/08 - LG Hannover, Entscheidung vom 01.07.2010 - 6 S 13/10 -
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