BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 44/11 vom 23 . August 2012 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der VII. Zivils enat des Bundesgerichtshofs hat am 23 . August 201 2 durch den Vorsitzen den Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Dr. Eick, Ha lfmeier, Prof. Leupertz und Dr. Kartzke beschlossen: Auf die Rechtsmittel des Gläubigers wird der Beschluss der 10. Zivilkammer des Lan dgerichts Stuttgart vom 5. Juli 2011 (10 T 163/11) im Kostenpunkt und , ebenso wie der Beschluss des Amtsgerichts Nürting en vom 2. April 2011 (21 M 424/11) , insoweit aufgehoben, als die Anordnung an die Schuldner in zur Herausg a- be der laufenden Kontoauszüge ab dem Zeitpunkt der Pfändung abgelehnt worden ist. Der Pfändungs - und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Nürtingen vom 2. April 2011 (21 M 424/11) wird um die Anordnung ergänzt, dass die Schuldner in die laufenden Kontoauszüge ab dem Zeitpunkt der Pfändung an den Gläubiger herauszugeben hat. Die Schuldner in trägt die Kosten der Rechtsmi t telverfahren . Gründe: I. Das Amtsgericht hat wegen zweier titulierter Forderungen des Gläub i- gers über insgesamt 2.208,18 - und Überweisungsbeschluss 1 - 3 - erlassen. Darin sind u.a. gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung übe r- wiesen worden: A lle angeblichen Forderungen d er Schuldnerin gegen die Drit t- schuldnerin, eine Volksbank, aus allen bestehenden Konten auf Auszahlung bestehender Guthaben samt der bis zum Tage der Auszahlung aufgelaufenen Zinsen, bei Kontokorrent zusätzlich das gegenwärtige Guthaben nach Sald o- ziehung, alle künftigen Guthaben je nach Saldoziehung, alle Ansprüche und Forderungen aus dem über das Konto bestehenden Girovertrag, insbesondere auf Gutschrift aller künftigen Eingänge und auf fortlaufende Auszahlung der Guthaben sowie auf Durchführ ung von Überwe isungen an Dritte. D ie im Ra h- men einer gegenwärtigen oder künftig gew ährten Kreditzusage gegenwärtig oder künftig bestehenden Ansprüche der Schuldnerin auf Auszahlung von Kr e- ditmitteln oder auf Überweisung an Dritte aus Kreditmitteln sowie der Anspruch de r Schuldner in aus offener Kreditlinie für den Fall, dass die Schuldner in diese Kreditlinie in A nspruch nimmt. Unter anderem den Antrag des Gläubigers, die Schuldner in zur Herau s- gabe der laufenden Kontoauszüge ab dem Zeitpunkt der Pfändung zu verpflic h- ten, hat das Amtsg ericht zurückgewiesen, in dem es diese Passage gestrichen hat. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde des Gläubigers hat das Landgericht zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit d er hiergegen gerichteten Rechtsbeschwerde ve rfolgt der Gläubiger sein Begehren weiter. II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. 2 3 - 4 - 1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, der Gläubiger könne nicht ohne weiteres gemäß § 836 Abs. 3 ZPO die Herausgabe der Kontoauszüge verlangen. Zwar sei die Vorsch rift weit auszulegen, jedoch liefe die Vorlage sämtlicher Kontoauszüge auf eine unzulässige Ausforschungspfändung hinaus. Der Gläubiger müsse zunächst gegenüber dem Drittschuldner seinen Anspruch auf Auskunft geltend machen. 2. Da s hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Senat hat nach Erlass der angefochtenen Entscheidung mit B e- schlüssen vom 9. Februar 2012 ( VII ZB 49/10, NJW 2012, 1081, zur Veröffentl i- chung in BGHZ bestimmt ) und vom 23. Februar 2012 ( VII ZB 59/09, NJW 2012, 1223 ) entschied en, dass auf Antrag des Gläubigers die Pflicht zur Herausgabe sämtlicher Kontoauszüge in dem Pfändungs - und Überweisungsbeschluss au f- genommen werden muss, wenn der Gläubiger Ansprüche des Schuldners g e- gen ein Kre ditinstitut gepfändet hat, die so wohl auf Au szahlung der positiven Sa lden gerichtet sind als auch auf Auszahlung des dem Schuldner eingeräu m- ten Kredits. So liegt es hier. Nach den Beschlüssen vom 9. Februar 2012 und 23. Februar 2012, auf die hinsichtlich der Begründung Bezug genommen wird, sind di e Urkunden zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Pfändungs - und Überweisungsbeschlu s- ses, also seiner Zustellung an den Drittschuldner, erfasst. Eine etwaige Verle t- zung des Rechts des Schuldners auf Geheimhaltung oder informationelle Selbstbestimmung durch P reisgabe der in den Kontoauszügen enthaltenen I n- formation muss der Schuldner im Wege der Erinnerung geltend machen. Da die Schuldner in keinen Vortrag gehalten hat, aus dem sich Hinweise auf ein G e- heimhaltungsinteresse oder eine Einschränkung der Herausgabe pflicht wegen ihres Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ergeben, war - wie bea n- 4 5 6 7 - 5 - tragt - die Herausgabe der Kontoauszüge ab dem Zeitpunkt der Pfändung a n- zuordnen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO. Kniffka Eick Halfmeier Leup ertz Kartzke Vorinstanzen: AG Nürtingen, Entscheidung vom 02.04.2011 - 21 M 424/11 - LG Stuttgart, Entscheidung vom 05.07.2011 - 10 T 163/11 - 8
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