BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z B 44 / 1 2 vom 16 . Mai 20 1 3 in de r Abschiebungshaft sache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EGRL 115/2008 Art. 6 Abs. 1; AufenthG § 59 Die Androhung der Abschiebung enthält die nach der Richtlinie 2008/115/EG (Rü c k- führungsrichtlinie) erforderliche Rückkehrentscheidung. AufenthG § 59, § 62 Abs. 3; FamFG § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 a) Eine nach § 59 AufenthG erforderliche Abschiebungsandrohung muss im Zei t- punkt der Sicherungshaftanordnung vorliegen. Die Absicht der Auslä n derbehörde, sie demnächst zu erlassen, reicht nicht aus. b) Zu den in einem Antrag auf Anordnung von Sicherungshaft darzulegenden A b- schiebungsvoraussetzungen gehört die Androhung der Abschiebung oder die Da r- legung, dass eine solche ausnahmsweise ent behrlich ist (z.B. nach § 59 Abs. 1 Satz 3 AufenthG oder nach § 34a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG). BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013 - V ZB 44/12 - LG Bremen AG Bremen - 2 - - 3 - Der V. Zivilsenat des Bunde sgerichtshofs hat am 16. Mai 201 3 durch d ie Vorsi t- zende Richter i n Dr. Stresemann, die Richter Prof. Dr. Schmidt - Räntsch, Dr. Czub und Dr. Roth und die Richterin Dr. Brückner beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschlu ss de s Amtsgerichts Bremen vom 18. Januar 2012 ihn in se inen Rechten verletzt ha t . Die weitergehende Rechtsb e- schwerde wird zurückgewiesen. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in al len Instanzen werden de r Stadt gemeinde Bremen auferlegt . Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt Gründe: I. D er Betroffene, ein nigerianischer Staatsangehörige r, hatte 2009 in It a- lien und später auch in der Schweiz und in Österreich Asylanträge gestellt. Nach eigenen Angaben reiste er am 1. Januar 2012 ohne die erforderlichen Papiere in das Bundesgebiet ein. Am 17. Januar 2012 wurde er in Bremen vo r- läufig festgenommen. 1 - 4 - A uf Antrag der Beteiligten zu 2 vom 18. Januar 2012 hat das Amtsgericht am selben Tag Sicherungshaft gegen den Betroffenen bis zum 31. März 2012 angeordnet. Einen von dem Betroffenen am Folgetag gestellten Asylantrag hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 6. Februar 2012 als unzulässig abgelehnt, nachdem Italien s eine Zuständigkeit für die Bearbe i- tung des Asylantrags erklärt hatte. Das Landgericht hat die gegen die Haftanordnung gerichtete Beschwe r- de zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde möchte der am 28. Februar 2012 an Italien überstellte Betroffene die Rec htswidrigkeit der Haftanordnung und der Beschwerdeentscheidung festgestellt wissen. II. Das Beschwerdegericht h at die Haftgründe des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 5 AufenthG für gegeben und das Beschleunigungsgebot für gewahrt erachtet . Eine schriftl iche Rückkehrentscheidung im Sinne von Art. 6 der Rich t- li nie 2008/115/EG müsse im Zeitpunkt der Anordnung von Sicherungshaft noch nicht vorliegen; im konkreten Fall sei sie zudem nach Art. 6 Abs. 3 der Rückfü h- rungsrichtlinie entbehrlich ge wesen . III. 1 . D ie Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, soweit der Betroffene geltend macht, er sei dem Haftrichter nicht unverzüglich im Sinne von Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG vorgeführt worden. Denn die Rechtmäßigkeit der polizeilichen Ing e- wahrsamnahme, die hierdurch i n Zweifel gezogen wird, kann mit der Rechtsb e- schwerde nicht überprüft werden; insoweit ist der Rechtsweg mit der B e- schwerdeentscheidung erschöpft (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Mai 201 1 2 3 4 5 - 5 - V ZB 135/10, FGPrax 2011, 253; Beschluss vom 23. Mai 2011 - V ZA 29/ 10, juris). 2 . Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet , soweit der B e- troffene festgestellt wissen will, dass die Entscheidung des Amtsgerichts ihn in seinen Rechten verletzt hat. Die Haftanordnung vom 18. Januar 2012 war rechtswidrig, weil es an einem zulässigen Haftantrag nach § 417 Fa mFG fehlt e . a) Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung (Senat, B e- schluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, FGPrax 2010, 210, 211, Rn. 12; B e- schluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 28/10, NVwZ 2010, 1511, 1512, Rn. 7). Der Haftantrag muss nach § 417 Abs. 2 Satz 1 FamFG begründet werden. Erforde r- lich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschi e- bungsvorauss etzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführba r- keit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Ein Verstoß gegen den Begründungszwang führt zur Unz u- lässigkeit des Haftantrags (Senat, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, aaO, Rn. 14; Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 28/10, aaO, Rn. 8; Beschluss vom 7. April 2011 - V ZB 133/10, juris Rn. 7). b) D e n genannten Anforderungen genügt der Haftantrag der Beteiligten zu 2 nicht. a a) Zu den gemäß § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG darzulegenden A b- schiebungsvoraussetzungen gehört die nach § 59 AufenthG erforderliche A b- schiebungsandrohung. Fehlt es an einer für die Vollstreckung der Abschiebung notwendigen Voraussetzung, darf auch eine kraft Gese tzes (§ 58 Abs. 2 Satz 1 AufenthG) vollziehbare Ausreisepflicht nämlich nicht ohne weiteres durchg e- setzt werden. Das hat der Senat bereits für § 59 AufenthG aF entschieden (B e- 6 7 8 9 - 6 - schluss vom 30. Juli 2012 - V ZB 245/11, juris Rn. 9). Für die am 26. November 20 11 in Kraft getretene und hier einschlägige Neufassung der Vorschrift gilt nichts anderes (Senat, Beschluss vom 14. März 2013 - V ZB 135/12, juris Rn. 7 ) . Zu der Neuregelung hat sich der Gesetzgeber mit Blick auf die Richtlinie 2008/115/EG (im Folgenden: Rückführungsrichtlinie) veranlasst gesehen, die in Art. 6 eine Rückkehrentscheidung verlangt. Dass diese in Fällen, in denen die Ausreisepflicht nicht bereits durch Verwaltungsakt statuiert worden ist, durch die Androhung der Abschiebung begründet werden soll, geht aus den Gesetzesm a- terialien klar hervor (BT - Drucks. 17/5470, S. 24; vgl. auch VGH Mannheim , InfAuslR 2013, 98, 99 ; V GH München , Beschluss vom 8. November 2012 10 CE 12.2401, juris Rn. 7; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand August 2012 , § 59 A ufenthG Rn. 2a). Ausführungen zu einer Abschiebungsandro hung oder dazu, dass es eine r solchen ausnahmsweise nicht bedurfte (z.B. nach § 59 Abs. 1 Satz 3 AufenthG oder nach § 34a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG), enthält der Haftantrag nicht . E ntsprechende Angabe n im Haftantrag waren unverzichtbar. S i e wären auch dann nicht entbehrlich gewesen, wenn die Auffassung des Beschwerd e- gerichts zuträfe, dass die Rückführungsrichtlinie im konkreten Fall k eine Rüc k- kehrentscheidung verlangte . Eine unmittelbare Anwendung der Rückführung s- richtlinie kommt nämlich nicht mehr in Betracht, nachdem diese in nationales Recht umgesetzt worden ist. Wann von einer nach § 59 AufenthG an sich erfo r- derlichen Abschiebungsandrohung im Ermessenswege abgesehen werden kann, ist in § 59 Abs. 1 S atz 3 AufenthG abschließend geregelt (vgl. GK - AufenthG/Funke - Kaiser, Stand Dezember 2012, § 59 Rn. 143 u. 151 aE) . Die - hier angenommene - Fluchtgefahr berechtigt die Behörde zwar d a- zu, von einer Fristsetzung für die freiwillige Ausreise abzusehen (§ 59 Abs. 1 Satz 2 AufenthG), macht eine Abschiebungsandrohung a b e r nicht entbehrlich 10 11 - 7 - (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand März 2012, § 59 AufenthG Rn. 80) . Ebenso wenig reicht die Absicht der Ausländerbehörde aus, eine solche Andr o- hung - und damit eine Rückkehrentscheidung im Sinne der Rückführungsrichtl i- nie - demnächst zu erlassen (a.A. LG Saarbrücken, Beschluss vom 21. März 2011 - 5 T 41/11, juris Rn. 33 ff.). Liegen die Abschiebungsvoraussetzungen bei Beantragung der Sicherungshaft noch nicht vor, mu ss sich die Behörde darauf beschränken, eine vorläufige Freiheitsentziehung gemäß § 427 FamFG zu b e- an tragen (vgl. Senat, Beschluss vom 31. Mai 2012 - V ZB 167/11, NJW 2012, 2448 Rn. 10 aE für das nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG notwendige Einve r- nehmen der Staatsanwaltschaft). b b ) Ferner enthie lt der Haftantrag keine ausreichenden Angaben zu der Erforderlichkeit der beantragten Haftdauer. Notwendig sind auf das Land bez o- gene Ausführungen, in das der Betroffene abgeschoben werden soll. Anzug e- ben ist, o b und innerhalb welchen Zeitraums Abschiebungen in das betreffende Land üblicherweise möglich sind. Erforderlich sind konkrete Angaben zum A b- lauf des Verfahrens und eine Darstellung, in welchem Zeitraum die einzelnen Schritte unter normalen Bedingungen dur chlaufen werden können (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Oktober 2011 - V ZB 311/10, FGPrax 2012, 82, 83). Diese Angaben waren hier nicht deshalb entbehrlich, weil bei Rückübe r- nahmen nach der Dublin II - Verordnung (Verordnung [EG] Nr. 343/2003 de s R a- tes v om 18. Februar 2003, AB l. L 50/1 vom 25. Februar 2003) grundsätzlich davon auszugehen ist , dass die Abschiebung in einen Mitgliedstaat innerhalb von drei Monaten seit der Haftanordnung wird erfolgen können . Denn das gilt nur, wenn sich aus dem Haftantrag e rgibt, dass der Mitgliedsstaat zu der Rüc k- übernahme des Betroffenen verpflichtet ist (vgl. Senat, Beschluss vom 29. Se p- tember 2010 - V ZB 233/10, juris Rn. 13 [insoweit nicht abgedruckt in NwVZ 2011, 320 ] ; Beschluss vom 14. Juni 2012 - V ZB 28/12, juris Rn . 10 ; Beschluss 12 13 - 8 - vom 8. November 2012 - V ZB 120/12, juris Rn. 5 ). Angaben zu der Rückübe r- n ahmeverpflichtung Italiens enthä lt der Haftantrag jedoch nicht. Ebenso wenig findet sich darin eine auf Tatsachen gestützte, für den Haftrichter nachvollziehbare Prognose, innerhalb welchen Zeitraums mit einer Abschiebung des Betroffenen nach Italien gerechnet werden konnte. Darlegu n- gen, welche konkreten Schritte im Fall des Betroffenen geplant waren, um de s- sen Abschiebung nach Italien vorzubereiten, und wie viel Z eit diese erfahrung s- gemäß in Anspruch nehmen, fehlen. Die Angabe, dieses werde einige Zeit in Anspruch nehmen, jedoch nicht länger als drei Monate ist eine universell ei n- setzbare Leerformel und damit unzureichend (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Oktober 20 11 - V ZB 311/10, FGPrax 2012, 82, 83 Rn. 13 f.; Beschluss vom 15. September 2011 - V ZB 123/11, juris Rn. 9). Entsprechendes gilt für die Formulierung, die beantragte Haftdauer sei zur Sicherung der Abschiebung notwendig und ausreichend und die Abschieb ung sei innerhalb von drei Mon a- ten möglich . 3 . Unbegründet ist die Rechtsbeschwerde, soweit der Betroffene festg e- stellt wissen will, dass auch die Entscheidung des Landgerichts ihn in seinen Rechten verletzt hat. Dies ist nicht der Fall, da d ie Män gel des Haftantrags i m Beschwerdeverfahren - mit Wirkung für die Zukunft - geheilt worden sind (zu dieser Möglichkeit vgl. Senat , Beschluss vom 3. Mai 2012 - V ZB 244/11, InfAuslR 2012, 419 , 420 Rn. 12 f. ). D ie b eteiligte Behörde hat mit der B e- schwerdeerwi derung den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüch t- linge vom 6. Februar 2012 vorgelegt , durch den d er Asylantrag des Betroffenen für unzulässig erklärt worden ist . D er Bescheid enthält die Anordnung der A b- schiebung (§ 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) ; di ese stellt eine Rückkehrentsche i- dung im Sinne der Rückführungsrichtlinie dar (vgl. VGH Mannheim, InfAuslR 2013, 98, 99; VGH München, Beschluss vom 8. November 2012 14 15 - 9 - - 10 CE 12.2401, juris Rn. 7) und macht eine Abschiebungsandrohung entbeh r- lich (§ 34a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG) . Ferner hat d ie Behörde mitgeteilt, dass die Abschiebung für den 28. Februar 2012 organisiert sei , und damit die Angaben zur Erforderlichkeit der beantragten Haftdauer präzisiert. Der Betroffene, dem die ergänzenden Angaben über seinen Be vollmächtigten zur Kenntnis gebracht worden sind, hat in seiner persönlichen Anhörung vor dem Beschwerdegericht zudem Gelegenheit erhalten , hierzu Stellung zu nehmen. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 u. 2, § 83 Abs. 2, § 430 F amFG , Art. 5 Abs. 5 EMRK analog. Trotz der teilweisen Zurückweisung der Rechtsbeschwerde entspricht es billigem Ermessen, der beteiligten Behö r- de die außergerichtlichen Kosten des Betroffenen insgesamt aufzuerlegen ; denn dieser befand sich, weil die Anhöru ng des Beschwerdegerichts nur einen 16 - 10 - Tag vor seiner Abschiebung erfolgte, ganz überwiegend auf der Grundlage e i- ner rechtswidrigen Anordnung in Sicherungshaft. Die Festsetzung des B e- schwerdewerts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO. Str esemann Schmidt - Räntsch Czub Roth Brückner Vorinstanzen: AG Bremen, Entscheidung vom 18.01.2012 - 91a XIV 21/12 - LG Bremen, Entscheidung vom 27.02.2012 - 10 T 94/12a -
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