BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 4 4 / 1 3 vom 20. Februar 201 4 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Februar 201 4 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. K niffka, die Richter in Safari Chabest ari , die Richter Dr. Eick und Dr. Kartzke und die Richterin Graßnack beschlossen: Auf die Rechts mittel der Gläubigerin w e rd en der B eschluss de r 7 . Zivil kammer des Landgerichts Regensburg vom 2 6 . Juli 201 3 sowie der Beschluss des Amtsgerichts - Vollstrecku ngsgericht - Regensburg vom 13 . Mai 2013 aufgehoben . Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren, an das Amtsgericht Vollstreckungs - gericht - zurückverwiesen. Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - darf de n Erlass des Pfändungs - und Überweisungsbeschlusses nicht aus den Grü n- den der aufgehobenen Beschlüsse ablehnen. Gründe: I. Die Gläubigerin begehrt den Erlass eines Pfändungs - und Überwe i- sungsbeschlusses . Sie ist Inhaberin einer gegen den Schuldner titulierten Hauptforderung in Höhe von 3 .925,22 nebst Zinsen u n d . 1 2 - 3 - Wegen diese r Anspr ü ch e und entstandener Vollstreckungskosten in H ö- hat die Gläubigerin bei dem Amtsgericht die Pfändung und Überweisung der a ngebliche n Forderungen de s Schuldner s gegen dessen A r- beitgeber sowie gegen d ie Sparkasse R. beantragt. Hierzu hat sich die Gläubigerin ein es Antragsformular s bedient , welches nicht vollständig mit dem Formular gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 der Verordnung üb er Formulare für die Zwangsvollstreckung (Zwangsvollstreckungsformular - Verordnung - ZVFV , BGBl. 2012 I S. 1822, 1827 ) übereinstim mt . Die Darstellung der einzelnen Rahmen , die Schriftgröße, die Dicke der Rahmen linien , die Zeilenumbrüche und die Zeilenabst ände weichen zum Teil von d i e se m Formular ab. Ferner fehlen in einzelnen Bereichen die in dem g e- nannten Formular vorgesehene n Textlinien . Das Antragsf ormular der Gläubig e- rin ist zudem in schwarz - weiß gehalten und weist nicht die in dem Formular gemäß Anlag e 2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV vorgesehenen grünfarbigen Elemente auf. Die Gläubigerin hat ihrem Antrag außerdem eine i n dem amtlichen Fo r- mular nicht vorhandene Seite 10 beigefügt, auf die sie unter " Anspruch A (an Arbeitgeber) " und " Anspruch D (an Kreditinstitut e) " auf den Seiten 4 und 5 ihres Antrags verwiesen hat. Auf dieser Seite hat die Gläubigerin die Pfändung und Überweisung weiterer Ansprüche des Schuldners gegen dessen Arbeitgeber und gegen die Sparkasse R. beantragt, die über die Aufzählung auf den Seite n 4 und 5 des Formulars hinausgehen und auf den vorhandenen Freilinien aus Platzgründen nicht eingetragen werden können. Das Amtsgericht hat den Antrag auf Erlass eines Pfändungs - und Übe r- weisungsbeschlusses nach vorherigem Hinweis zurückgewiesen. Die h iergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben . Mit ihrer vom B e- 3 4 5 6 - 4 - schwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschw erde begehrt die Gläubigerin die Aufhebung der zurückweisenden Beschlüsse und den Erlass des beantragten Pfändungs - und Überweisungsb eschlusses , hilfsweise die Zurückverweisung der Sache zur erneuten Entscheidung . II. Die zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung de r angefochtenen Beschl ü sse und zur Zurückverweisung der Sache an das Amts gericht. 1. Das Beschwerdegericht ist de r Auffassung, de r Antrag der Gläubigerin auf Erlass eines Pfändungs - und Überweisungsbeschlusses sei nicht formg e- recht eingereicht worden, da e r nicht unter Verwendung des ver bindliche n Fo r- mulars gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV gestellt worden sei . Die An erke n- nungsfähigkeit vo n Formularimitaten, gleich welcher Qualität, sei weder den Bestimmungen der Zwangsvollstreckungsformular - Verordnung noch deren U m- setzung durch das Bundesministerium der Justiz zu entnehmen. Nur g anz g e- ringfügige, lediglich durch unter schiedliche Drucksoft - und - hardware bedingte Abweichungen des Erscheinungsbilds individuell gefertigter Formularausdrucke vom Erscheinungsbild des amtlichen Formulars (wie einseitiger Druck statt Duplexdruck, Schwarz - W eiß - Druck statt Farbdruck, programm - und/oder ger ä- tespezifische Druckbildeigenschaften) hielten sich noch im Rahmen der oblig a- torischen Nutzung des Originalformulars. Durch solche rein drucktechnisch b e- gründeten Unterschiede werde die Authentizität des Formulars nicht berührt. Die Nutzung ein er Formularnachahmung komme hingegen nicht in Betracht . 2. Dies hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. 7 8 9 - 5 - Der Antrag auf Erlass des Pfändungs - und Überweisungsbeschlusses kann nicht mit der vom Beschwerdegericht gegebenen Begründung, er sei nicht formgerecht eingereicht worden, als unzulässig zurückgewiesen werden. a) Der Antrag ist nicht deshalb formunwirksam, weil die Gläubigerin das Antragsformular um eine zusätzliche Seite 10 erweitert hat. Gemäß § 829 Abs. 4 Satz 1 ZPO wird das Bundesmin isterium der Justiz ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Form u- lare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs - und Überweisungsbeschlusses einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der A n- tragsteller ih rer bedienen, § 829 Abs. 4 Satz 2 ZPO. Am 1. September 2012 ist die Zwangsvollstreckungsformular - Vero rdnung in Kraft getreten (BGBl. I 2012 S. 1822 ). Nach deren § 2 Nr. 2, § 3 ist für Anträge auf Erlass eines Pfändungs - und Überweisungsbeschlusses seit de m 1. März 2013 verbindlich das in Anlage 2 zur Zwangsvollstreckungsformular - Verordnung vorgegebene Antragsformular zu nutzen. Für den bis zum 1. März 2013 keinem Formzwang unterliegenden Pfändungsantrag gelten seitdem strenge Formanforderungen. Wie der Senat mit Beschluss vom 13 . Februar 2014 - VII ZB 39/13 (zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) entschieden hat, sind die den Formula r- zwang regelnden Normen verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass der Gläubiger vom Formularzwang entbunden ist, so weit das Formular unvol l- ständig, unzutreffend, fehlerhaft oder missverständlich ist. In den Bereichen, in denen das Formular aus diesen Gründen den Fall des Gläubigers nicht zutre f- fend erfasst, ist es nicht zu beanstanden, wenn er dem Formular eine Anlage beifügt oder in dem Formular zusätzliche Eintragungen vornimmt, selbst wenn das Formular an dieser Stelle keine oder eine für die Eintragung zu geringe A n- 10 11 12 13 - 6 - zahl an Freizeilen aufweist. Die Gläubiger in war daher berechtigt, z usätzliche Angaben nicht nur durch Beifügen einer gesonderten Anlage, sondern auch durch die Erweiterung des Formulars um eine von ih r erstellte Seit e 10 einzuf ü- gen . b) Der Antrag ist auch nicht deshalb formunwirksam, weil das von der Gläubigerin verwendete Antragsformular bezüglich des Layouts von dem Fo r- mular gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV abweicht. Die den Formularzwang regelnden Normen sind nach ihrem Sinn und Zweck dahingehend auszulegen, dass auch die Nutzung solcher Formulare möglich ist, die im Layout geringe, für die zügig e Bearbeitung des Antrags nicht ins Gewicht fallende Änderungen enthalten (BGH, Beschluss vom 13 . Februar 2014 - VII ZB 39/13, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Weicht - wie hier - ein Antragsformular von dem Formular gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV lediglich in den Maßen der Rahmen, in der Schriftgröße, in der Liniendicke und - länge, in den Zeilenumbrüchen und - abständen oder in sonstigen Layoutelementen ab, die den Aufbau des Formulars nicht verändern, so wird die Antragsbearbeitung durch das Vollstreckungsgericht hierdurch nicht beeinträchtigt. Der Rechtspfleger findet bei der Bearbeitung des Formulars die erforderlichen Angaben in der üblichen Reihenfolge vor. Unerheblich ist schließlich, dass das von der Gläubigerin verwendete A n- tragsfor mular nicht die in d em Formular gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV enthaltenen grünfarbigen Elemente aufweist. Die farbige Gestaltung der Form u- lare dient nicht in erster Linie dem Ziel, die Vollstreckungsgerichte zu entlasten, sondern hat den Zweck, dem Antr agsteller das Ausfüllen des Formulars zu e r- 14 15 16 17 - 7 - leichtern (vgl. BGH, Beschluss vom 13 . Februar 2014 - VII ZB 39/13, zur Verö f- fentlichung in BGHZ vorgesehen ). III. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden. Es ist weder festgestellt noch sonst er sichtlich, dass die weiteren Voraussetzungen für den Erlass des beantragten Pfändungs - und Überweisungsbeschlusses vorliegen. Die Sache war daher an das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - zurückz u- verweisen, § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO. Kniffka Safari Chabestari Eick Kartzke Graßnack Vorinstanzen: AG Regensburg, Entscheidung vom 13.05.2013 - 1 M 2343/13 - LG Regensburg, Entscheidung vom 26.07.2013 - 7 T 209/13 - 18
Full & Egal Universal Law Academy