BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z B 44/14 vom 25. September 2014 in de r Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann , die Ric hterin Prof. Dr. Schmidt - Rän tsch und die Richter Dr. Czub, Dr. Roth und Dr. Kazele beschlossen: Der Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Verfahrensko s- tenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Au s- si cht auf Erfolg bietet (§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine von einem Rechtsanwalt beim Bundesg e- richtshof zu beantragende Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen für die Einlegung und Begründung der Rec htsbeschwerde kommt nicht in Betracht, weil der Betroffene nicht ausreichend dargelegt hat, warum er gehi n- dert war, den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe innerhalb der bis zum 21. März 2014 laufenden Rechtsmittelfrist einzureichen. Die Rechtsbeschwerde gege n den Beschluss der 39. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 19. Februar 2014 wird auf Kosten des Betroffenen verworfen, da sie nicht durch einen beim Bundesg e- richtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 10 Abs. 4, § 74 Abs. 1, § 81 Abs. 1, § 83 Abs. 2 FamFG). - 3 - Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 Stresemann Schmidt - Räntsch Czub Roth Kazele Vorinstanzen: AG Bergisch - Gladbach, Entscheidung vom 16.01.2014 - 40a XIV 3/14 B - LG Köln, Entscheidung vom 19.02.2014 - 39 T 24/14 -
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