ECLI:DE:BGH:2015:081215BVZB44.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 44/15 vom 8 . Dezember 2015 in der Freiheitsentziehungssache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Dezember 2015 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. B rückner und Weinland, den Richter Dr. Kazele und die Richterin Haberkamp beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 1. Oktober 2015 wird auf Kosten de s Landkreises Borken zurüc k- gewiesen. Gründe: I. Der Betroffene hat in einem Ab schiebungshaftverfahren durch seinen anwaltlichen Bevollmächtigten Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Rechtsb e- schwerdebegründung ist der beteiligten Behörde am 13. April 2015 zugestellt worden. Mit Beschluss vom 1. Oktober 2015 hat der Senat entschieden, dass die Haftanordnung des Amtsgerichts und die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben. Die Entsche i- dung ist der beteiligten Behörde am 26. Oktober 2015 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2015 h at die beteiligte Behörde bea n- standet, es sei unverständlich, dass sie von dem Senat während des gesamten Verfahrens nicht um eine Stellungnahme gebeten worden sei; auch die beteili g- te Behörde müsse in Rechtsbeschwerdeverfahren die Gelegenheit erhalten, si ch zu äußern. Mit Schreiben vom 10. November 2015 hat sie zudem gerügt, 1 2 - 3 - dass der Senat nicht vorab auf seine in dem Beschluss vom 1. Oktober 2015 vertretene Rechtsauffassung hinsichtlich der Abschiebungsandrohung hing e- wiesen habe. II. Das Schreiben der b eteiligten Behörde vom 27. Oktober 2015 ist als A n- hörungsrüge auszulegen. Diese ist statthaft (§ 44 Abs. 1 FamFG) und auch im Übrigen zulässig (§ 44 Abs. 2 Satz 1 FamFG). Sie ist jedoch unbegründet. 1. Indem der Senat die beteiligte Behörde nicht ausdrüc klich aufgefordert hat, zu der ihr zugestellten Rechtsbeschwerdebegründung des Betroffenen Ste l lung zu nehmen, hat er deren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht verletzt. Dass die Stellung der eine Haft anordnung beantr a- gende Behörde al s Verfahrensbeteiligte (§ 7 Abs. 1 FamFG) das Recht ei n- schließt, sich zu in den in dem gerichtlichen Verfahren eingereichten Schriftsä t- zen des Betroffenen zu äußern, ohne dass es hierzu einer ausdrücklichen g e- richtlichen Aufforderung bedarf, muss einer mit Ausländer - und Abschiebung s- angelegenheiten betrauten Kreisverwaltungsbehörde bekannt sein. Dass es sich im konkreten Fall anders verhielt und sich dies dem Senat hätte aufdrä n- gen müssen, zeigt die beteiligte Behörde nicht auf. 2. Soweit die beteiligte B ehörde die Auffassung vertritt, der Senat hätte vor seiner Entscheidung darauf hinweisen müssen, dass er die Abschiebung s- androhung aus rechtlichen Gründen nicht für ausreichend halte, kann die Anh ö- rungsrüge hierauf nicht gestützt werden; denn die behauptet e Verletzung der richterlichen Hinweispflicht ist erst nach Ablauf der zweiwöchigen Frist des § 44 Abs. 2 FamFG gerügt worden. Ebenso wie die Nachholung der gemäß § 44 Abs. 2 Satz 4 FamFG erforderlichen Begründung außerhalb der Einlegungsfrist (§ 44 Abs. 2 Satz 1 FamFG) nicht möglich ist (Kei del/Meyer - Holz, FamFG, 3 4 5 - 4 - 18. Aufl., § 33 Rn. 30), kann die Anhörungsrüge nach Ablauf der Einlegungsfrist nicht durch eine nachgeschobene Begründung auf eine weitere, neue Grundl a- ge gestellt werden. Im Übrigen hätte die Rü ge auch bei einer Berücksichtigung des Vorbringens keinen Erfolg. D ie rechtliche Problematik hinsichtlich der A b- schiebungsandrohung war in der Rechtsbeschwerdebegründung angesprochen worden; dort war beanstandet, dass sich die beteiligte Behörde auf eine A b- schiebungsandrohung berufe, die durch die Rückkehr des Betroffenen in sein Heimatland längst erledigt gewesen sei. Eine Verpflichtung des Senats, den Beteiligten vorab mitzuteilen, wie die Einwände anderer Beteiligter rechtlich zu bewerten sind, besteht n icht. Stresemann Brückner Weinland Kazele Haberkamp Vorinstanzen: AG Borken, Entscheidung vom 09.01.2015 - 42 XIV (B) 2/15 - LG Münster, Entscheidung vom 06.02.2015 - 5 T 44/15 -
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