BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z B 44/15 vom 1. Oktober 2015 in der Freiheitsentziehungssache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Oktober 2015 durch die Richterin nen Prof. Dr. Schmidt - Räntsch, Dr. Brückner und Weinland, den Ric h- te r Dr. Kazele und die Richterin Haberkamp beschlossen: Dem Betroffenen wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand g e- gen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gewährt. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird fes tgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Borken vom 9. Januar 2015 und der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 6. Februar 2015 ihn in seinen Rechten verletzt haben. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zu r zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Stadt W . auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt Gründe: I. Der Betroffene, ein georgischer Staatsangehöriger, reiste erstmals im Oktober 2011 unerlaubt nach Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. A m 1 - 3 - 4. Juni 2012 kehrte er fre iwillig nach Georgien zurück. Das Bundesamt für Mi g- ration und Flüchtlinge (BAMF) stellte daraufhin das Asylverfahren mit bestand s- kräftigem Bescheid vom 17. Juli 2012 ein. Zugleich drohte es dem Betroffenen die Abschiebung nach Georgien an. In der Folgez eit reiste der Betroffene erneut in die Bundesrepublik Deutschland ein. Seinen Asylfolgeantrag lehnte das BAMF mit Bescheid vom 15. Dezember 2014 ab. Nachdem eine Abschiebung des Betroffenen nach G e- orgien an dessen Widerstand gescheitert war, hat das Amtsg ericht auf Antrag der beteiligten Behörde mit Beschluss vom 9. Januar 2015 Haft zur Sicherung der Abschiebung bis zum 19. Februar 2015 angeordnet. Die hiergegen geric h- t e te Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Der Betroffene wurde am 12. Februar 2 015 nach Georgien abgeschoben. Mit der Rechtsbeschwerde will er die Feststellung erreichen, durch die Haftanordnung in seinen Rechten verletzt zu sein. II. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts hat das Amtsgericht zu Recht die Haft angeordnet. Die Ausrei seaufforderung und Abschiebungsandrohung aus dem Bescheid vom 17. Juli 2012 sei en weiterhin gültig und vollziehbar. Es l ä- gen auch die Haftgründe des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 und 5 AufenthG vor. III. 1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Der Betroffene hat zwar die rech t- zeitige Begründung der Rechtsbeschwerde versäumt. Da dies auf seiner B e- dürftigkeit beruhte, also unverschuldet war, und er die Begründung nach der 2 3 4 - 4 - Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe fristgerecht nachgeholt hat, ist ihm aber gemäß § 17 Abs. 1 FamFG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewä h- ren. 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Der Beschluss des Amt s- gerichts und die die Haftanordnung aufrechterhaltende Beschwerdeentsche i- dung haben den Betroffenen in seinen Rechten verlet zt, weil es - wie die Rechtsbeschwerde zu Recht rügt - an der nach § 59 AufenthG erforderlichen Abschiebungsandrohung fehlte. Ohne Abschiebungsandrohung darf eine Sich e- rungshaft nach § 62 Abs. 3 AufenthG nicht angeordnet werden (Senat, B e- schluss vom 12. De zember 2013 - V ZB 214/12, juris Rn. 10). Eine Abschiebungsandrohung war hier nicht im Hinblick auf § 71 Abs. 5 und 6 Satz 1 AsylVfG entbehrlich. Stellt der Ausländer, nachdem eine nach Stellung des früheren Asylantrags ergangene Abschiebungsandrohung v ol l- ziehbar geworden ist, einen Folgeantrag, der nicht zur Durchführung eines we i- teren Verfahrens führt, so bedarf es nach § 71 Abs. 5 AsylVfG zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung; nach Abs atz 6 Satz 1 gilt dies auch, wenn der Ausländer zwischenzeitlich das Bu n- desgebiet verlassen hatte. Die Vorschrift ist nicht dahingehend zu verstehen, dass unter den dort genannten Voraussetzungen abweichend von § 59 AufenthG eine Abschiebung ohne vorausgehende Androhung erfolge n darf. Vielmehr besagt die Vorschrift lediglich, dass es einer erneuten Abschiebung s- androhung nicht bedarf, und ermöglicht so die Abschiebung des Ausländers auf der Grundlage der in einem früheren Verfahren erlassenen asylverfahrensrech t- lichen Abschiebung sandrohung (vgl. VGH Baden - Württemberg, Beschluss vom 19. September 2001 - 11 S 2099/01, juris Rn. 5). 5 6 - 5 - Die in dem früheren Verfahren ergangene Abschiebungsandrohung der BAMF in dem Bescheid vom 17. Juli 2012 ist zwar bestandskräftig. Sie konnte aber ihr en Zweck , dem Betroffenen vor Augen zu führen, dass seine Ausreis e- pflicht bei Nichteinhaltung der Ausreisefrist ggf. im Wege der Abschiebung durchgesetzt würde, nicht erfül len; denn der Betroffene war im Zeitpunkt der Androhung bereits freiwillig in sein H eimatland zurückgekehrt . Dies war der B e- hörde auch bekannt, da sie das Asylverfahren in dem Bescheid vom 17. Juli 2012 im Hinblick auf die freiwillige Rückreise des Betroffenen in seine Heimat gemäß §§ 32, 33 Abs. 2 AsylVfG eingestellt hatte. Da die Abschi e- bungsandrohung somit für die Behörde erkennbar ins Lee re ging, konnte sie nicht als Grundlage für die Anordnung von Haft zur Sicherung der Abschiebung dienen . Sie wäre eine vorsorgliche Androhung für den Fall einer künftigen Ei n- reise, die aber nicht vorge sehen und so mit unzulässig ist (BVerwerfGE, 124, 166, 170 f.). 7 - 6 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 2, § 430 FamFG, Art. 5 Abs. 5 EMRK analog. Die Festsetzung des B e- schwerdewerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG. Schmidt - Räntsch Brückner Weinland Kazele Haberkamp Vorinstanzen: AG Borken, Entscheidung vom 09.01.2015 - 42 XIV (B) 8 2/1 5 - LG Münster, Entscheidung vom 06.02.2015 - 5 T 44/15 - 5 8
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