ECLI:DE:BGH:2016:120116BVIZB44.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI Z B 44/15 vom 12. Januar 201 6 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 201 6 durch den Vorsitzenden Richter Galke und die Richter Wellner , Stöhr und die Richterinnen Dr. Oehler und Dr. Roloff beschlossen: Das Prozesskostenhilfegesuch ist unbegründet, weil die mit der beabsichtigten Rechtsbeschwerde in Aussicht genommene Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde wäre nicht statthaft, weil sie weder nach dem Gesetz ausdrücklich eröffnet, noch vom Beschwerdegericht in dem angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Bundesg e- richtshof sieht das Gese tz nicht vor (vgl. Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 574 Rn. 16). Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht als außerordentliches Rechtsmittel (etwa wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit") zulä s- sig, weil im Hinblick auf die gesetzliche Neuregelung des B e- schwerderechts du rch das Zivilprozessreformgesetz vom 27. Juli 2001 ein derartiger außerhalb des Gesetzes stehender Zugang zum Beschwerdegericht nicht mehr eröffnet ist (vgl. BGH, B e- schluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, VersR 2002, 636). Die Entscheidung ergeht gerichtsg ebührenfrei. Galke Wellner Stöhr Oehler Roloff Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 24.08.2015 - 9 O 135/15 - KG Berlin, Entscheidung vom 24.09.2015 - 4 W 46/15 -
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