ECLI:DE:BGH:2018:100418BVIZB44.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 44/16 vom 10. April 2018 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 233 D, § 234 Abs. 1 A, § 236 Abs. 2 C Ein Rechtsanwalt muss allgemeine Vorkehrungen dafür treffen, dass das zur Wahrung von Fristen Erforderliche auch dann unternommen wird, wenn er unvorhergesehen ausfällt. Ist er als Einzelanwalt ohne eigenes Personal tätig, muss er ihm zumutbare Vorkehrungen für einen Verhinderungsfall, z.B. durch Absprache mit einem vertretungsbereiten Ko llegen treffen (A n- schluss an Senatsbeschluss vom 6. März 1990 - VI ZB 4/90, VersR 1990, 1026). BGH, Beschluss vom 10. April 2018 - VI ZB 44/16 - OLG Oldenburg LG Aurich - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. April 2018 durch den Vorsit zen den Richter Galke, den Richter Wellner, die Richter innen Dr. Oehler und Dr. Roloff und den Richter Dr. Klein beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 5. September 2016 wi rd als unzulässig verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe: I. Der Kläger, der sich als Rechtsanwalt in den Vorinstanzen selbst vertr e- ten hat, verlangt mit seiner Klage die Verurteilung der Bekla gten zur Zahlung r- meintlichen Persönlichkeitsrechtsverletzung durch einen von dem Beklagten zu 2 verfassten Artikel in der von den Beklagten herausgegebenen Zeitung. Das Landgericht ha t die Klage mit Urteil vom 23. Mai 2016, dem Kläger zugestellt am 2. Juni 2016 , abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig Berufung eingelegt. Nachdem das Oberlandesgericht mit Schreiben vom 5. August 2016 den Kläger darauf hingewiesen hat, dass innerh alb der am 1 2 - 3 - 2. August 2016 abgelaufen en Frist eine Berufungsbegründung nicht eingega n- gen sei, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 17. August 2016, eingegangen am selben Tag, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungs begründungsfrist beantragt und die Berufung begründet. Zur B e- gründung seines Wiedereinsetzungsantrags hat er - mit anwaltlicher Versich e- rung und unter Vorlage einer entsprechenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Zeit vom 30. Juli bis 19. August 20 16 - vorgetragen, er sei wegen eines plötzlich in dieser Zeit aufgetretenen Burnout - Zustandes nicht mehr in der Lage gewesen, die Berufungsbegründung rechtzeitig zu fertigen oder eine Verläng e- rung der Berufungsbegründungsfrist zu beantragen. Die Symptome d es Bur n- outs habe er nicht deuten können, weil er eine solche Erkrankung noch nie z u- vor in seinem Leben gehabt habe. Wegen des plötzlichen und unerwarteten Auftretens des für ihn unbekannten Burnout - Zustandes habe er als Einzela n- walt ohne Personal für diese n konkreten Ausfall keine präzisen Vorkehrungen treffen können, zumal frühere Bemühungen für Urlaubsvertretungen ergeben hätten, dass keiner der übrigen vier Anwaltskollegen auf der Nordseei nsel, auf der er wohne, zu eine r Vertretung bereit gewesen sei. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht den Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist abgelehnt, den Wiedereinse t- zungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Der Kläger habe nicht glaubhaft gemacht, da ss er ohne sein Verschulden verhindert gewesen sei, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten. Es fehle insbesond e- re an einer Darlegung, welche Vorkehrungen der Kläger zur Wahrung von Fri s- ten für den Fall seines unvorhergesehenen Ausfalls getroffen habe. S owohl die unerwartet aufgetretene Burnout - Erkrankung als auch die Tätigkeit des Klägers als Einzelanwalt ohne Personal auf einer Insel mit nur weiteren wenigen, nicht vertretungsbereiten Rechtsanwälten seien unerheblich und entbänden den Kl ä- 3 - 4 - ger nicht von d er Pflicht, rechtzeitig für den Fall seines unerwarteten Ausfalls für eine Vertretung zu sorgen. II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, da die Voraussetzun - gen d es § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Entgegen der Auffassung des Klä - gers ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts insbesondere auch nicht zur Si cherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. Die Begrü n- dung der Rechtsbeschwerde zeigt nic ht auf, dass die Ablehnung des Wiede r- einsetzungsantrags im angefochtenen Beschluss den Kläger in seinem A n- spruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz verletzt. 1. Das Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechts - schutzes gebietet es, einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbe - vollmächtigten zu versagen, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und den Parteien den Zugang zu einer in der V erfahrensord - nung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschweren (st. Rspr., vgl. BVerfG BVerfGK 11, 461, 463; zuletzt Senat, Beschluss vom 19. September 2017 - VI ZB 40/16, VersR 2018, 119 Rn. 6 und v om 12. Dezember 2017 - VI ZB 24/17 , NJW - RR 2018 , 311 Rn. 4, jeweils mwN). 2. Davon ausgehend ist die Ablehnung des Wiedereinsetzungsantrags nicht zu beanstanden. 4 5 6 - 5 - a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Rechtsanwalt allgemeine Vorkehrungen dafür treffen, dass das zur Wahrung von Fristen Erforderliche auch dann unternommen wird, wenn er unvorherg e- sehen ausfällt. Er muss seinem Personal die notwendigen allgemeinen Anwe i- sungen für einen solchen Fall geben. Ist er als Einzelanwalt o hne eigenes Pe r- sonal tätig, muss er ihm zumutbare Vorkehrungen für einen Verhinderungsfall treffen , z.B. durch Absprache mit einem vertretungsbereiten Kollegen ( Senat s- beschluss vom 6. März 1990 - VI ZB 4/90, VersR 1990, 1026; BGH, Beschlüsse vom 26. Septem ber 2013 - V ZB 94/13, NJW 2014, 228 Rn. 7 und vom 18. Mai 1994 - XII ZB 62/94, FamRZ 1994, 1520). Ein Rechtsanwalt muss allerdings, wenn er - wie hier - unvorhergesehen erkrankt, nur das, aber auch alles zur Fristwahrung unternehmen, was ihm dann möglich und zumutbar ist ( Senatsb e- schluss vom 6. März 1990 - VI ZB 4/90, VersR 1990, 1026; BGH, Beschlüsse vom 26. September 2013 - V ZB 94/13, NJW 2014, 228 Rn. 10; vom 11. März 1987 - VII I ZB 2/87, VersR 1987, 785, 786; vom 8. Februar 2000 - XI ZB 20/99, juris R n. 12; vom 18. September 2003 - V ZB 23/03, FamRZ 2004, 182 und vom 18. September 2008 - V ZB 32/08, NJW 2008, 3571 Rn. 9). b) Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, dass er die danach erforderl i- che zumutbare Vorsorge für einen Verhinderungsfall getrof fen hat. Aus dem von ihm vorgelegten Attest des behandelnden Arztes ergibt sich vielmehr, dass nach den eigenen Angaben des Klägers die als Burnout - Zustand gedeuteten Symptome in den " letzten Tagen " vor dem 5. August 2016 " immer wieder zei t- weise " - also ni cht ständig - aufgetreten seien, wobei er " beispielsweise Term i- ne und Rechtsfristen übersehen " habe. Daraus ergibt sich aber schon nicht, dass der Kläger in den Zeiten, in denen die Symptome nicht auftraten, auße r- stande gewesen wäre, einen Fristverlängerun gsantrag zu stellen. Ferner b e- stand für ihn in diesen Zeiten dringende Veranlassung , Vorkehrungen für den Verhinderungsfall zu treffen, zumal er als Einzelanwalt und ohne eigenes Pe r- 7 8 - 6 - sonal tätig war. Hätte der Kläger rechtzeitig im Zustand der Gesundheit di e für einen überraschenden Krankheitsfall gebotenen Absprachen getroffen, wäre es ihm nach dem Attest noch möglich gewesen, seinen Vertreter zu instruieren. Dem Vorbringen des Klägers ist nicht zu entnehmen, dass er entsprechende Vorsorge getroffen hat. Da bei vermag ihn auch nicht der Umstand zu entlasten, dass er auf der Insel angeblich keinen vertretungsbereiten Kollegen gefunden hätte. Dass der Kläger seine Anwaltstätigkeit auf einer Insel ausübt, auf der nur wenige Rechtsanwälte tätig sind, entbindet ih n nicht - wie im angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt - von der Pflicht, für den Fall eines Ausfalls für eine Vertretungsregelung zu sorgen, was auch durch einen vertretungsbereiten Kollegen auf dem Festland erfolgen kann . Galke Wellner Oehler Roloff Klein Vorinstanzen: LG Aurich, Entscheidung vom 23.05.2016 - 2 O 838/15 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 05.09.2016 - 13 U 49/16 -
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