BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVIII ZB 45/02 vom27. November 2002in dem Rechtsstreit - 2 -Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2002 durchdie Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Frellesenbeschlossen:Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluß der2. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 10. April 2002aufgehoben.Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Landgericht,das auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zuentscheiden haben wird, zurückverwiesen.Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 4.472,01 Gründe: I.Die Klägerin hat Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Halle-Saalkreis vom 16. Oktober 2001 eingelegt. Die Frist zur Begründung der Beru-fung lief nach Verlängerung am 31. Januar 2002 ab. Der Prozeßbevollmächtigteder Klägerin begründete die Berufung mit Schriftsatz vom 28. Januar 2002, dernach dem Eingangsstempel des Landgerichts Halle am 5. Februar 2002 beiGericht einging. Auf die Anfrage der Kammer, ob die Berufung wegen des ver-späteten Eingangs der Berufungsbegründung zurückgenommen werde, hat derProzeßbevollmächtigte vorgebracht, die Berufungsbegründung sei bereits am30. Januar 2002 von seinem Mitarbeiter, dem RechtsanwaltsfachangestelltenR. , im Gerichtsgebäude in dem Raum der Anwaltsfächer in ein für Ge- - 3 -richtspost bestimmtes Fach mit der Aufschrift "Landgericht" eingeworfen wor-den; danach habe der Mitarbeiter sich wieder zur Kanzlei begeben und hier denSchriftsatz im Postausgangsbuch ausgetragen. Zum Nachweis für diese Be-hauptung hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin eine eidesstattliche Ver-sicherung seines Mitarbeiters und die betreffende Seite aus dem Postaus-gangsbuch vorgelegt. Darüber hinaus hat er sich auf das Zeugnis seines Mitar-beiters sowie eines weiteren Angestellten berufen.Das Landgericht hat die Berufung nach Einholung einer Stellungnahmedes Präsidenten des Landgerichts Halle als unzulässig verworfen. Dagegenrichtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin.II.1. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist statthaft(§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) und auch im übrigenzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO).Die angefochtene Entscheidung beruht auf einer offenkundigen Verlet-zung des Grundrechts der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103GG). Das Landgericht hat entscheidungserhebliches Vorbringen der Klägerinnicht zur Kenntnis genommen und ist so zu einer offensichtlich unzutreffendenAnnahme gelangt, auf die es seine Entscheidung stützt. Ob in einem solchenFall die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO; soBGH, Beschluß vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02 zu der entsprechenden Re-gelung in § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) oderder Zulassungsgrund des § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gegeben ist (so BGH, - 4 -Beschluß vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, NJW 2002, 3029 zur Veröffentlichungin BGHZ bestimmt), bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung.2. Das Rechtsmittel ist begründet. Im Ausgangspunkt richtig sind dieAusführungen des Landgerichts, daß der Klägerin nach § 418 Abs. 2 ZPO derGegenbeweis dafür obliegt, daß ihre Berufungsbegründung nicht erst - wiedurch den Eingangsstempel nachgewiesen (§ 418 Abs. 1 ZPO) - am 5. Februar2002, sondern bereits am 30. Januar 2002 bei dem Landgericht Halle einge-gangen ist. Der im Wege des Freibeweises zu führende Gegenbeweis erfordertdie volle Überzeugung des Gerichts vom rechtzeitigen Eingang, wobei aller-dings die Anforderungen wegen der Beweisnot des Berufungsführers hinsicht-lich gerichtsinterner Vorgänge nicht überspannt werden dürfen (BGH, Urteilvom 31. Mai 1995 - XII ZR 206/94, VersR 1995, 1467 unter II 2 m.Nachw.). DerGegenbeweis kann, wie das Landgericht nicht verkennt, auch durch eidesstatt-liche Versicherungen geführt werden, wenn diese dem Gericht die volle Über-zeugung von der Richtigkeit der versicherten Behauptung vermitteln (BGH, Ur-teil vom 17. April 1996 - XII ZB 42/96, NJW 1996, 2038 unter b). Im vorliegen-den Fall ist der Gegenbeweis entgegen der Auffassung des Landgerichts durchdie eidesstattliche Versicherung des Rechtsanwaltsfachangestellten R. und den vorgelegten Auszug aus dem in der Kanzlei des Prozeßbevollmäch-tigten der Klägerin geführten Postausgangsbuch erbracht.Das Landgericht geht zutreffend davon aus, daß das betreffende Fach imLandgerichtsgebäude zum Einwurf auch fristgebundener anwaltlicher Schrift-sätze bestimmt war und daß in der eingeholten Stellungnahme des Präsidentendes Landgerichts nur allgemeine Abläufe über die Bearbeitung der auf dieseWeise eingehenden Schriftsätze geschildert sind, eine konkrete Erinnerung vonJustizbediensteten an die Bearbeitung des hier fraglichen Schriftsatzes sichdaraus aber nicht ergibt. Gleichwohl meint das Landgericht, der eidesstattlichen - 5 -Versicherung des Mitarbeiters R. , er habe den Berufungsbegründungs-schriftsatz am 30. Januar 2002 persönlich in das Gerichtsfach geworfen unddies anschließend im Postausgangsbuch vermerkt, insbesondere deshalb nichtfolgen zu können, weil dieser Darstellung der überreichte Auszug des Postaus-gangsbuchs entgegenstehe. In ihm sei der fragliche Schriftsatz nicht aufzufin-den. Diese Annahme trifft nicht zu. In dem Postausgangsbuch ist unübersehbarunter dem 30. Januar 2002 zu dem die vorliegende Sache betreffenden Kanz-leiaktenzeichen " " eingetragen, daß an diesem Tag ein Schriftsatz in die-ser Sache dem Landgericht Halle zugeleitet worden ist. Bei dieser Sachlage hatder Senat, der an die Beweiswürdigung des Landgerichts hinsichtlich der Be-urteilung der Zulässigkeit der Berufung nicht gebunden ist (BGH, Urteil vom31. Mai 1995, aaO unter II), keine Bedenken, der eidesstattlichen Versicherungdes Mitarbeiters R. zu glauben und durch sie in Verbindung mit dem vor-gelegten Auszug aus dem Postausgangsbuch den Beweis für den rechtzeitigenEingang der Berufungsbegründung am 30. Januar 2002 als geführt anzusehen.Einer zusätzlichen Zeugenvernehmung des Mitarbeiters R. sowie des vomProzeßbevollmächtigten der Klägerin benannten weiteren Mitarbeiters bedarf esdanach nicht mehr.Dr. Hübsch Dr. Beyer Dr. LeimertWiechers Dr. Frellesen
Full & Egal Universal Law Academy