BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVII ZB 45/02 vom9. Oktober 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2003 durch denVorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Hausmann, Dr. Wiebel,Prof. Dr. Kniffka und Baunerbeschlossen:Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluß der8. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 7. August 2002 aufge-hoben.Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kostendes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückver-wiesen.Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 82,24 festgesetzt.Gründe: I.Die Parteien haben über Ansprüche der in I. (Niedersachen) ansässigenKlägerin aus einem Vertrag über eine von ihr herzustellende und zu lieferndeTreppe gestritten. Nach Beantragung und Erlaß eines Mahnbescheides durchden in Gr. (Niedersachsen) ansässigen Prozeßbevollmächtigten der Klägerinund Widerspruch durch den in Gl. (Sachsen Anhalt) wohnhaften Beklagtenwurde die Sache an das Amtsgericht N. abgegeben. Nach überein-stimmender Erklärung der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache hatdas Amtsgericht durch Beschluß vom 10. September 2001 der Klägerin 20%,dem Beklagten 80% der Kosten des Rechtsstreits auferlegt. In der mündlichen - 3 -Verhandlung vor dem Amtsgericht hatte der Prozeßbevollmächtigte der Kläge-rin sich durch einen dort ansässigen Rechtsanwalt vertreten lassen.Die Klägerin hat zur Kostenausgleichung eigene Kosten in Höhe von586,60 DM angemeldet. Darin enthalten waren Kosten eines Unterbevollmäch-tigten. Das Amtsgericht hat die Kosten des Unterbevollmächtigten für nicht er-stattungsfähig gehalten und insgesamt lediglich 386,00 DM angesetzt.Die sofortige Beschwerde hiergegen hat das Landgericht zurückgewie-sen. Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Klägerin die Fest-setzung der Kosten des Unterbevollmächtigten weiter.II.1. Das Landgericht ist der Auffassung, es sei der Klägerin zuzumutengewesen, unmittelbar einen Rechtsanwalt am Sitz des Gerichts zu beauftragen.Auch in Höhe fiktiver Reisekosten seien die Kosten eines Unterbevollmächtig-ten nicht zu erstatten, da es einer im Geschäftsleben erfahrenen Partei, insbe-sondere einem Kaufmann, zumutbar gewesen sei, den auswärtigen Anwalt aufden üblichen Kommunikationswegen zu informieren. Das gelte jedenfalls dann,wenn die Sache keine tatsächlichen Schwierigkeiten aufweise oder dem Ge-schäftsbetrieb der Partei zuzuordnen sei. Einer persönlichen Kontaktaufnahmehabe es angesichts der für einen wirtschaftlich Tätigen geringen Bedeutung derSache nicht bedurft.2. Das hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Landgerichtüberspannt die Anforderungen an die zur zweckentsprechenden Rechtsverfol- - 4 -gung notwendigen Kosten und trifft keine Feststellungen, die die Absetzung derKosten des Unterbevollmächtigten rechtfertigen könnten.a) Kosten eines Unterbevollmächtigten, der für den in der Nähe desWohnortes der Partei ansässigen Rechtsanwalt der Partei Termine beim Pro-zeßgericht wahrnimmt, sind notwendige Kosten der Rechtsverfolgung, soweitdadurch erstattungsfähige Reisekosten des Hauptbevollmächtigten erspartwerden, die bei der Wahrnehmung des Termins durch den Hauptbevollmäch-tigten selbst entstanden wären. Eine geringfügige Überschreitung der erspartenReisekosten durch die Einschaltung des Unterbevollmächtigten von bis zu 10%steht der Erstattung nicht entgegen (BGH, Beschluß vom 16. Oktober 2002- VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898, 899 ff.).Voraussetzung für die Erstattung der Kosten des Unterbevollmächtigtenist demnach zunächst, daß die dem Hauptbevollmächtigten bei eigener Ter-minswahrnehmung zustehenden Reisekosten dem Grunde nach zu erstattenwären. § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO steht dem nicht entgegen, da die entsprechen-de Anwendung dieser Vorschrift auf den beim Prozeßgericht nicht zugelasse-nen Anwalt nicht gerechtfertigt ist. Die Erstattung der Reisekosten des beimProzeßgericht nicht zugelassenen und dort auch nicht ansässigen Anwalts re-gelt vielmehr § 91 Abs. 2 Satz 1, Halbs. 2 ZPO; Voraussetzung für die Erstat-tung der Reisekosten ist danach, daß die Zuziehung des auswärtigen Anwaltszur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war. Das ist regelmäßigder Fall (BGH, aaO, NJW 2003, 898, 899 ff.; Beschluß vom 10. April 2003 - I ZB36/02, NJW 2003, 2027, 2028).b) Eine Ausnahme von dem Grundsatz, daß die Beauftragung eines inder Nähe des Geschäftsortes der Partei ansässigen Rechtsanwalts eine Maß-nahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung ist, kommt in Betracht, wenn - 5 -schon im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts feststeht, daß ein ein-gehendes Mandantengespräch für die Prozeßführung nicht erforderlich seinwird. Das ist der Fall bei gewerblichen Unternehmen, die über eine eigeneRechtsabteilung verfügen, die die Sache bearbeitet hat (BGH aaO). Eine weite-re Ausnahme, bei der die unmittelbare Hinzuziehung eines Rechtsanwalts beimProzeßgericht zumutbar sein kann, ist bei einem in tatsächlicher Hinsicht über-schaubaren Streit um eine Geldforderung denkbar, wenn die Gegenseite versi-chert hat, nicht leistungsfähig zu sein und gegenüber einer Klage keine Ein-wendungen zu erheben.Hierzu hat das Landgericht keine Feststellungen getroffen. Allein daß dieSache tatsächliche Schwierigkeiten nicht aufweist und in wirtschaftlicher Hin-sicht von geringer Bedeutung ist, reicht hierfür nicht. Welche Schwierigkeitendie Führung eines Rechtsstreites aufwirft, ist für die rechtsunkundige Partei re-gelmäßig nicht vorhersehbar. Dafür, ob die Klägerin über eine Rechtsabteilungoder, wenn man insoweit einen geringeren Organisationsgrad ausreichen las-sen will, wenigstens über Mitarbeiter verfügte, zu deren Aufgabengebiet dasBearbeiten von Rechtsfällen gehört und die die hierfür erforderliche Sachkundeaufweisen, hat das Landgericht keine Feststellungen getroffen. Allein aus dergewerblichen Tätigkeit der Klägerin und ihrer Rechtsform ergibt sich das nicht,zumal das Landgericht auch keinerlei Feststellungen zum Umfang der Tätigkeitder Klägerin, Umsatz, Anzahl der Mitarbeiter oder ähnlichem getroffen hat.c) Daraus, daß die Klägerin zunächst einen Mahnbescheid beantragt hatund das Verfahren erst nach dem Widerspruch des Beklagten an das Gerichtdes streitigen Verfahrens abgegeben wurde, ergibt sich nichts anderes.d) Der angefochtene Beschluß ist aufzuheben und die Sache an dasLandgericht zurückzuverweisen, damit es Feststellungen dazu treffen kann, ob - 6 -die Klägerin einen in der Nähe ihres Geschäftssitzes ansässigen Rechtsanwaltaus kostenrechtlicher Sicht beauftragen durfte oder ob einer der genanntenAusnahmefälle von dem Grundsatz, daß die Beauftragung eines in der Nähedes Geschäftsortes der Partei ansässigen Rechtsanwalts eine Maßnahmezweckentsprechender Rechtsverfolgung ist, vorliegt. Im ersten Fall wird dasLandgericht ferner Feststellungen zu den durch Einschaltung eines Unterbe-vollmächtigten ersparten Reisekosten zu treffen haben. Das kann im Rechtsbe-schwerdeverfahren nicht nachgeholt werden (§ 577 Abs. 2 Satz 4 ZPO in Ver-bindung mit § 559 ZPO).Dressler Hausmann Wiebel Kniffka Bauner
Full & Egal Universal Law Academy